{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00024_2026-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226093&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f55820b347e132b2845b5ba2dbc40f87"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:33", "Num": [" VB.2026.00024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2026.00024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2026.00024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2026.00024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin, einer Staatsangeh\u00f6rigen Kosovos, verstarb w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens betreffend die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie zum Verbleib beim Ehemann.] Die Rechtsprechung, wonach der Tod des Ehegatten eine widerlegbare Vermutung f\u00fcr einen nachehelichen H\u00e4rtefall begr\u00fcndet, basiert darauf, dass durch den Tod ein in der Schweiz aufgebautes Eheleben zerst\u00f6rt wird. Der H\u00e4rtefall besteht darin, dass der \u00fcberlebende Ehegatte jenes Leben aufgeben muss, welches er zusammen mit dem verstorbenen Partner in der Schweiz gef\u00fchrt hat. Mit Blick auf das Eheleben der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres verstorbenen Ehemannes, wie es sich aus den Akten ergibt, verbleiben hier aber erhebliche Zweifel hinsichtlich dessen, ob oder jedenfalls ab wann bei ihnen \u00fcberhaupt von einer tats\u00e4chlich gelebten Ehe auszugehen war, und l\u00e4sst sich so oder anders nicht sagen, dass sich die beiden in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufgebaut h\u00e4tten, dessen Aufgabe einen schwerwiegenden H\u00e4rtefall f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin bedeutete. Die Annahme eines nachehelichen H\u00e4rtefalls gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erscheint nicht gerechtfertigt (E. 3.2). Die Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und eine pers\u00f6nliche Notlage bei einer R\u00fcckkehr ist weder dargetan noch ersichtlich (E. 4). Die Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt ist allerdings einzig auf den Tod von C zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Rekursentscheid erweist sich mithin als fehlerhaft, weshalb die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren ist (E. 5). Gutheissung URB/Gegenstandslosigkeit UP. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:33", "Checksum": "b79e0afb925f8504c18ce9aaac0868b0"}