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Geschäftsnummer: VB.2026.00032  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B)


Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B) [Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Umwandlung ihres F-Ausweises in einen B-Ausweis mangels ausreichender Integration] Trotz des rund zwölf-jährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sie für ihre Integrationsdefizite keine besonderen persönlichen Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE vorweisen kann. Sie hat sich nie um eine Arbeitsstelle bemüht und kann auch keine Teilnahmen an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen nachweisen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um Integration in der Schweiz zu bemühen, was sie nicht getan hat (zum Ganzen E. 3.3 ff.). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AIG
ANALPHABET/-IN
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
PRIVAT- UND FAMILIENLEBEN
SOZIALE INTEGRATION
SPRACHLICHE INTEGRATION
SYRIEN
UNGENÜGENDE INTEGRATION
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 58a Abs. II AIG
Art. 8 EMRK
Art. 31 VZAE
Art. 77f VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2026.00032

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B),

hat sich ergeben:

I.  

Die 1960 geborene syrische Staatsangehörige A reiste am 25. September 2014 mit ihrem im Juli 2024 verstorbenen Ehegatten, C, in die Schweiz ein. Am 26. September 2014 stellte das Migrationsamt beim Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) Antrag auf vorläufige Aufnahme der Eheleute gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige. Am 2. Oktober 2014 wies das BFM die Ehegatten aus der Schweiz weg und verfügte gleichzeitig deren vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Aus der Ehe von A und C gingen acht Kinder hervor, wovon sieben in der Schweiz wohnhaft sind und ein Sohn in Syrien lebt.

In der Vergangenheit ersuchte A wiederholt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Gesuche wies das Migrationsamt jeweils mangels ausreichender Integration von A formlos ab.

Am 22. August 2025 ersuchte A erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Schreiben vom 5. September 2025 formlos ab. Mit Schreiben vom 15. September 2025 ersuchte A um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

In der daraufhin ergangenen Verfügung wies das Migrationsamt das Gesuch vom 22. August 2025 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung formell ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Dezember 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Januar 2025 liess A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen, vollständigen und bundesrechtskonformen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten des Migrationsamtes.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Da die Beschwerdeführerin um eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

2.  

2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen. Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6; VGr, 26. November 2025, VB.2025.00500, E. 2.1).

2.2  

2.2.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

2.2.2 In Art. 58a Abs. 1 AIG befindet sich ein abschliessender Katalog von vier Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. In Bezug auf die letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände die Kriterien der Sprachkompetenz oder der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist.

2.2.3 Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

2.2.4 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, wonach in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden kann. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 24. April 2024, VB.2024.00482, E. 5.1; 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz den einzigen möglichen Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 1. April 2026, VB.2025.00707, E. 3.2; VGr, 28. Mai 2025.00097, E. 5.1).

3.  

3.1 Die 66-jährige Beschwerdeführerin reiste im September 2014 in die Schweiz ein und wurde am 2. Oktober 2014 vorläufig aufgenommen. Angesichts ihres elfjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Integration und allfälliger Integrationserschwernisse im Rahmen von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE vertieft zu prüfen.

3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffe. Aus diesen Garantien ergebe sich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermögliche. Die vorläufige Aufnahme werde nicht infrage gestellt und es sei in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Syrien zu rechnen. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Die von ihr geltend gemachten Nachteile, insbesondere der erschwerte Kontakt zu in Europa lebenden Familienangehörigen, beeinträchtigten ihr Privat- und Familienleben nicht in relevanter Weise. Einschränkungen bei Auslandreisen seien als leicht einzustufen und führten nicht zu einem Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK, zumal ihr bereits ein Auslandaufenthalt möglich gewesen sei. Sodann sei die Beschwerdeführerin zwar weder straf- noch betreibungsrechtlich negativ aufgefallen. Doch habe sie sich seit ihrer Einreise im Jahr 2014 in die Schweiz nie um eine Arbeitsstelle bemüht und keine Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen nachgewiesen. Pflegeaufgaben für ihren erkrankten Mann seien erst ab 2020 relevant gewesen und grösstenteils durch die Spitex erbracht worden. Aufgrund der langjährigen Erwerbslosigkeit sei sie (teilweise zusammen mit ihrem Ehegatten) von Februar 2015 bis Januar 2025 auf Sozialhilfe in der Gesamthöhe von Fr. 307'163.35 angewiesen gewesen. Seit Erreichen des Pensionsalters erhalte sie eine monatliche AHV-Rente von Fr. 221.- sowie Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'663.-. Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters entfalle zwar grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit. Indessen könne auch danach berücksichtigt werden, wenn das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nicht hinreichend ausgeschöpft worden sei und eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst werde. Eine berufliche und wirtschaftliche Integration sei daher zu verneinen, zumal keine massgeblichen Integrationshindernisse bestanden hätten. Auch ihre sprachliche Integration sei unzureichend, da weder Alphabetisierungs- noch Deutschkurse nachweislich besucht worden seien. Ihre soziale Integration beschränke sich auf Kontakte zu anderen Migrantinnen in Treffpunkten, ohne aktive Teilnahme am sozialen Leben mit der Schweizer Bevölkerung oder Vereinsmitgliedschaften. Ohnehin vermöge eine gewisse, aber nicht ausgeprägte soziale Integration die bestehenden Defizite in wirtschaftlicher, beruflicher und sprachlicher Hinsicht nicht auszugleichen. Die Beschwerdeführerin befinde sich zwar im Rentenalter, doch sei eine Rückkehr nach Syrien nicht ohne Weiteres zumutbar, zudem entstehe ihr durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. den Verbleib im Status der vorläufigen Aufnahme kein wesentlicher Nachteil. Reisen ins Ausland seien grundsätzlich möglich und die übrigen mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen Einschränkungen begründeten keinen Härtefall. In Würdigung aller Umstände sei das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering einzustufen, während das öffentliche Interesse an der Nichtfestigung eines Aufenthaltsstatus bei unzureichend integrierten Ausländerinnen und Ausländern als gewichtig erscheine.

3.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen.

3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht und es sei keine hinreichende Gesamtwürdigung vorgenommen worden, erweist sich diese Kritik als unbegründet. Die Vorinstanz hat die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt und in eine gesamthafte Interessenabwägung einbezogen. Dass dabei einzelne Aspekte nicht im Sinne der Beschwerdeführerin gewichtet wurden, begründet weder eine Verletzung von Art. 84 Abs. 5 AIG noch eine ungenügende Prüfung, zumal keine Pflicht besteht, sämtliche Vorbringen in der von der betroffenen Person gewünschten Weise zu würdigen oder ihnen das gleiche Gewicht beizumessen.

3.3.2 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 31 VZAE verletzt und lediglich eine fragmentierte Betrachtungsweise vorgenommen, verfängt nicht. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich vielmehr eine systematische und nachvollziehbare Prüfung der relevanten Integrationskriterien. Eine unzulässige Einzelbetrachtung liegt nicht vor; vielmehr wurden die verschiedenen Integrationsaspekte in zulässiger Weise getrennt geprüft und anschliessend gewürdigt.

3.3.3 Ebenso unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz habe Art. 58a Abs. 2 AIG verkannt, indem sie überhöhte Anforderungen an die Integrationsleistungen gestellt habe. Die Vorinstanz hat in zulässiger Weise die konkreten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin berücksichtigt, insbesondere ihr Alter, ihren Bildungsstand sowie ihre Lebenssituation, und sie gerade nicht mit jüngeren oder besser qualifizierten Personen gleichgesetzt. So ist nämlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 54 Jahren in die Schweiz eingereist ist und nur ein geringes Bildungsniveau aufweist. Auch anerkannte die Vorinstanz, dass die Arbeitssuche in diesem Alter und mit ihrem Bildungsniveau nicht leicht geworden wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hielt ihr die Vorinstanz hauptsächlich ihre mangelnden Suchbemühungen nach einer Arbeitsanstellung sowie die fehlende Teilnahme an Fördermassnahmen zur Integration im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen entgegen. Denn bis zu ihrer Pensionierung übte die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder eine Erwerbstätigkeit aus, noch nahm sie an einem Integrations- oder Arbeitsprogramm teil, weshalb sie (teilweise mit ihrem Ehegatten zusammen) jahrelang von der öffentlichen Hand (Gesamthöhe von Fr. 307'163.35) unterstützt werden musste. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, dass ihre wirtschaftliche Integration vor der Pensionierung nicht hinreichend ausgeschöpft worden sei. Eine rechtsungleiche Behandlung oder ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip liegt jedenfalls nicht vor.

Im Übrigen verfängt auch das Vorbringen nicht, wonach der F-Status mit erheblichen Einschränkungen im Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden sei. Vorläufig Aufgenommene sind in der ganzen Schweiz zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung. Für sie gilt lediglich eine Meldepflicht (Art. 85a AIG). Der Beschwerdeführerin stand damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres offen (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2023.00313, E. 3.3).

3.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Würdigung ihrer finanziellen Situation geltend macht, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat den Wegfall der Sozialhilfeabhängigkeit sowie den Bezug von AHV- und Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Hierbei hat sie zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nur einen äusserst geringfügigen Teil ihres Lebensunterhalts aus der AHV-Rente von monatlich Fr. 221.- zu bestreiten vermag, womit sie ganz überwiegend auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente angewiesen ist. Gemäss dem Schreiben der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 30. April 2025 werden ihr monatlich Fr. 2'663.- Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgerichtet, womit die beitragsfinanzierten Rentenleistungen (weiterhin) nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitragen und die Beschwerdeführerin damit hauptsächlich auf beitragsunabhängige Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen ist.

3.3.5 Ebenso ist die Rüge betreffend die sprachliche Integration unbegründet, zumal diese weit hinter üblichen Erwartungen zurückgeblieben ist. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D vom 1. Dezember 2024 sei die Beschwerdeführerin Analphabetin. Doch selbst wenn diesem Attest gefolgt wird, befreit dies die Beschwerdeführerin dennoch nicht davon, sich um ihre sprachliche Integration ihrem Leistungsvermögen entsprechend zu bemühen. Zwar kann aufgrund des Analphabetismus für die Beurteilung der Integration nicht unbesehen der Massstab herangezogen werden, der bei einer ausländischen Person mit Schulbildung zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist in solchen Fällen entscheidend, ob die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Bemühungen in vorwerfbarer Weise nicht integriert ist. Denn in sprachlicher Hinsicht werden für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erwartet. Bei Analphabeten werden zumindest entsprechende Mündlichkenntnisse und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses vorausgesetzt, ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim Spracherwerb grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. die aktuelle Weisung "Vorläufige Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend Weisung "Vorläufige Aufnahme"], Ziff. 11.2.2; VGr, 26. November 2025, VB.2025.00500, E. 3.3.1; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Folglich werden von der Beschwerdeführerin – gerade vor dem Hintergrund ihres Analphabetismus – lediglich mündliche Deutschkenntnisse (Verstehen und Sprechen) auf dem Niveau A1 verlangt und damit die an sie gestellten Integrationserwartungen nach ihren Möglichkeiten bemessen. Entgegen ihrem Einwand stellt dies weder einen unzulässigen Formalismus noch eine Unverhältnismässigkeit dar. Dass die Beschwerdeführerin kognitive Einschränkungen aufweist, wurde hingegen nicht belegt. Ebenso wenig geht aus den Akten der Besuch von Alphabetisierungs- oder Sprachkursen hervor.

3.3.6 In diesem Zusammenhang kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es am Migrationsamt gelegen wäre, entsprechende Abklärungen zu tätigen und leicht verfügbare Beweise einzuholen, nicht gefolgt werden. Nach Art. 90 AIG sind die ausländischen Personen verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 1. April 2026, VB.2026.00046, E. 4.1.5). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten. Damit liegt weder eine offensichtlich unhaltbare oder willkürliche Beweiswürdigung im Sinn von Art. 7 BV vor noch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

3.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer sozialen Integration als willkürlich rügt, dringt sie ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass gewisse soziale Kontakte bestehen, jedoch zutreffend festgehalten, dass diese keine vertiefte gesellschaftliche Integration begründen. Die Würdigung beruht auf sachlichen Kriterien und hält sich im Rahmen des dem Migrationsamt zustehenden Ermessens. So geht aus den Akten unter anderem hervor, dass sich ihre sozialen Beziehungen im Wesentlichen auf ihre Familie und allfällige familiäre Freunde sowie auf andere Migrantinnen bei Treffpunkten wie dem E oder dem F in G beschränken. Soweit die Beschwerdeführerin zur sozialen Integration vorbringt, dass die Verneinung genügender sozialer Integration mit dem Hinweis auf das Fehlen eines eigenständigen Freundeskreises oder aktiver Vereinstätigkeit auf einem gesetzlich nicht vorgesehenen Idealtypus beruhe und die Anforderungen in willkürlicher Weise überspanne sowie dass weder das AIG noch die dazugehörige Verordnung VZAE für die Annahme gelungener sozialer Integration das Vorhandensein eines eigenständigen Freundeskreises oder die Mitgliedschaft in Vereinen verlange, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Bei ihrer Begründung lässt die Beschwerdeführerin unter anderem die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche die Weisung des Migrationsamts verweist, ausser Acht (vgl. Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.4). Gemäss dieser ist von einer gelungenen sozialen Integration grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGE 147 I 268 E. 5.3.3; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5). In Anbetracht dessen wird für eine gelungene soziale Integration sehr wohl auf das Vorhandensein eines eigenständigen (ausserfamiliären) Freundeskreises oder die Mitgliedschaft in Vereinen abgestellt, was die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann.

3.3.8 Ebenso wenig vermag die geltend gemachte unzureichende Berücksichtigung familiärer Betreuungsleistungen eine Rechtsverletzung zu begründen. Die Vorinstanz hat diese Umstände in ihre Beurteilung einbezogen, ihnen jedoch kein entscheidendes Gewicht beigemessen, zumal ihr Ehemann erst im Jahr 2020 und damit sechs Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz pflegebedürftig wurde. Folglich hatte die Beschwerdeführerin davor genügend Zeit, sich um ihre Integration zu kümmern, was sie jedoch unterliess. Darüber hinaus wurde die Pflege hauptsächlich durch die Spitex vorgenommen, was einen wesentlichen Unterschied zum von der Beschwerdeführerin angeführten Fall des Verwaltungsgerichts darstellt. In diesem Fall war die Ehefrau rund um die Uhr auf Unterstützung und Betreuung angewiesen ("multimorbide Patientin"), welche der Beschwerdeführer laut dem Hausarzt allein erbrachte (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3.1). Dies war bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall, womit sie selbst während der Erkrankung ihres Ehemannes Zeit gehabt hätte, sich um ihre Integration zu bemühen. Folglich kann hieraus kein besonderer persönlicher Umstand im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG abgeleitet werden, welcher ihre Integrationsdefizite zu rechtfertigen vermag.

3.3.9 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer elfjährigen Landesanwesenheit ihre wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration nicht im Rahmen des Möglichen vorangetrieben, weshalb sie gewichtige Kriterien nach Art. 31 VZAE für die Überführung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Hieran vermögen auch die von ihr in der Beschwerdeschrift aufgeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheide nichts zu ändern, zumal bei diesen keine deckungsgleichen Ausgangslagen vorliegen. Zwar wiesen die Beschwerdeführenden in den angeführten Entscheiden Integrationsdefizite auf, diese lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen. In Anbetracht dessen kann von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Rede sein.

4.  

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Syrien geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid explizit festhält, dass mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen sei und sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen.

4.2 Schliesslich ist auch der Einwand unbegründet, der Verbleib im Status der vorläufigen Aufnahme stelle einen EMRK-relevanten Eingriff dar. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4; 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2). Die vorläufige Aufnahme ist hier nicht infrage gestellt. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar hat das Bundesgericht die Frage offengelassen, ob sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken könnten, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einhergehe (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nachteil, dass sie ihre im Ausland lebenden Verwandten nicht besuchen könne, beeinträchtigt ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7), zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz zu reisen und die Beschwerdeführerin zu besuchen.

4.3 Dass die Beschwerdeführerin sich ansonsten tadellos verhalten hat und ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sein will, entspricht sodann üblichen Integrationserwartungen, ohne dass sie allein hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.

4.4 Zusammengefasst erweist sich die Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig. Trotz langjährigen Aufenthalts ist die Integration der Beschwerdeführerin unzureichend, ohne dass dies auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückgeführt werden kann.

Ein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei sie lediglich Ausführungen zur unentgeltlichen Prozessführung macht. Folglich ist einzig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.2.2 In der Vergangenheit wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wiederholt aufgrund ihrer insgesamt mangelnden Integration abgewiesen. In Anbetracht dessen, dass seit ihrem letzten Gesuch keine Verbesserung ihrer Integrationsleistungen erfolgt ist, durfte sie sich trotz ihres über elfjährigen hiesigen Aufenthalts keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen. Das Gesuch ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--    Zustellkosten,
Fr.   2'070.--    Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).