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Geschäftsnummer: VB.2026.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Keine Berücksichtigung der Ehedauer im Ausland bei der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei unter Miteinbezug der im Ausland gelebten Ehedauer als erfüllt zu erachten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Ehedauer im Ausland nicht berücksichtige, sei in der Lehre kritisiert worden. Dies weil der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG explizit nicht nur vom Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern auch von jenem auf Erteilung einer solchen Bewilligung spreche. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt die Praxis des Bundesgerichts auch im vorliegenden Fall massgebend. Denn das Bundesgericht hatte in 2C_25/2019 entschieden, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Person, die nie in der Schweiz gelebt habe und deren Ehe mit einer Person, die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitze, definitiv gescheitert sei, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten sollte. Auch das Erfüllen der Integrationsvoraussetzungen sei bei einer solchen Person nicht denkbar. Damit muss es auch hier sein Bewenden haben. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Zeitdauer, während der die Ehegatten im Ausland in intakter Ehe zusammengelebt haben sollen, nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen (siehe zum Ganzen E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
DREIJAHRESFRIST
EHEDAUER IM AUSLAND
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2026.00002

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1999) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Am 30. Oktober 2021 heiratete er C (geboren 1998) in ihrem Heimatland Österreich. C zog am 17. April 2023 von Österreich nach D (ZH); ihr Ehegatte folgte ihr am 15. Mai 2023. Am 23. Mai 2023 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Antragsgemäss wurde ihm als Familienmitglied einer EU-Bürgerin am 19. Juni 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (gültig bis 14. Mai 2028) erteilt. Am 20. November 2024 schied das Bezirksgericht F in G (AT) die Ehe A/C. Nach Trennungsanfrage und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A mit Verfügung vom 12. Mai 2025. Zudem wies es ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bzw. des Schengenraums eine Frist bis 12. August 2025.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Sie setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 2. März 2026.

III.  

Dagegen erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 5. Januar 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte diesem, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung B auszustellen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger und korrekter Sachverhaltsabklärung und -feststellung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen, und das nur so lange dauert, wie das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht. Wenn dieser nicht mehr im Gastland lebt oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist, kann die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).

2.1.3 Weil nur das intakte (Familien-)Eheleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützt wird, entfällt auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug zur aufgelösten Ehe (vgl. VGr, 26. November 2025, VB.2025.00536, E. 2.1.3).

2.2 Nachdem die Ehe A/C im November 2024 geschieden wurde, kann der Beschwerdeführer aus dieser Ehe keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten (vgl. VGr, 24. September 2025, VB.2025.00297, E. 2). Ebenso kann er weder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK noch aus Art. 13 Abs. 1 BV einen Aufenthaltsanspruch mehr geltend machen.

2.3  

2.3.1 Zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht berufen kann. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der vorliegend massgeblichen, am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung, vgl. dazu BGE 151 II 737 E. 3.2.3 sowie VGr, 16. September 2020, VB.2020.00448, E. 1.2) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGr, 6. April 2022, 2C_145/2022, E. 6.1 mit Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGr, 13. Januar 2025, 2C_634/2023, E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt. Denn die Dreijahresfrist ist im Zusammenhang mit der zweiten Anspruchsvoraussetzung – der gelungenen Integration – zu betrachten (BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.2.3). Eine Integration in die schweizerischen Verhältnisse ist per definitionem nur durch eine Anwesenheit in der Schweiz möglich (vgl. BGr, 2. Juli 2020, 2C_436/2020, E. 5.3).

2.3.2 Die Vorinstanz liess den nachehelichen Aufenthaltsanspruch bereits daran scheitern, dass es an der kumulativ erforderlichen zeitlichen Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dreijahresfrist) fehle. Ob beim Beschwerdeführer das weitere Kriterium – das Erfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG – bejaht werden könne, könne dabei offenbleiben.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Dreijahresfrist sei unter Miteinbezug der im Ausland gelebten Ehedauer als erfüllt zu erachten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Ehedauer im Ausland nicht berücksichtige, sei in der Lehre (Martina Caroni in: dieselbe/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. A., Bern 2024, Art. 50 AIG N 18) kritisiert worden. Dies weil der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AIG (recte: Art. 50 Abs. 1 AIG) explizit nicht nur vom Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern auch von jenem auf Erteilung einer solchen Bewilligung spreche. Wenn nun für das Bestehen dieser Rechtsansprüche bereits eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz vorausgesetzt werde, würde der Hinweis auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wenig Sinn machen. Angesichts des zusätzlich geforderten Integrationserfordernisses nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG seien indes nur wenige Situationen denkbar, in denen die Integration ohne vorgängigen Aufenthalt in der Schweiz bejaht werden könne. Genau ein solcher Fall liege bei ihm aber vor. Er habe sich in den letzten zweieinhalb Jahren erfolgreich in der Schweiz integriert: Er habe angefangen, Deutsch zu lernen, habe eine feste Arbeitsstelle und seine Familie lebe ebenfalls hier in der Schweiz. Namentlich arbeite er weiterhin bei der E AG und erhalte einen angemessenen Lohn. Er beziehe keine Sozialhilfe. Nach wie vor lebe er mit seinem Vater zusammen, den er auch im Haushalt unterstütze. Zwar habe er keine drei Jahre in der Schweiz Zeit gehabt, um sich zu integrieren. Das bedeute jedoch nicht, dass er das nicht innerhalb von zwei Jahren geschafft hätte. Entsprechend sei die Ehedauer von über drei Jahren im In- und Ausland als ausreichend erachten; dies entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Das Bundesgericht hat die oben erwähnte Praxis zum Nichteinbezug der im Ausland gelebten Ehejahre mehrfach bestätigt. Zudem bestehe das Erfordernis auch dann, wenn die Ehe – wie hier – zuvor im EU-Ausland gelebt worden sei (BGr, 13. Januar 2025, 2C_634/2023, E. 4.2.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt die Praxis des Bundesgerichts auch im vorliegenden Fall massgebend. Insbesondere hat sich das Bundesgericht in einem am 20. September 2021 entschiedenen Fall (2C_25/2019) auch zum Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, soweit er auch von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung spricht, geäussert. Dort brachte die Beschwerdeführerin ebenfalls vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehe zwingend während dreier Jahre in der Schweiz gelebt werden müsse, wenn gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Daraus lasse sich nämlich einzig folgern, dass sich die Regelung gerade auch auf Fälle beziehen müsse, in denen die eheliche Gemeinschaft zuvor nicht in der Schweiz gelebt worden sei (BGr, 20. September 2021, 2C_25/2019, E. 4.2.1). Das Bundesgericht erteilte dieser Auslegung eine Absage: Art. 50 Abs. 1 AIG regle das Recht auf Erteilung bzw. Verlängerung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung, die nur bei endgültigem Scheitern der Ehe Anwendung finde. Unter diesen Umständen erscheine die Behauptung, dass die Bestimmung einer Person, die nie in der Schweiz gelebt habe, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verleihen würde, nicht tragbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Person, die nie in der Schweiz gelebt habe und deren Ehe mit einer Person, die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitze, definitiv gescheitert sei, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten sollte. Auch das Erfüllen der Integrationsvoraussetzungen sei bei einer solchen Person nicht denkbar. Die Ausführungen seien nicht geeignet, die gefestigte und bestätigte Praxis des Bundesgerichts infrage zu stellen (BGr, 20. September 2021, 2C_25/2019, E. 4.2.2). Damit muss es auch hier sein Bewenden haben. Anzufügen bleibt, dass es durchaus verschiedene Anwendungsfälle gibt, in denen eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu erteilen ist. So kann beispielsweise nach einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben im Bewilligungsverfahren oder nach Nichtigerklärung der Einbürgerung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Betracht kommen, wenn die Ehe des Ausländers zwar faktisch beendet ist, aber während mindestens drei Jahren in der Schweiz tatsächlich bestand (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1; BGr, 7. Februar 2013, 2C_682/2012, E. 6.1).

Nach dem Gesagten ist vorliegend die Zeitdauer, während der die Ehegatten A/C in Österreich in intakter Ehe zusammengelebt haben sollen, nicht an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen. Die Vorinstanz durfte daher – ohne Recht zu verletzen – offenlassen, ob die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt seien.

Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur eventualiter beantragten Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zur Prüfung der Integrationskriterien.

2.4 Gründe für einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auch sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) ersichtlich.

3.  

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. November 2025, VB.2025.00417, E. 4). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte. Wohl ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich und beruflich integriert. Auch hält er sich an die hiesige Rechtsordnung und bezieht keine Sozialhilfe. In der deutschen Sprache weist er Kenntnisse auf dem Niveau A2 auf. Der Beschwerdeführer hält sich aber erst seit rund drei Jahren in der Schweiz auf, was kurz ist. Die Beziehung zu seinem Vater, mit welchem er in einer Wohngemeinschaft lebt, ist nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst. Eine Wiedereingliederung im Heimatland dürfte den Beschwerdeführer vor keine besonderen Probleme stellen: Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss (Richtung Mathematik-Naturwissenschaft). Zudem hat er Berufserfahrung als ... Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als verhältnismässig.

Nachdem auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich sind, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegende Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 6. August 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).