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Geschäftsnummer: VB.2026.00033  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA eines 44-jährigen Vietnamesen und dessen 17-jährigen Sohns und 12-jähriger Tochter nach der Scheidung von der polnischen Ehefrau.] Mit der Scheidung entfällt die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 (E. 2.2). Ihm gelingt der Nachweis einer länger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft mit seiner polnischen Ex-Ehefrau nicht, weshalb er kein nacheheliches Aufenthaltsrecht aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten kann (E. 3.1-3.5). Kein nachehelicher Härtefall (E. 3.6). Kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, da sich die Beschwerdeführenden erst seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, wovon zwei Jahre auf prozeduralen Aufenthalt entfallen, und nicht von besonders engen Beziehungen zur Schweiz auszugehen ist. Die Kinder sind mit Sprache und Kultur des Heimatlands vertraut, weshalb ihnen eine Ausreise zuzumuten ist (E. 4.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
ANPASSUNGSFÄHIGES ALTER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWEISLAST
DREIJAHRESFRIST
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHUTZ DES PRIVATLEBENS
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 23 Abs. 1 VFP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2026.00033

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

Beschwerdeführende 2 und 3 gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 1,

 

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1981 geborener vietnamesischer Staatsangehöriger. Er war in seinem Heimatland mit E verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor: B (geboren 2009) und C (geboren 2013). Die Ehe zwischen A und E wurde am 31. Mai 2018 von einem vietnamesischen Gericht geschieden und die gemeinsamen Kinder wurden unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt. Am 10. August 2018 heiratete A in Polen die polnische Staatsangehörige F (geboren 1968). Am 15. August 2018 zog F in die Schweiz, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmerin erteilt wurde. A stellte am 7. November 2018 bzw. 23. Januar 2019 für sich und seine beiden Kinder B und C ein Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich bewilligte dieses Gesuch am 31. Januar 2019 und erteilte A, B und C Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA im Familiennachzug zur Ehefrau bzw. Stiefmutter mit Gültigkeit bis zum 14. August 2023.

Die Ehe zwischen A und F wurde am 23. Februar 2022 vom Bezirksgericht G (Polen) geschieden. In der Folge wies das Migrationsamt am 3. September 2024 die am 9. Juli 2023 gestellten Gesuche von A, B und C um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Einen am 3. Oktober 2024 hiergegen erhobenen Rekurs von A, B und C wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. Dezember 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und richtete ihnen keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 16. Januar 2026 erhoben A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. Dezember 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A, B und C reichten am 3. Februar 2026 weitere Unterlagen ein. Ihr Rechtsvertreter reichte am 27. Juli 2026 eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.2 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der polnischen Staatsangehörigen F wurde am 23. Februar 2022 in Polen geschieden. Daher ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe zu einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was vom Beschwerdeführer 1 auch nicht bestritten wird.

2.3 Was die Beschwerdeführenden 2 und 3 betrifft, ist festzuhalten, dass die ausländischen minderjährigen Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilen und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen haben, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Da sie nicht die Kinder von F sind, können sie keine eigenständigen Aufenthaltsansprüche aus dem FZA geltend machen (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.2).

3.  

Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer 1 ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Art. 50 AIG (in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft steht, vgl. zu deren Anwendbarkeit VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1) knüpft unter anderem an die Aufenthaltsansprüche von Art. 44 AIG an, welche voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besass. Vorliegend leitete sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1 von der Aufenthaltsbewilligung von F ab. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.2 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 16. Oktober 2025, 2C_527/2024, E. 3.1). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; BGr, 16. Oktober 2025, 2C_527/2024, E. 3.1). Die Ehegemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 16. Oktober 2025, 2C_527/2024, E. 3.1). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt, da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt, bei der ausländischen Person; diese trägt die Folgen der Beweislosigkeit (VGr, 25. Juni 2026, VB.2026.00105, E. 3.1.2 und 12. November 2025, VB.2025.00208, E. 3.3.2).

3.3 Diese zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1 und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1).

3.4 Im vorliegenden Fall sind sowohl der Zeitpunkt der Aufnahme als auch derjenige der Aufgabe der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft strittig.

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner nahmen den Beginn der Ehegemeinschaft am 22. Januar 2019 an, wobei sie sich hierfür auf die Angabe des Einreisedatums auf dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. Januar 2019 stützten. In den Akten liegt zudem ein Boardingpass der damals fünfjährigen Beschwerdeführerin 2, wonach diese am 21. Januar 2019 von Polen in die Schweiz gereist ist. Der Beschwerdeführer 1 reichte im Verfahren zahlreiche Unterlagen ein, die seine Einreise schon im Dezember 2018 belegen sollen. Während diese Belege ohne Weiteres geeignet sind, einen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz im Dezember 2018 zu beweisen, sagen sie indes nichts zur Dauer dieses Aufenthalts und zur gelebten Ehegemeinschaft mit F aus. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 bis am 22. Januar 2019 ohne ihren Vater in Polen verblieben und anschliessend allein in die Schweiz einreisten. Dies spricht für eine erneute Ausreise des Beschwerdeführers 1 nach dem Dezember 2018 und für eine Einreise zum dauerhaften Aufenthalt erst im Januar 2019.

Betreffend das Ende der Ehegemeinschaft antwortete F auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegegners zum Erlöschen ihres Ehewillens am 3. August 2023 mit "Wir sind 2021 nicht zusammen". Zwar widerrief sie später diese Auskunft und behauptete stattdessen, der Ehewille sei erst mit Einreichung des Scheidungsgesuchs im Januar 2022 erloschen. Diese Anpassung erfolgte jedoch erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens gegen die Beschwerdeführenden und hat daher (praxisgemäss) keinen grossen Beweiswert. Ferner wurde die Scheidung von einem polnischen Gericht bereits am 23. Februar 2022 ausgesprochen und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Scheidung in der Regel nicht schon wenige Wochen nach Erlöschen des Ehewillens erfolgt. Entsprechend ist von einem früheren Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 hat in keiner Weise belegt, dass er mindestens bis Dezember 2021 tatsächlich noch mit F ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz führte. Zwar reichte er im Verlauf des Verfahrens zahlreiche Fotografien ein, keine davon zeigt jedoch auch F, sondern jeweils nur den Beschwerdeführer 1 und seine Kinder. Schon bei der anlässlich eines Scheineheverdachts durchgeführten Wohnortkontrolle im Juli 2019 konnte F nicht angetroffen werden und befanden sich nur wenige Frauenkleider in der Wohnung.

Selbst wenn der bis April 2022 und damit über die Scheidung hinaus gemeldete gemeinsame Wohnsitz von Beschwerdeführer 1 und F der gelebten Realität entsprochen haben sollte, änderte dies nichts. Wie erwähnt, ist nur dann auf die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft abzustellen, wenn sich nicht aus einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Ehegemeinschaft schon früher dahingefallen ist. Sollte die Wohngemeinschaft von Beschwerdeführer 1 und F tatsächlich bis im April 2022 angedauert haben, hätte sie auch nach der Scheidung weiterbestanden, womit sie gerade nicht als Beleg für den Bestand der Ehegemeinschaft dienen kann und diese schon früher dahingefallen sein muss.

3.5 Im Ergebnis ist die Einhaltung der Dreijahresfrist nicht belegt. Daher hat der Beschwerdeführer 1 die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und kommt ihm kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG.

3.6 Soweit die Beschwerdeführenden einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend machen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG allein noch keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründet (BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 4.1; ferner 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4; VGr, 4. April 2024, VB.2023.00713, E. 2.3). Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Vietnam vermögen mangels eines Kausalzusammenhangs zur aufgelösten Ehe keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. VGr, 25. September 2025, VB.2025.00280, E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Zu klären bleibt, ob den Beschwerdeführenden ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9 auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

4.2 Die Beschwerdeführenden leben erst seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz, wobei hiervon mittlerweile mehr als zwei Jahre auf den prozeduralen Aufenthalt nach der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen im Jahr 2024 entfallen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 stets arbeitstätig war, nie strafrechtlich in Erscheinung trat oder Sozialhilfe bezog und keine Betreibungen gegen sich zu verzeichnen hat. Überdies sind die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin 3 als gut zu qualifizieren und der Beschwerdeführer 2 hat eine Lehre begonnen. Deswegen ist aber noch nicht von so engen sozialen Bindungen zur Schweiz auszugehen, dass besondere Gründe zur Aufenthaltsbeendigung notwendig wären (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Für Kinder, die schulpflichtig – und damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn – sind, wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in der Regel als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00129, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist beim Beschwerdeführer 2 schon deshalb der Fall, weil er bis zum Alter von achteinhalb Jahren selbst noch in Vietnam lebte. Die Beschwerdeführerin 3 war zwar seit der Einreise in der Schweiz nur einmal ferienhalber in Vietnam, es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie mit der Sprache und Kultur dennoch vertraut ist, dürfte sie doch mit dem Vater zu Hause vietnamesisch sprechen und pflegte die Familie in der Schweiz unbestrittenermassen auch Umgang innerhalb des eigenen Kulturkreises. Überdies lebt die Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 weiterhin in Vietnam.

4.3 Entsprechend ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet und können die Beschwerdeführenden auch hieraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.  

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, den Beschwerdeführenden im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall.

Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich damit nicht als rechtsverletzend. Die Aufenthaltsbeendigung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig (Art. 96 AIG).

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer 1 hat selbst dargelegt, dass er über Erspartes von mehr als Fr. 20'000.- verfügt. Damit ist er in der Lage, selbst für seine Rechtsvertretung und diejenige seiner Kinder aufzukommen. Entsprechend ist er nicht mittellos, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).