{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00002_2026-05-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225893&W10_KEY=15118574&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5b4860b6821909977516639c74937e06"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:20:06", "Num": [" VB.2026.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.05.2026  VB.2026.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.05.2026  VB.2026.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.05.2026  VB.2026.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Keine Ber\u00fccksichtigung der Ehedauer im Ausland bei der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Der Beschwerdef\u00fchrer stellt sich auf den Standpunkt, die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei unter Miteinbezug der im Ausland gelebten Ehedauer als erf\u00fcllt zu erachten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Ehedauer im Ausland nicht ber\u00fccksichtige, sei in der Lehre kritisiert worden. Dies weil der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG explizit nicht nur vom Rechtsanspruch auf Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern auch von jenem auf Erteilung einer solchen Bewilligung spreche. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers bleibt die Praxis des Bundesgerichts auch im vorliegenden Fall massgebend. Denn das Bundesgericht hatte in 2C_25/2019 entschieden, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Person, die nie in der Schweiz gelebt habe und deren Ehe mit einer Person, die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitze, definitiv gescheitert sei, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten sollte. Auch das Erf\u00fcllen der Integrationsvoraussetzungen sei bei einer solchen Person nicht denkbar. Damit muss es auch hier sein Bewenden haben. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Zeitdauer, w\u00e4hrend der die Ehegatten im Ausland in intakter Ehe zusammengelebt haben sollen, nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen (siehe zum Ganzen E. 2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:20:06", "Checksum": "5cbf0333c0ddf3618dfb30ab4501f495"}