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VB.2026.00009
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A und B wohnen zusammen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge 2020, 2024 und 2025) in D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die Kantonspolizei Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung in D. Zudem verbot sie ihm für dieselbe Dauer, um ebendiese Wohnung, den Wohnort der Eltern von A in E und um die vom ältesten Kind besuchte Logopädiepraxis in F festgelegte Rayons zu betreten sowie mit A und den Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass B A am 5. Dezember 2025 während eines Streits verbal mit dem Tod bedroht habe. II. A. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 ersuchte B, vertreten durch Rechtsanwältin C, das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2025 bzw. der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250095-C. A ihrerseits beantragte beim Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 15. Dezember 2025, die zu ihren Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen seien um drei Monate zu verlängern. Diesbezüglich eröffnete das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250096-C, welches der Zwangsmassnahmenrichter in der Folge mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 mit dem Verfahren GS250095-C vereinigte und als dadurch erledigt abschrieb. Nachdem B sein Gesuch vom 11. Dezember 2025 nach Einsichtnahme in die Akten mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 ergänzt hatte, hob der Zwangsmassnahmenrichter die Kontaktverbote betreffend die Kinder mit Verfügung GS250095-C vom 19. Dezember 2025 auf (Dispositivziffer 2). Die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte er demgegenüber bis 20. März 2026 (Dispositivziffer 3), unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Dispositivziffer 4). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- (Dispositivziffer 5) auferlegte er B (Dispositivziffer 6), Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 7). Der Zwangsmassnahmenrichter traf diesen Entscheid vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte A um Aufhebung der Schutzmassnahmen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250103-C eröffnete. B, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin C, erhob mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte, Dispositivziffern 3–6 der Verfügung GS250095-C vom 19. Dezember 2025 seien aufzuheben. Mit Verfügung GS250103-C vom 29. Dezember 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A vom 22. Dezember 2025 ab. Kosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu. Nachdem er die Parteien am 31. Dezember 2025 persönlich angehört hatte, hob der Zwangsmassnahmenrichter die Kontaktverbote betreffend die Kinder mit Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember 2025 definitiv auf. Die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte er demgegenüber definitiv bis 20. März 2026. Die Verfahrenskosten auferlegte er B, Parteientschädigungen sprach er keine zu. III. Während die Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember 2025 unangefochten blieb, gelangte A mit Beschwerde vom 5. Januar 2026 (Poststempel vom 6. Januar 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung GS250103-C vom 29. Dezember 2025 bzw. sämtlicher verlängerter Schutzmassnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei, welche am 20. Januar 2026 eintrafen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). 1.2 Der Beschwerdegegner wurde im Verfahren GS250095-C durch Rechtsanwältin C vertreten. Die Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember 2025 wurde denn auch Rechtsanwältin C zugestellt, zugleich aber ebenso – via die Kantonspolizei – dem Beschwerdegegner persönlich. Der Grund hierfür erschliesst sich nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht Rechtsanwältin C nicht als Vertreterin des Beschwerdegegners in das Verfahren GS250103-C aufnahm und ihr die Verfügung GS250103-C vom 29. Dezember 2025 als solche nicht zukommen liess, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass die für das "Gewaltschutzverfahren" ausgestellte Vollmacht vom Beschwerdegegner widerrufen worden wäre. Damit ist aber (auch) in der vorliegenden Angelegenheit von einem Vertretungsverhältnis auszugehen und Rechtsanwältin C als Vertreterin des Beschwerdegegners im Rubrum des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzunehmen; dieses ist entsprechend anzupassen. 1.3 Da die Beschwerde abzuweisen ist (hinten E. 4), konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). Zwar wäre eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zweifellos auch im Interesse des Beschwerdegegners gewesen. Wie schon der Zwangsmassnahmenrichter in der Verfügung vom 29. Dezember 2025 erwog, ist der Beschwerdegegner aufgrund der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr beschwert, als er dies aufgrund der Verfügung GS250095-C vom 19. Dezember 2025 – bzw. nun auch aufgrund der unangefochten gebliebenen Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember 2025 – bereits ist. Zudem werden dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Urteil keine Kosten auferlegt (hinten E. 5). 2. 2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5 und 6 (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Aufhebungsgesuch vom 22. Dezember 2025 geltend, aus ihrer Sicht habe sich die Situation stabilisiert. Das Wohl und die Sicherheit der Kinder stünden im Vordergrund, und sie habe gemerkt, dass es ohne den Beschwerdegegner nicht gehe. 3.2 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 30. Dezember 2025, die Beschwerdeführerin lege in ihrem Gesuch vom 22. Dezember 2025 nichts dar, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG schliessen lasse. Die Behauptungen, wonach sich die Situation stabilisiert und sie gemerkt habe, dass es ohne den Beschwerdegegner nicht gehe, reichten dazu nicht. Die Beschwerdeführerin habe dafür denn auch keine Beweismittel eingereicht. Insofern sei ihr Gesuch gänzlich unbegründet und genüge den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen sei seit der Verlängerung der Schutzmassnahmen knapp eine Woche und somit nicht genügend Zeit verstrichen, um eine anhaltende Beruhigung der Situation herbeizuführen, zumal es zwischen den Parteien bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen sei. Aufgrund der allfälligen Trennung der Parteien und der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner müsse nach wie vor von einem Risiko für häusliche Gewalt ausgegangen werden (E. 4). Das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen. Es stehe den Parteien indes frei, "bei belegbaren veränderten Verhältnissen" jederzeit erneut ein (begründetes) Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu stellen (E. 5). 3.3 Mit Beschwerde vom 5. Januar 2026 wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen des Gesuchs vom 22. Dezember 2025 (vorn E. 3.1). Zudem macht sie geltend, da ihr ein Operationstermin bevorstehe, wäre sie froh, wenn der Beschwerdegegner sie bei der Betreuung der drei Kinder unterstützen könnte. Sodann fange sie Mitte Februar wieder an zu arbeiten. Ferner beabsichtigten sie, "nach dem Kindergarten" des Sohns in einen anderen Kanton zu ziehen; sie sei auf der Suche nach einem neuen Wohnort. 4. 4.1 Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch vom 22. Dezember 2025 insofern als ausreichend begründet, als es den formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG genügt (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023). Nicht zu beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters, wonach die Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche im Übrigen auch nicht ohne Weiteres erkennbar war. In ihrem Gesuch vom 15. Dezember 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen machte die Beschwerdeführerin noch geltend, sie sei davon überzeugt, dass die Situation wieder eskaliere und noch schlimmer werde, wenn der Beschwerdegegner nach (bloss) zwei Wochen wieder nach Hause kommen würde. Einerseits wisse sie, dass das Zusammenleben mit dem Beschwerdegegner gefährlich und unberechenbar sei, wenn er sich keine psychologische Hilfe hole. Andererseits wolle sie den Beschwerdegegner auch nicht allein lassen. Vorerst habe aber ihr eigener Schutz Priorität. Dafür, dass sich die Situation nun nur gerade eine Woche später entscheidend verändert haben soll, gibt es indes tatsächlich zu wenig Anhaltspunkte. Um den Fortbestand der Gefährdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zu rechtfertigen, hätte es mehr bedurft als die von der Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 22. Dezember 2025 vorgebrachten und mit Beschwerde vom 5. Januar 2026 im Wesentlichen wiederholten Gründe (vorn E. 3.1 und E. 3.3; vgl. dagegen VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], wo das Verwaltungsgericht in der [belegten] Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und der Sistierung des gegen die gefährdete Person geführten Strafverfahrens eine relevante Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG erkannte, wobei in jenem Fall seit der Anordnung der Schutzmassnahmen und der Verlängerung derselben bereits zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen waren). Die Beschwerdeführerin argumentiert denn auch weniger mit der angeblich nicht mehr bestehenden Schutzbedürftigkeit als mit angeblichen organisatorischen Schwierigkeiten. Mit solchen musste sie aber zweifellos bereits im Zeitpunkt des Verlängerungsgesuchs vom 15. Dezember 2025 rechnen. Im Übrigen steht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2025 in diametralem Widerspruch zu ihren späteren Aussagen im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 31. Dezember 2025, als sie den Zwangsmassnahmenrichter ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen ersuchte. Damals führte sie sodann auch noch aus, sie und die Kinder würden von einer ehemaligen Arbeitskollegin unterstützt und sie wünsche sich, dass ihr ältester Sohn "hier" zur Schule gehe. 4.2 Dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2025 abwies, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Demzufolge ist auch die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen zwangsmassnahmenrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen, wobei eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorbehalten bleibt (statt vieler VGr, 12. Juni 2025, VB.2025.00363, E. 3.1). Nicht ohne Weiteres zum Tragen kommt die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für die gefährdete Person jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende Gefährdung ersucht (VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin ein (materiell) unbegründetes Aufhebungsgesuch und die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters erhobene Beschwerde erwies sich nach dem Gesagten als erfolglos. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |