|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2026.00027
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. September 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit ab 18. August 2025 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter wurde angeordnet, dass die Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgen müsse. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Am 16. Oktober 2025 wandte sich A gegen den genannten Entscheid mit Rekurs an das Strassenverkehrsamt, welches das Rechtsmittel am 28. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weiterleitete. Mit Entscheid vom 5. Januar 2026 wies diese den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Dagegen erhob A am 8. Januar 2026 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie des Rekursentscheids. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 11. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. 2.1 Gemäss Rapport der Stadtpolizei B vom 22. August 2025 lenkte die Beschwerdeführerin am 18. August 2025 um ca. 8.20 Uhr ihren Personenwagen in C mit eingeschaltetem Fernlicht, worauf sie von einem die Schulwegüberwachung durchführenden Polizeibeamten hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge uneinsichtig gezeigt, den Polizeibeamten angeschrien und das Vorweisen des Führerausweises verweigert. Sie sei stattdessen einfach davongefahren, habe ihre Tochter zum Kindergarten gebracht und dort den Polizisten, der ihr gefolgt war, wiederum angeschrien. In der Folge habe dieser eine Polizeipatrouille hinzugezogen, welche die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort in der Tiefgarage angehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich unkooperativ verhalten, sei aggressiv geworden, habe eine Polizeibeamtin kräftig gegen die Schultern gestossen und sei anschliessend verhaftet worden. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Polizeibeamte sei im Gespräch über das Fernlicht plötzlich wütend geworden, habe durch das offene Fahrzeugfenster auf ihr Fernlicht geschlagen und es "dreist ausgeschaltet". Nachdem sie ausgestiegen sei und sich mit dem Polizeibeamten vor das Auto gestellt habe, um sich die Lichter gemeinsam anzusehen, sei dieser wütend geworden, habe den Führerausweis verlangt und sie weggeschubst, als sie diesen im Auto geholt habe. In der Tiefgarage habe die Polizistin sie dann gegen ihr Auto gedrückt, sie geschlagen und zu Boden gestossen, wobei sie sich Verletzungen zugezogen habe. 3. 3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem nur, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 8). 3.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 17. November 2020, 1C_585/2019, E. 5; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00611, E. 3.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; VGr, 6. März 2026, VB.2026.00039, E. 4.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen und sinngemäss vor, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätten (siehe oben, E. 2.2). Dem stehen jedoch der Rapport des die Schulwegüberwachung durchführenden Polizeibeamten, seine Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson betreffend Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie die Einvernahmen der erwähnten Polizeibeamtin und des die Verhaftung durchführenden Polizisten als polizeiliche Auskunftspersonen entgegen. In diesen Dokumenten wird der vorstehend dargestellte Sachverhalt (siehe E. 2.1) übereinstimmend geschildert und ausgeführt, wie die Beschwerdeführerin in einer anfänglich harmlosen Situation im Zusammenhang mit dem eingeschalteten Fernlicht zunehmend aggressiver wurde und die Situation im Rahmen der Kontrolle schliesslich derart eskalierte, dass die Beschwerdeführerin mit physischer Gewalt gegen die Polizistin vorging. Dies deutet auf ein reduziertes Konfliktverarbeitungspotenzial sowie eine eingeschränkte Impuls- und Aggressionskontrolle hin. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt, müssen Fahrzeuglenkende für die Bejahung der Fahreignung jedoch über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die in einem gewissen Mindestmass vorliegen müssen – darunter eine geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz sowie psychische Ausgeglichenheit (vgl. zur charakterlichen Eignung als Motorfahrzeuglenker auch Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Art. 14 N. 392 ff.). Diese Eigenschaften liess die Beschwerdeführerin beim streitgegenständlichen Vorfall vermissen. 3.4 Zusammengefasst bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht über die für die Fahreignung nötigen charakterlichen Eigenschaften verfügt, was ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erweckt. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug schliesslich verhältnismässig, namentlich weil auch nicht substanziiert wird, dass die Beschwerdeführerin beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen wäre. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung
an: |