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Geschäftsnummer: VB.2026.00030  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.02.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2026 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260007-L)


Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Der Haftrichter muss einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann. Was die Rügen hinsichtlich des Non-Refoulement-Gebots angeht, so fehlen die von der Rechtsprechung verlangten konkreten sowie auf den Einzelfall bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.2). Haftgrund der Untertauchensgefahr (E. 3.3). Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft (E. 4). Es ist davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (E. 4.2). Eine mildere Massnahme, in jenem Sinne, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, ist nicht ersichtlich (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
MEHRFACHGESUCH
MILDERE MASSNAHME
UNTERTAUCHENSGEFAHR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN AIG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AIG
Art. 25 Abs. III BV
Art. 3 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2026.00030

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Februar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260007-L),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 12. Januar 2026 beantragte Bestätigung dieser Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 14. Januar 2026 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 10. April 2026 bewilligt.

II.  

Dagegen erhob A, vertreten durch B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich per E-Mail am 15. Januar 2026 (Postaufgabe hernach am 19. Januar 2026) Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Untersagung der Vornahme von Vollzugshandlungen durch das Migrationsamt. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit unzulässig und sistiert sei, solange nicht rechtskräftig über das hängige Wiedererwägungsgesuch vom 15. Dezember 2025 entschieden sei. Es sei die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft anzuordnen. Eventualiter seien anstelle der Haft mildere Massnahmen anzuordnen. Superprovisorisch sei A unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei mindestens festzustellen, dass bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Vollzugshandlungen vorgenommen werden dürfen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2026 ordnete der Abteilungspräsident an, die Ausschaffung von A habe bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. Am 16. Januar 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der gestellten Anträge. A replizierte am 27. Januar 2026 unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge und reichte am 5. Februar 2026 ein weiteres Schreiben ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

2.1 Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 6. Dezember 2022 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2024 ab.

Am 12. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer wiederum ein Asylgesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dieses trat nicht darauf ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 19. März 2024 sowie um Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 2. Juni 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Am 15. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer wiederum beim SEM ein Mehrfachgesuch. Das SEM ersuchte das Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Januar 2026, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen.

2.2 Am 9. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 12. Januar 2026 beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2026 mit Urteil vom 14. Januar 2026 wie erwähnt gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 10. April 2026 bewilligt.

2.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er im November 2024 in die Türkei ausgereist sei. Das Migrationsamt klärte beim SEM ab, ob es Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in die Türkei gereist sei. Das SEM verneinte dies.

2.4 Eine Eurodac-Abfrage des Migrationsamts vom 12. Januar 2026 ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Der Beschwerdeführer lässt hierzu verlauten, er sei damals über Frankreich in die Türkei eingereist, wobei man ihm in Frankreich seine Fingerabdrücke abgenommen habe. Er habe kein Asylgesuch gestellt.

Das SEM erklärte gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht am 13. Januar 2026 auf telefonische Nachfrage, dass "das Wiedererwägungsgesuch aufgrund des im Juni 2025 gestellten Asylgesuchs in Frankreich voraussichtlich als Mehrfachgesuch" qualifiziert werde. Das Verfahren würde dann im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von Frankreich übernommen. Am 15. Januar 2026 richtete das SEM ein Übernahmeersuchen an Frankreich. Die Antwortfrist betrage zwei Wochen. Ob der Beschwerdeführer in die Türkei gereist sei, könne das SEM derzeit nicht abschliessend beurteilen. Es bedürfe hierzu weiterer Abklärungen. Dem Beschwerdeführer wurde durch das SEM in schriftlicher Form mit Schreiben vom 14. Januar 2026 das rechtliche Gehör gewährt.

Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2026 ein Schreiben des SEM vom 2. Februar 2026 ein. Damit teilte das SEM dem Beschwerdeführer gegenüber mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Das SEM führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2 Vorliegend liegt eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, Art. 83 Abs. 1 AIG verbiete den Vollzug einer Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, namentlich das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV). Das Zwangsmassnahmengericht habe jede inhaltliche Prüfung der neuen türkischen Strafakten verweigert und somit seine Kognition im Haftverfahren verkannt.

3.2.2 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

Der Haftrichter muss einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Kognition des Haftgerichts ist diesbezüglich ebenfalls auf offensichtliche Fälle beschränkt (BGE 125 II 217 E. 2).

3.2.3 Der Beschwerdeführer stellte – wie erwähnt – am 15. Dezember 2025 beim SEM erneut ein Asyl- bzw. ein Mehrfachgesuch (vgl. E. 2.1 hiervor). Sämtliche Vorbringen in den Rechtsschriften, die sich auf die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage beziehen, werden grundsätzlich in jenem Verfahren durch das SEM zu prüfen sein. Das Mehrfachgesuch lässt den Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen, wenn – wie hier – mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. auch E. 4.2 hiernach).

Was die Rügen hinsichtlich des Non-Refoulement-Gebots angeht, so fehlen die von der Rechtsprechung verlangten konkreten sowie auf den Einzelfall bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Inwiefern eine "ernsthafte Non-Refoulement-Problematik" besteht, wird nicht ausreichend dargelegt. Die Argumentation dringt insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage in der Türkei nach seiner Einreise polizeilich angehalten, aber wieder auf freien Fuss gesetzt wurde, nicht durch.

3.3 Die Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

3.3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. bspw. BGr, 12. November 2025, 2C_588/2025, E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022, E. 4.1). Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene Person der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.3.2 Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam. Zum Ausreisegespräch vom 7. Mai 2024 erschien er nicht. Sodann gab er klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war dem Migrationsamt vom 1. November 2024 bis zu seiner Verhaftung anfangs Januar 2026 nicht bekannt und der Beschwerdeführer galt als untergetaucht. Wo er sich während dieser Zeiten des unbekannten Aufenthalts befunden hat, lässt sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht abschliessend feststellen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Zumindest dem SEM liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. November 2024 in die Türkei gereist wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verschwiegen hat, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nur wenige Monate danach hat der Beschwerdeführer, offenbar während des hängigen Asylverfahrens in Frankreich, in der Schweiz ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht.

4.  

4.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

4.2  

4.2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt am 6. Januar 2026 darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch eingereicht habe und das Migrationsamt deshalb darum ersucht hat, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.

4.2.2 Die Frist zur Ausreise liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung bzw. seit den ergangenen Urteilen über die entsprechenden Rechtsmittel (vgl. E. 2.1 hiervor) hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes Asylgesuch einzureichen; schliesslich datieren die von ihm nun als neue Tatsachen geltend gemachten türkischen Unterlagen unter anderem bereits vom 21. März 2025 sowie vom 30. Juli 2025. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 30. Juli 2025 von den türkischen Behörden befragt worden. Eine Hauptverhandlung sei auf den 5. Dezember 2025 festgesetzt worden. Dieses Datum trage auch ein Urteil, das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen sei. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, mindestens seit der Befragung vom 30. Juli 2025 von der angeblichen strafrechtlichen Untersuchung gegen ihn zu wissen. Nichtsdestotrotz reichte der Beschwerdeführer erst am 15. Dezember 2025 das Mehrfachgesuch ein. Im Übrigen bestehen seitens SEM Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2025 – bzw. überhaupt seit dem 1. November 2024 – in die Türkei ausgereist, und bildet diese Frage Gegenstand weiterer Abklärungen. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 15. Dezember 2025 beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (vgl. BGr, 1. April 2022, 2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisepapier verfügt und regelmässig Flüge in die Türkei stattfinden, ist es bei gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre.

4.3 Das Zwangsmassnahmengericht hielt in Bezug auf die Anordnung milderer Massnahmen wie eine Wohnsitzauflage, eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung fest, diese erwiesen sich aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht als ausreichend geeignet, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, zumal das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen halten werde. Ebenso wenig habe er sich in der Vergangenheit in einem Durchsetzungszentrum zur Verfügung gehalten. Ferner verfüge der Antragsgegner zwar über viele Bekanntschaften in der Schweiz, jedoch nicht über engere Familienangehörige, bei welchen er sich zur Verfügung halten könnte (angefochtener Entscheid, E. 9).

Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, und mildere Mittel erscheinen daher nicht als gegeben.

4.4 Schliesslich vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Weitere Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 10. April 2026 als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale Haftdauer wird nicht überschritten.

5.  

Die Ausschaffungshaft ist bis zum 10. April 2026 zu bewilligen, womit die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers werden mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;

b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

d)    die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination.