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VB.2026.00011
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Embrach, vertreten durch RA B und/oder RA C, Beschwerdegegner,
betreffend Kreditbewilligung Sanierung und Gestaltung der Bahnstrasse, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Embrach bewilligte mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 einen Kredit in Höhe von insgesamt Fr. 1'720'850.- für den Ausbau der Bahnstrasse Embrach und vergab die Tiefbauarbeiten an die D AG. II. Dagegen rekurrierte A am 9. Dezember 2025 beim Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Gemeinderats Embrach vom 1. Dezember 2025 sowie jener vom 18. August 2025 betreffend die Festsetzung des diesem zugrunde liegenden Strassenprojekts "Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse inkl. Bushaltestellen" aufzuheben und sei die Gemeinde Embrach anzuweisen, eine neue öffentliche Auflage nach § 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) durchzuführen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 trat der Bezirksrat Bülach auf das Rechtsmittel nicht ein. III. Am 7. Januar 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats Bülach vom 15.12.2025 sei aufzuheben. 2. Der Bezirksrat sei anzuweisen, materiell auf den Rekurs einzutreten und die geltend gemachten Publikationsmängel umfassend zu prüfen. Eventualiter sei das Verwaltungsgericht anstelle des Bezirksrats zur materiellen Beurteilung des Rekurses zu ermächtigen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; die Kosten seien der Gemeinde Embrach aufzuerlegen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, damit irreversible Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 12. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Embrach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. – eventualiter – es sei diese abzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte der Gemeinderat zudem um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Zustellung sämtlicher Beschwerdeakten inklusive der Beschwerdebeilagen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats namentlich über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs (teilweise) nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeerhebung befugt. 1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dass die von ihm vorgebrachten Rügen nicht (mehr) Gegenstand eines Rechtsmittels gegen den Kreditbeschluss vom 1. Dezember 2025 sein könnten, sondern mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 18. August 2025 hätten vorgebracht werden müssen. Hierfür hätte der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Auflagefrist ans Baurekursgericht als zuständige Rekursinstanz gelangen müssen. Inzwischen sei der Beschluss vom 18. August 2025 indes längst in Rechtskraft erwachsen, weshalb von einer Überweisung des Rekurses des Beschwerdeführers an das Baurekursgericht abgesehen werde. Vor Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Nichteintreten und macht (lediglich) geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der bereits eingetretenen Rechtskraft der Projektfestsetzung ausgegangen sei. So sei die nach § 16 StrG zwingend erforderliche amtliche Publikation der Planauflage bei Strassenprojekten weder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, dem Mitteilungsblatt, noch auf epublikation.ch erschienen und habe die Rechtsmittelfrist erst mit dem Beschluss vom 1. Dezember 2025 zu laufen begonnen. 2.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2025 zu Recht erwog und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, zielen dessen Rügen nicht auf eine Verletzung seines Stimmrechts ab, sodass sein Rekurs insofern nicht als ein solcher in Stimmrechtssachen gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu behandeln war (siehe dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 64 mit Hinweis; BGr, 7. Juli 2011, 1C_123/2011, E. 2.3 mit Hinweisen). Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner, wenn sie weiter erwägt, dass es ihr für die Beurteilung des streitgegenständlichen Strassenprojekts "Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse inkl. Bushaltestellen" (GB. 125) an der erforderlichen sachlichen Zuständigkeit fehlt. Ihr Nichteintreten auf den Rekurs des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00447, E. 1.3 und 6. Dezember 2017, VB.2017.00556, E. 2 f., auch zum Folgenden). Allerdings wäre die Vorinstanz nach Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG gehalten gewesen, das gegen die Festsetzung und Ausführung des Strassenprojekts gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers dem Baurekursgericht zu überweisen zur Beurteilung der Frage, ob die Rekursfrist wiederherzustellen bzw. ob die Rekurserhebung des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt sei, sowie zur allfälligen materiellen Behandlung des Rekurses. 2.3 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und zur nachträglichen Weiterleitung der Angelegenheit an das Baurekursgericht. 3. In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung ist den Parteien bereits mangels eines (zusätzlichen) Aufwands im Rahmen dieses Verfahrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist zudem nicht vertreten und macht keinen besonderen Aufwand geltend und der Beschwerdegegner wurde in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis). 4. Insoweit es sich bei dem vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, kann dagegen nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird an das Baurekursgericht weitergeleitet. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung
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