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Geschäftsnummer: VB.2026.00031  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Schulzuteilung


Die Beschwerdeführerin zog ihren Hauptantrag, wonach ihrer 2012 geborenen Tochter trotz Umzug in einen anderen Schulkreis der weitere Schulbesuch im bisherigen Schulkreis bzw. Schulhaus zu gestatten sei, während des Beschwerdeverfahrens zurück. Die Beschwerde ist insofern abzuschreiben (E. 1.2). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Schulumteilung ihrer Tochter ist nicht einzutreten (E. 1.3). Die angefochtene Kostenverlegung erweist sich schliesslich weder dem Grundsatz nach noch betreffend die Kostenhöhe als rechtsverletzend (E. 2). Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
 
Stichworte:
BESCHWERDERÜCKZUG
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
GEBÜHRENBEMESSUNG
KOSTENAUFLAGE
RÜCKZUG
SCHULZUTEILUNG
UMZUG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2026.00031

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 9. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kreisschulbehörde B der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Schulzuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

C, geboren 2012, besuchte zu Beginn des Schuljahres 2025/26 die 1. Sekundarschulklasse in der Schule D im Schulkreis B der Stadt Zürich. Am 15. Oktober 2025 zog C in den Schulkreis E der Stadt Zürich um. Kurz vor dem Umzug, am 26. September 2025, hatte ihre Mutter, A, ein Gesuch um Verbleib ihrer Tochter in der Schule D im Schulkreis B gestellt. Die Präsidentin der Kreisschulbehörde B wies dieses Gesuch am 3. Oktober 2025 ab. Die Kreisschulbehörde E teilte C in der Folge der 1. Sekundarschulklasse B im Schulhaus F zu.

II.  

Am 10. Oktober 2025 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich gegen die Ablehnung des Verbleibs von C im Schulkreis B bzw. der Schule D. Ihre Tochter sei psychisch belastet, weshalb es notwendig sei, dass sie weiterhin im bestehenden Umfeld zur Schule gehen könne.

Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 11. Dezember 2025 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 800.20.

III.  

A erhob hiergegen am 14. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Bezirksrats Zürich sei aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass dieser das Kindswohl nicht ausreichend berücksichtigt habe, und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen. C sei nicht angehört worden. Sodann wehrte sie sich gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten durch den Bezirksrat und verlangte (sinngemäss), dass ihr die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren zu bewilligen sei. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersuchte A ebenso um unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 19. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde B der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C besuche seit Anfang des Jahres 2026 die Schule E. Am 24. Februar 2026 teilte A dem Gericht mit, dass es zutreffe, dass C nunmehr die neue Schule im Schulkreis E besuche. Sie beantrage deshalb keine erneute Umteilung in die frühere Schule. Es gehe nicht (mehr) "um eine rückwirkende Änderung der Schulzuteilung", "sondern um die Überprüfung der vorgenommenen Interessenabwägung sowie der Kostenfolgen des Rekursverfahrens".

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen des Präsidiums einer Kreisschulbehörde nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 (AS 101.100) und Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. Mai 2009 sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Wie sich sogleich zeigt, ist die vorliegende Angelegenheit einzelrichterlich zu erledigen (§ 38b Abs. 1 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin zog ihren Hauptantrag auf Erlaubnis des Verbleibs von C im Schulkreis B während des Beschwerdeverfahrens zurück, nachdem C seit Januar 2026 die Schule im Schulkreis E besucht. Die Beschwerde ist insofern abzuschreiben.

1.3 Es verbleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Schulumteilung von C.

1.3.1 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse voraus. Es sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation ([§ 49 in Verbindung mit] § 21 Abs. 1 VRG) massgebend, das heisst, die gesuchstellende Person muss einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Feststellung dartun können. Der praktische Nutzen besteht in der Regel darin, dass mit der Feststellungsverfügung nachteilige Dispositionen vermieden werden sollen (vgl. auch BGE 141 II 14 E. 4.4). Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, dass die ins Auge gefasste Disposition, deren Rechtsfolgen zu klären sind, auch getätigt wird. Mit Feststellungsbegehren können Privatpersonen aber auch das Ziel verfolgen, aus prozessökonomischen Gründen eine Grundsatzfrage vorweg klären zu lassen. Das Feststellungsinteresse muss dabei in aller Regel direkt und aktuell sein, es sei denn, es gehe um eine Grundsatzfrage, welche sonst nie geklärt werden könnte (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 24; Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 25 N. 15, 19 und 23 f.; Isabelle Häner in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 3. A., Zürich 2023, Art. 25 N. 16).

Daneben gelten spezifische Kriterien für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses. So besteht in der Regel kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 III 49 E. 1a; VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2 und 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2). Das Feststellungsbegehren ist indes nicht schlechthin als subsidiär zu betrachten. Vielmehr kann sich ausnahmsweise auch bei Möglichkeit eines Leistungs- oder Gestaltungsbegehrens ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben (VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00532, E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 25).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 14. Januar 2026 mit einem Gestaltungsbegehren den Bezirksratsbeschluss aufzuheben und verlangte zunächst bloss eventualiter, es sei festzustellen, dass der Bezirksrat mit seinem Entscheid das Kindswohl verletzt habe. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 zog die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf eine fortbestehende Beschulung ihrer Tochter im Schulkreis B ausdrücklich zurück und hielt gleichzeitig ihr Feststellungbegehren aufrecht. Sie verzichtete mithin freiwillig darauf, an ihrem Gestaltungsbegehren festzuhalten, was auf ein fehlendes Feststellungsinteresse hindeutet. Zwar ist der Verzicht auf das ursprüngliche Gestaltungsbegehren wohl darauf zurückzuführen, dass C zwischenzeitlich die neue Schule besucht und eine erneute Umteilung nicht gewünscht wird. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb ihre Tochter trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels während des Verfahrens an die neue Schule wechselte. Sie hat damit nicht genügend dargetan, weswegen ihr weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Ablehnung der Beschulung ihrer Tochter im ursprünglichen Schulkreis zukommen soll. Allein der Wunsch nach der Überprüfung der korrekten Rechtsanwendung durch den Bezirksrat vermag der Beschwerdeführerin kein selbständiges Interesse an der beantragten Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zuteilung ihrer Tochter C in den Schulkreis E zu verschaffen. Gleiches gilt für ihr Anliegen, die Überprüfung möge dazu beitragen, dass "zukünftige Entscheide noch stärker am individuellen Kindeswohl" ausgerichtet werden.

1.3.3 Damit ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

1.4 Einzutreten ist auf die Beschwerde dagegen insofern, als die Beschwerdeführerin die Höhe der Rekurskosten und deren Auflage an sie beanstandet.

2.  

2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin gewährt und ist für jede Instanz gesondert zu beantragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 13, 58 f.). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht.

Die Beschwerdeführerin ersuchte im Rekursverfahren nicht um unentgeltliche Prozessführung. Soweit sie nun nachträglich verlangt, dass ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, erweist sich dieses Begehren als verspätet.

2.2 § 13 Abs. 1 VRG sieht vor, dass Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen können. Nach § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682) beträgt die Gebühr für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.

Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf das Verwaltungsgericht nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (VGr, 4. September 2025, VB.2025.00479, E. 4. mit Verweis auf Plüss, § 13 N. 25, 96).

2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte im Rekursverfahren, ihre Tochter C sei trotz Umzug weiterhin in der bisher besuchten Schule zu unterrichten. Mit diesem Antrag unterlag die Beschwerdeführerin vollständig, weshalb ihr in Nachachtung des Unterliegerprinzips die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt werden durften. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat nicht auf eine Kostenauflage verzichtete. Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Zwar kann eine Entscheidbehörde im Einzelfall auch aus Billigkeitsüberlegungen oder bei angespannter finanzieller Situation einer Partei auf die Erhebung von Kosten verzichten (vgl. Plüss, § 13 N. 21 f. und 63 f.). Auf Umstände dieser Art hat die Beschwerdeführerin jedoch im Rekursverfahren nicht hingewiesen und solche waren für den Bezirksrat auch nicht ersichtlich. Die vom Bezirksrat festgelegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.20 liegen sodann am unteren Rand des mit § 5 GebO VB vorgegebenen Kostenrahmens. 

2.4 Die angefochtene Kostenverlegung erweist sich demnach weder dem Grundsatz nach noch betreffend die Kostenhöhe als rechtsverletzend. Die Kostenbeschwerde ist abzuweisen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

4.  

Die Gerichtskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 74 f., 80). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Zürich.