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VB.2026.00013
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A verbüsste vom 23. September 2025 bis zum 20. März 2026 im Gefängnis B eine Freiheitsstrafe. Mit Disziplinarverfügung vom 6. November 2025 bestrafte ihn Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) wegen Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) mit einer Busse von Fr. 100.-. II. Mit Eingaben vom 7. und 8. November 2025 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 6. November 2025. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I), ebenso die Gesuche von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer III). III. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 7. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2025. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026. A liess sich dazu mit Eingabe vom 9. Februar 2026 vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Am 16. April 2026 orientierte das JuWe das Verwaltungsgericht über die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug per 20. März 2026 und gab dessen nachmalige Wohnadresse bekannt. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. 1.2 Die inzwischen erfolgte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug führt im Fall einer bereits vereinnahmten Disziplinarbusse (vgl. zur fehlenden aufschiebenden Wirkung von diesbezüglichen Rechtsmitteln § 23d Abs. 2 StJVG) nicht zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). 2.2 In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem eine Busse bis Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 22. Januar 2025, VB.2024.00585, E. 2.2 mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 138). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung des Beschwerdeführers wie folgt: Am 23. Oktober 2025 habe eine Mitarbeiterin des Gefängnisses B das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2025 um Besorgung einer "philosophischen Schrift" abgelehnt. In zwei Schreiben an den Leiter des Gefängnisses B vom 24. Oktober 2025 habe der Beschwerdeführer in der Folge die Entlassung und die Anzeige der besagten Mitarbeiterin wegen Amtsmissbrauchs gefordert und unter Nennung der vermeintlichen Privatadresse der Mitarbeiterin ausgeführt, dass er diese "frontal angreifen" sowie "an den Pranger stellen" werde, wenn sie nicht fristlos entlassen werde. In zwei weiteren Schreiben an den Leiter des Gefängnisses B vom 26. Oktober 2025 habe der Beschwerdeführer sodann behauptet, "kurzzeitig" eine Affäre mit der fraglichen Mitarbeiterin gehabt zu haben, wobei es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, und gefordert, von der Mitarbeiterin sofort "getrennt" zu werden. Mit diesen Schreiben – so der Beschwerdegegner – habe der Beschwerdeführer dem Leiter des Gefängnisses B ein Handeln aufzwingen wollen und die darin enthaltenen beleidigenden, verleumderischen und bedrohlichen Aussagen hätten dazu geführt, dass das betroffene Personal vorübergehend nicht in direkten Kontakt mit ihm habe treten können. Der Beschwerdeführer habe folglich mit seinem Verhalten, wenn auch nur kurzfristig, Einfluss auf die Personalorganisation und die betrieblichen Abläufe genommen, was er – wie aus seinen Schreiben hervorgehe – nicht nur vorhergesehen, sondern einkalkuliert habe. Das institutionelle Gefüge innerhalb des Vollzugszentrums zu untergraben, sei ein besonders schwerwiegendes Disziplinarvergehen, und der Beschwerdeführer habe damit den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG erfüllt. 3.1.2 Der Beschwerdeführer könne sein Verhalten nicht damit rechtfertigten, dass er sich in Bezug auf seine psychischen Probleme, seine Darmerkrankung und die belastende Situation im Vollzug generell vom Gefängnispersonal nicht gehört fühle; abschlägigen Entscheiden des Personals sei nicht mit manipulativem Verhalten zu begegnen, wobei beim Beschwerdeführer trotz diagnostizierter Persönlichkeitsstörung – wie schon das Obergericht des Kantons Zürich im vorliegend zu vollziehenden Urteil vom 29. Januar 2024 festgestellt habe – keine verminderte Schuldfähigkeit vorliege. Aufgrund der Zielgerichtetheit und Struktur der verschiedenen Schreiben sowie seiner Aussagen während der Anhörung sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eingesehen und bewusst gehandelt habe. 3.1.3 Hinsichtlich der Disziplinarmassnahme selbst erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zwar bisher nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten. Beim vorliegend zu beurteilenden Verstoss handle es sich jedoch um ein schweres Disziplinarvergehen. Die innert kürzester Zeit abgegebenen vier Schreiben des Beschwerdeführers seien von "steigender Intensität" gewesen und hätten beleidigende, verleumderische und bedrohliche Aussagen enthalten und auf eine Störung des Sicherheitsgefühls des Personals und die Beeinflussung der ordentlichen Abläufe der Vollzugseinrichtung abgezielt. Dabei habe der Beschwerdeführer auch strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben, um den Personaleinsatz zu beeinflussen. Strafmildernd sei demgegenüber zu berücksichtigen, dass sein Gebaren auf eine psychisch bedingte, subjektive Überforderungssituation hindeute; die objektive Schwere des Verhaltens vermöge diese indes nicht umfassend zu relativieren. Mit derart inadäquaten Mitteln den eigenen Willen durchsetzen zu wollen, stelle ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Es sei daher erforderlich, diesem manipulativen, gegen die Ordnung und Sicherheit gerichteten Verhalten mit einer klaren disziplinarischen Reaktion zu begegnen, um die Integrität der Einrichtung und des Personals zu wahren. Im Lichte aller Umstände erscheine eine Busse von Fr. 100.- als angemessen. 3.2 3.2.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 22. Dezember 2025, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen gingen aus den Schreiben vom 24. und 26. Oktober 2025 klar hervor. Den Akten nicht entnommen werden könne hingegen, dass die Anliegen des Beschwerdeführers im Gefängnis B "ignoriert" oder "bagatellisiert" würden. Jedenfalls lasse sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit für ihn unbefriedigenden Rückmeldungen auf bestimmte Hausbriefe rechtfertigen (E. 3.3). 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 130 lit. c der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) beantrage, es sei ihm von Amtes wegen ein Anwalt zu mandatieren, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar sei, da der Beschwerdegegner kein Strafverfahren gegen ihn führe bzw. geführt habe. Aus demselben Grund gehe auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zu Beginn seiner Anhörung nicht auf seine Rechte hingewiesen worden, an der Sache vorbei. Ohnehin bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, selbständig eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu mandatieren, weshalb ihm eine solche nicht von Amtes wegen bestellt werden müsse. Im Übrigen bestehe im Rekursverfahren kein Vertretungs- oder Anwaltszwang und existiere das Institut der notwendigen Verteidigung im Verwaltungsverfahren nicht (E. 4.1). 3.2.3 Auch mit seinem Vorbringen, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Anhörung von einer "unzuständigen" Person durchgeführt worden sei, dringe der Beschwerdeführer nicht durch. Weder das Straf- und Justizvollzugsgesetz noch die Justizvollzugsverordnung enthielten insofern Vorgaben. Dass die Durchführung der Anhörung dem Zentrumsleiter vorbehalten sei, treffe somit nicht zu. Ohnehin habe sich der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll der Anhörung vom 3. November 2025 ausgiebig zur Sache geäussert und scheine ihm nicht von Bedeutung gewesen zu sein, wer ihm die Fragen gestellt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, zu welchen Aspekten der Disziplinarverfügung der Beschwerdeführer daneben noch hätte angehört werden sollen (E. 4.2). 3.2.4 Weiter habe der Beschwerdegegner nachvollziehbar dargelegt, dass die betrieblichen Abläufe im Gefängnis B aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers negativ beeinflusst worden seien, weshalb dessen Verhalten als Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG habe qualifiziert werden können und dürfen (E. 4.3). 3.2.5 Schliesslich erachtete die Justizdirektion die verhängte Busse von Fr. 100.- auch als angemessen (E. 5). 3.2.6 Zu den Gesuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren erwog die Justizdirektion, die Begehren des Beschwerdeführers hätten sich als offensichtlich aussichtslos erwiesen, da er lediglich formelle Rügen vorgebracht habe, die an der Sache vorbeigegangen seien, und das ihm vorgeworfene Verhalten in keiner Weise bestritten habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen infrage stellen würde. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass die betroffene Mitarbeiterin des Gefängnisses B aufgrund seiner Schreiben für kurze Zeit nicht habe in Kontakt mit ihm treten können, und verweist dabei auf die Dienstpläne und angebliche Zeugen eines solchen Kontakts. Der Beschwerdegegner hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, dass die Dienstpläne mit zeitlicher Vorlaufzeit erstellt würden und lediglich dokumentierten, dass eine Person Dienst habe; es sei jedoch kein Personal aus dem Dienst genommen worden. Wie der Beschwerdegegner sodann korrekt festhält, ist ohnehin bloss von untergeordneter Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer kurzzeitigen Kontaktsperre gekommen war bzw. eine solche angeordnet werden musste, da gemäss § 23b Abs. 3 StJVG bereits der Versuch eines Disziplinarvergehens wie das Vergehen selbst bestraft wird (vorn E. 2.1). Wenn die Vorinstanzen zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben gezielt Einfluss auf den Leiter des Gefängnisses B bzw. auf interne Abläufe und Personaldispositionen nehmen wollte und dies als – jedenfalls versuchte – Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung qualifizierten, ist dies nicht zu beanstanden. 3.3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer (erneut) eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Diese will er darin sehen, dass gemäss dem Protokoll seiner persönlichen Anhörung vom 3. November 2025 ein Disziplinarverfahren eröffnet werde, was bedeute, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein solches Verfahren eröffnet worden sei und ihm daher auch kein Sachverhalt habe vorgeworfen werden können. Im Rahmen der Anhörung sei ihm auch nicht vorgehalten worden, dass das betroffene Personal aufgrund seiner Schreiben nicht in direkten Kontakt mit ihm habe treten können. Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort jedoch zutreffend einwendet, kann der Beschwerdeführer seine Gehörsrüge nicht erfolgreich auf die Verwendung des Präsens ("Wir eröffnen gegen Sie ein Disziplinarverfahren …") stützen und wurde er anlässlich der Anhörung ausreichend mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten konfrontiert. Namentlich wurde ihm vorgehalten, er habe eine Entlassung der fraglichen Mitarbeiterin bewirken und die gefängnisinternen Abläufe nach seinem Willen beeinflussen und damit die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses B stören wollen. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht erwähnte, dass seine Schreiben eine Kontaktsperre zur Folge hatten. Wie dargelegt (vorn E. 3.3.1), ist dies für die disziplinarische Bestrafung des Beschwerdeführers indes auch nicht von Relevanz. 3.3.3 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht, dass er im Disziplinarverfahren keinen Anwalt habe beiziehen können. Insofern kann einerseits auf die Erwägungen der Justizdirektion verwiesen werden (E. 3.2.2). Andererseits hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 3. November 2025 auf den beabsichtigten Beizug einer Rechtsvertretung hinweisen können, zumal er gemäss eigenen Angaben damals ohnehin – wenn auch "ausserhalb des Disziplinarverfahrens" – in Kontakt mit einem Rechtsanwalt stand. Ein solcher musste ihm, wie die Justizdirektion korrekt erwog, jedenfalls nicht von Amtes wegen bestellt werden. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Mangels Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht in Betracht gekommen, wobei keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist bzw. gewesen wäre, selbständig eine Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren (vgl. statt einiger VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00298, E. 4.2 [den Beschwerdeführer betreffend]). Das Verwaltungsgericht brauchte ihm eine solche deshalb nicht von Amtes wegen zu bestellen (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |