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VB.2026.00006
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250299-L), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 8. Dezember 2025 beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 5. März 2026 bewilligt. II. Dagegen erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Januar 2026 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Es sei ein Vollzugsstopp zu erlassen und seine Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 8. Januar 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 22. Januar 2026. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht. 2. 2.1 Der 2004 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 26. Juni 2023 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2024 gut. Es hob die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das SEM zurück. Mit Verfügung vom 24. März 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug durch den Kanton Zürich an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs am 24. April 2025 in Rechtskraft. Seit dem 6. Mai 2025 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. 2.2 Am 5. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer in B verhaftet. Anlässlich der nachfolgenden Befragung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er sich zwischenzeitlich in Land E aufgehalten habe. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 8. Dezember 2025 beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 9. Dezember 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 5. März 2026 bewilligt. 2.3 Am 13. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch (Beilage 5 zur Beschwerde). 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. 3.2 Vorliegend liegt eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2). 3.2.2 Der Beschwerdeführer stellte – wie erwähnt – am 13. Dezember 2025 beim SEM erneut ein Asyl- bzw. ein Mehrfachgesuch. Sämtliche Vorbringen in den Rechtsschriften, die sich auf die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage beziehen, werden in jenem Verfahren durch das SEM zu prüfen sein. Das Mehrfachgesuch lässt den Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen, wenn – wie hier – mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 hiernach). 3.3 Die Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haft-gründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. 3.3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. bspw. BGr, 12. November 2025, 2C_588/2025, E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022, E. 4.1). Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene Person der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3). 3.3.2 Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und, nachdem die Verfügung des SEM vom 24. März 2025 in Rechtskraft erwachsen war, mehrere Monate als untergetaucht galt. Während dieser Zeit hielt er sich – gemäss eigenen Angaben – hauptsächlich in Land E auf. Zum Ausreisegespräch vom 15. Mai 2025 erschien er nicht. Sodann gab er klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht. 4. 4.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorgebracht hat, mit C, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, verlobt zu sein und diese in Bälde heiraten zu wollen (angefochtener Entscheid, E. 4). Ob eine Eheschliessung unmittelbar bevorsteht, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft von Bedeutung (BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 2.4). 4.2.1 Die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug einer Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 2.3 mit Hinweis auf 26. März 2013, 2C_218/2013, E. 5.2, und 14. Februar 2012, 2C_150/2012, E. 2.2.2). Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Ein ausländischer Verlobter ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz hat seinen Aufenthaltsstatus deshalb zunächst zu legalisieren, indem er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat einreicht (VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.2 mit Hinweis auf 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3; vgl. für die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat BGr, 17. Mai 2022, 2C_1019/2021, E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer nahm anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 9. Dezember 2025 zum ersten Mal auf seine Heiratspläne Bezug. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, erscheinen die diesbezüglichen Hintergründe zweifelhaft, auch wenn C die Heiratspläne grundsätzlich bestätigt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts (angefochtener Entscheid, E. 4) verwiesen werden, welches festhält, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich der Einvernahmen vom 6. Dezember 2025 bei der Kantonspolizei D sowie vom 7. Dezember 2025 bei der Kantonspolizei Zürich geschildert habe, dass er, nachdem er untergetaucht sei, nach F in Land E gegangen sei und dort eine Frau kennengelernt habe, die eigentlich alles finanziert habe. In der Einvernahme bei der Kantonspolizei D führt er weiter aus, dass er bei jener Frau während der Zeit in Land E habe übernachten können. Das Zwangsmassnahmengericht weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er irgendwelche Beziehungen zur Schweiz habe, – notabene zwei Tage vor der vorinstanzlichen Verhandlung – noch ausgeführt habe, dass lediglich zwei Onkel mütterlicherseits hier lebten, zu welchen er keinen Kontakt pflege, und nichts von einer Verlobten oder Heiratsplänen erwähnt habe (angefochtener Entscheid, E. 4). Zudem erscheint es zumindest etwas widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben rund sieben Monate in F in Land E gewohnt habe, wobei er in dieser Zeit lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Verlobten in der Schweiz gehabt und diese ihn nie in Land E besucht habe, obwohl er sie gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits rund ein Jahr lang gekannt habe. Auch als er nun wiederum von F in Land E herkommend in die Schweiz einreiste, wurde der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts (angefochtener Entscheid, E. 4) nicht etwa auf dem Weg zu seiner Verlobten angehalten, sondern in B, wo er sich gemäss eigenen Angaben hinbegab, weil er gehört habe, dass es dort viele Türken gebe. Mit der Replik reicht der Beschwerdeführer ein E-Mail des Zivilstandsamts der Gemeinde G ein, mit welchem die Anmeldung für das Ehevorbereitungsverfahren bestätigt und mit dem weitere Dokumente einverlangt werden (Beilage zur Replik). 4.2.3 Die Angabe, dass der Beschwerdeführer und C "planen, bald zu heiraten" (Beschwerde, S. 5), ist sehr unspezifisch. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten – undatierten – Fotos, auf denen die beiden Personen offenbar zusammen zu sehen sind, nichts. Aus dem derzeitigen Aktenstand ergibt sich, dass zwar mittlerweile ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde. Dieses steht jedoch ganz am Anfang und dem Zivilstandsamt müssen noch sämtliche notwendigen Dokumente eingereicht werden (Beilage zur Replik; vgl. zu den notwendigen Unterlagen Merkblatt über die Eheschliessung in der Schweiz, Stand: Juli 2022, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/merkblaetter.html: Identitätsnachweis, aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Nationalität). Es wird durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert, welche Unterlagen bereits vorliegen oder welche noch fehlen. Was die kumulative Voraussetzung, dass ein Heiratstermin feststeht, angeht, wird nicht geltend gemacht, dass ein solcher bereits feststehe. Da zusammenfassend weder die zum Eheschluss notwendigen Papiere vorliegen noch ein Heiratstermin feststeht und nicht innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass möglicherweise Heiratspläne bestehen, die Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen. 4.3 4.3.1 Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt am 17. Dezember 2025 darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch eingereicht habe und das Migrationsamt deshalb ersucht werde, den für den 5. Januar 2026 geplanten Flug zu stornieren. 4.3.2 Die Frist zur Ausreise liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes Asylgesuch einzureichen, schliesslich datiert der von ihm nun als neue Tatsache geltend gemachte "Beschluss der Friedensstrafrichterschaft von Stadt H in der Türkei" bereits vom 15. Mai 2025. Die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft von Stadt H in der Türkei datiert vom 14. Oktober 2025. Nichtsdestotrotz reichte der Gesuchsteller erst am 13. Dezember 2025, kurz nach seiner Verhaftung vom 5. Dezember 2025, sowie wohl angesichts der drohenden Ausschaffung das Mehrfachgesuch ein. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erkennt, wäre eine frühere Einreichung eines Mehrfachgesuches ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, denn im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, von den erwähnten Dokumenten erst kürzlich Kenntnis erlangt zu haben. Damit ist zu vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Im Übrigen bestehen seitens SEM Zweifel an der Echtheit der mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Dokumente. Es ist aufgrund der Akten sodann davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 13. Dezember 2025 beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (vgl. BGr, 1. April 2022, 2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da für den Beschwerdeführer ein Laissez-passer zur Einreise in die Türkei organisiert werden konnte und regelmässig Flüge in die Türkei stattfinden, ist es bei gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre. 4.4 4.4.1 Hinsichtlich des Einsatzes milderer Mittel erwog das Zwangsmassnahmengericht, diese erschienen nicht als ausreichend, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Insbesondere die Eingrenzung oder die Auferlegung einer Meldepflicht seien nicht geeignet, da sich der mittellose Beschwerdeführer bereits nach dem Wegweisungsentscheid vom 24. März 2025 einer Rückführung entzogen habe und gemäss eigenen Angaben stattdessen ins Land E ausgereist sei. Vor diesem Hintergrund bestehe die erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erneut unkontrolliert in ein anderes europäisches Land absetzen oder in der Schweiz untertauchen würde, um sich der Rückführung zu entziehen. Insofern sei die Ausschaffungshaft auch erforderlich (angefochtener Entscheid, E. 6). 4.4.2 Hierzu macht der Beschwerdeführer geltend, er könne sich bei C den Behörden zur Verfügung halten. Sie würde ihn auch finanziell unterstützen (Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). 4.4.3 Der Beschwerdeführer galt vom 6. Mai 2025 bis zu seiner Festnahme am 5. Dezember 2025 als untergetaucht. Einem Termin für ein Ausreisegespräch am 15. Mai 2025 ist er – soweit aus den Akten ersichtlich – ferngeblieben. Wie erwähnt ist der Beschwerdeführer schliesslich weiterhin nicht ausreisewillig. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, ist aufgrund seiner Aussagen, wonach sich der Beschwerdeführer im Land E aufgehalten hat, obwohl er in der Schweiz angeblich über eine Verlobte verfügt, nicht davon auszugehen, dass er sich zuverlässig an deren Wohnort aufhalten würde. Weitere Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers, die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und ihn bei sich aufnehmen könnten, sind nicht vorhanden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, und mildere Mittel erscheinen daher nicht als gegeben. 4.5 Weitere Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 5. März 2026 als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale Haftdauer wird nicht überschritten. 5. Der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers betreffend den Erlass eines (haftrichterlichen) Vollzugsstopps wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination; e) die Gerichtskasse. |