|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2026.00023  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)


Sozialhilfe (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung). Da der Beschwerdegegner nach Eingang der beim Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde einen verfahrenserledigenden Entscheid traf, kann das Ziel der Beschwerde, den Beschwerdegegner zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden; das schutzwürdige, aktuelle Interesse der Beschwerdeführenden ist weggefallen (E. 2.1). Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend substanziiert, inwiefern die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung für sie eine Genugtuung darstellen würde. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist somit nicht abzusehen und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Aufgrund einer bloss summarischen Beurteilung der Angelegenheit scheint der Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unbegründet. Demgemäss wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen und sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (E. 3.3). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
§ 4a VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 27c Abs. I VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00023

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Bezirksrat Hinwil,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Gemeinde C,

vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sowie deren Tochter D (Jahrgang 2014) zogen per 1. Februar 2025 von der Gemeinde C nach E um. Infolgedessen stellte die Sozialvorsteherin der Gemeinde C mit Verfügung vom 28. Februar 2025 – zugestellt mit Schreiben vom 12. September 2025 – die subsidiäre wirtschaftliche Hilfe für A, B und D ein. Sodann ordnete die Sozialvorsteherin neben Weiterem an, dass die Verfügung vom 27. November 2024 betreffend das Mietauto per 28. Februar 2025 ihre Gültigkeit verliere und das Mietauto schnellstmöglich der Garage zurückzugeben sei.

A und B gelangten daraufhin mit gemeinsamer, als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2025 an den Bezirksrat Hinwil und beantragten im Wesentlichen, die Verfügung vom 28. Februar 2025 sei hinsichtlich der angeordneten Rückgabe des Mietautos aufzuheben und die Gemeinde C sei zu verpflichten, die Kosten für die einstweilige Weiternutzung des Mietautos zu übernehmen. Mit Präsidialverfügung SO.2025.33 vom 13. November 2025 trat der Bezirksrat Hinwil auf den Rekurs nicht ein und überwies diesen zur Behandlung als Neubeurteilungsgesuch zuständigkeitshalber an den Gemeinderat C.

In der Folge erhoben A und B mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, die Präsidialverfügung vom 13. November 2025 sei aufzuheben und die Sache sei an den Bezirksrat Hinwil zurückzuweisen. Mit Urteil VB.2025.00830 vom 19. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

B. Mit Eingabe vom 4. November 2025 gelangten A und B an den Bezirksrat Hinwil und beantragten, es sei festzustellen, dass die Gemeinde C einerseits und der Bezirksrat Hinwil andererseits verschiedene Rechtsverweigerungen begangen hätten; insgesamt stellten sie 13 "Feststellungsbegehren" sowie mehrere "Leistungsbegehren". Der Bezirksrat Hinwil eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer SO.2025.38.

II.  

A. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2026 rügten A und B beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Bezirksrats Hinwil im Verfahren SO.2025.38 und beantragten neben anderem, das Verwaltungsgericht habe superprovisorisch Massnahmen zu erlassen. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats Hinwil bei.

B. Mit Beschluss SO.2025.38 vom 21. Januar 2026 trat der Bezirksrat Hinwil auf die "Beschwerde" von A und B vom 4. November 2025 im Sinn der Erwägungen nicht ein.

C. Am 23. Januar 2026 gingen die Akten SO.2025.33 und SO.2025.38 beim Verwaltungsgericht ein, wobei der Bezirksrat Hinwil darauf hinwies, dass sich die Akten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens SO.2024.32 beim Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern befänden. Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A und B um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtsgesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt dabei jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.000669, E. 1.3). Gegen Rekursentscheide des Beschwerdegegners steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht ist daher auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.2 Bei der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage nach dem "Ob" bzw. "Wann" des vorinstanzlichen Handelns und deren Erledigung weist entsprechend ihrer prozessualen Eigenart Besonderheiten auf: Kommt das Verwaltungsgericht bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt es dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut. Wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist es die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen. Für den Entscheid in der Hauptsache bleibt dabei stets die Vorinstanz zuständig (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 44 und N. 53). Mit den Ausführungen und den dazugehörigen Anträgen der Beschwerdeführenden, wie der Beschwerdegegner (materiell) über ihre Eingabe vom 4. November 2025 – insbesondere in Bezug auf die Finanzierung des Mietautos – zu befinden habe, musste sich das Verwaltungsgericht damit von vornherein nicht auseinandersetzen. Dazu gehört auch die Rüge der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner sei befangen. Nicht vom Streitgegenstand erfasst ist sodann insbesondere die Kostenauflage gemäss der rechtskräftigen Verfügung VB.2025.00353 des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2025. Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen.

1.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem entsprechenden Antrag um Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens – einschliesslich in diejenigen, welche das Verwaltungsgericht beim Beschwerdegegner einholte – ersuchen wollten, so wurden sie bereits mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2026 (vorn II.C.) darauf hingewiesen, dass es ihnen freistehe, die Akten nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung eines Termins am Verwaltungsgericht einzusehen. In der Folge verzichteten die Beschwerdeführenden jedoch stillschweigend darauf. Soweit sie um Einsicht in weitere Akten des Beschwerdegegners oder der Gemeinde C ersuchen wollten, hätten sie dies unmittelbar beim Beschwerdegegner oder bei der Gemeinde C zu beantragen bzw. beantragen müssen.

2.  

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin muss es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet(e) allein die von den Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der Erledigung des Rekursverfahrens SO.2025.38 (vorn E. 1.2). Da der Beschwerdegegner – nach Eingang der Beschwerde vom 12. Januar 2026 – mit Beschluss vom 21. Januar 2026 einen verfahrenserledigenden Entscheid traf, indem er auf die "Beschwerde" der Beschwerdeführenden vom 4. November 2025 im Sinn der Erwägungen nicht eintrat, kann das Ziel der beim Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, den Beschwerdegegner zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden (vgl. Bosshart/ Bertschi, § 19 N. 52). Das schutzwürdige, aktuelle Interesse der Beschwerdeführenden ist somit weggefallen.

2.2 Ausnahmsweise kann auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies gilt namentlich bei einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn zwar nach der Erhebung derselben ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Verwaltungsgerichts für die betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Eine solche formelle Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (statt vieler VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00411, E. 1.3.3; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). An einem solchen mangelt es hier. Mit Beschwerde verlangten die Beschwerdeführenden zwar die "Feststellung der Beschleunigungsverletzung". Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, stellten sie diesen Antrag allerdings in der Absicht, den Beschwerdegegner zu einem baldigen Abschluss des Verfahrens SO.2025.38 zu bewegen bzw. eine entsprechende Anweisung durch das Verwaltungsgericht zu erwirken, und nicht, weil die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung – unabhängig davon – für sie eine Genugtuung bedeuten würde. Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht schon in der Präsidialverfügung vom 26. Januar 2026 festhielt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2026 gegenstandslos geworden sei, und offenliess, inwiefern den Beschwerdeführenden ein Rechtsschutzinteresse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Beschwerdegegners verbleibe. Die Beschwerdeführenden unterliessen es in der Folge, ihr Feststellungsbegehren zu bekräftigen bzw. unter dem Gesichtspunkt der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu wiederholen.

Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden nicht hinreichend substanziiert, inwiefern die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung für sie eine Genugtuung darstellen würde. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist somit nicht abzusehen, und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kostenregelung einer – summarischen – Prüfung unterzogen (hinten E. 3.3).

3.  

3.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

Eine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden nicht verlangt.

3.2 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf den nach Erhebung der Beschwerde getroffenen Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2026 zurückzuführen. Als "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit können damit weder die Beschwerdeführenden noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden.

3.3 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen. Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt. In diesem Sinn sind Rekursverfahren vor dem Bezirksrat nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (statt vieler VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00411, E. 2.1 mit Hinweisen).

Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdegegner nach Eingang des Rechtsverweigerungsrekurses der Beschwerdeführenden am 5. November 2025 dem Gemeinderat C mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung des Rekurses und zur Einreichung der Akten ansetzte. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erstattete der Gemeinderat die Rekursantwort. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2025 forderte der Beschwerdegegner den Gemeinderat auf, schnellstmöglich die vollständigen Akten nachzureichen, woraufhin der Gemeinderat mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 angesichts des laufenden Neubeurteilungsverfahrens (vgl. vorn I.A.) um Fristerstreckung hierfür bis 31. Januar 2026 ersuchte, was der Beschwerdegegner mit Stempelverfügung vom 24. Dezember 2025 bewilligte. Am 12. Januar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Auf Aufforderung des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2026 hin reichte der Gemeinderat die Akten schliesslich am 19. Januar 2026 ein. Am 21. Januar 2026 fällte der Beschwerdegegner seinen Entscheid.

Vorab ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdegegner eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (zunächst) das Eingangsdatum ihres Rechtsverweigerungsrekurses relevant ist, nicht jedoch die von ihnen ausführlich dargelegte, mehr als 30 Monate dauernde "Vorgeschichte". Auch wenn es sich aus Sicht der Beschwerdeführenden nicht nur um eine dringende, sondern auch um eine klare Angelegenheit zu handeln schien bzw. scheint, ist sodann nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Gemeinderat zur Stellungnahme zum Rekurs einlud, wobei die angesetzte Frist von 30 Tagen – auch im Hinblick darauf, dass eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung Gegenstand des Rekurses war – angesichts des beträchtlichen Umfangs der Rekursschrift und der zahlreichen Anträge der Beschwerdeführenden nicht als unangemessen lang bezeichnet werden kann (vgl. § 26b Abs. 1 und 2 VRG). Letzteres gilt auch mit Bezug auf die dem Gemeinderat gewährte Fristerstreckung, zumal diese auf das von den Beschwerdeführenden selbst angestrengte Neubeurteilungsverfahren zurückzuführen ist. Nach Erhalt der vollständigen Akten traf der Beschwerdegegner seinen Entscheid innert weniger Tage, mithin rund zweieinhalb Monate nach Eingang des Rekurses.

Aufgrund einer bloss summarischen Beurteilung der Angelegenheit (vgl. vorn E. 3.1) scheint der Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unbegründet; ein unrechtmässiges verweigerndes oder verzögerndes Verhalten des Beschwerdegegners ist prima facie nicht ersichtlich. Demgemäss wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen und sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung (§ 14 VRG) aufzuerlegen.

3.4 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). § 63 Abs. 1 VRG besagt entgegen den Beschwerdeführenden nicht, dass Bezügern von Ergänzungsleistungen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr.    930.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Beschwerdeführenden;
b)    den Beschwerdegegner;
c)    die Mitbeteiligte.