{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00003_2026-01-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225588&W10_KEY=13955779&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08dffb27f1943a902d0fde7bff00e2c1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2026.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.01.2026  VB.2026.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.01.2026  VB.2026.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.01.2026  VB.2026.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin insofern als ausreichend begr\u00fcndet, als es den formellen Anforderungen von \u00a7 8 Abs. 1 GSG gen\u00fcgt. Nicht zu beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin eine Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse im Sinn von \u00a7 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche im \u00dcbrigen auch nicht ohne Weiteres erkennbar war bzw. ist, zumal zwischen dem Verl\u00e4ngerungsgesuch und dem Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen nur gerade zwei Wochen liegen. Mithin h\u00e4tte es mehr bedurft als den von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebrachten Sinneswandel, um den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zu rechtfertigen (E. 4). Die von \u00a7 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit f\u00fcr die gef\u00e4hrdete Person kommt in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um nachtr\u00e4gliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende Gef\u00e4hrdung ersucht, nicht zum Tragen (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:46:41", "Checksum": "9a5a28d8feb3bbc2fbcc26bf8c05eb58"}