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VB.2026.00034
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung, hat sich ergeben: I. A. Die 1978 geborene kolumbianische Staatsangehörige A reiste am 27. November 2001 in die Schweiz ein. Am 13. Mai 2002 heiratete sie den sich in der Schweiz aufhaltenden italienischen Staatsangehörigen C (geb. 1953) und erhielt am 9. Juli 2002 eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten. Aus der Ehe ging 2003 die gemeinsame Tochter D hervor. Am 11. September 2008 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt (letztmalige Kontrollfrist bis 27. April 2028). Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Oktober 2017 wurde die Ehe mit C geschieden. Die Obhut über die gemeinsame Tochter wurde der Kindsmutter A übertragen. Seit dem 8. Februar 2019 wohnt die Tochter bei ihrem Vater. B. Im Oktober 2018 erhielt das Migrationsamt erstmals Kenntnis über den Sozialhilfebezug von A und klärte den Sachverhalt ab. Daraufhin wies das Migrationsamt A mit Schreiben vom 13. November 2018 auf die Folgen des Sozialhilfebezugs (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) hin. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 8. März 2021 aufgrund der bis dahin bezogenen Sozialhilfe von Fr. 138'948.40 und drohte ihr den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung an für den Fall, dass sie weiterhin dauerhaft und erheblich von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse und nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Ablösung bzw. Reduktion der Bedürftigkeit unternehme. Die Verwarnung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nach der Aufnahme einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit im Februar 2022 als Reinigungsmitarbeiterin wurde A ergänzend zum Erwerbseinkommen durch die Sozialhilfe unterstützt. Am 31. März 2022 und 25. April 2023 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe (Rückstufung oder Widerruf der Niederlassungsbewilligung) hin. A blieb in der Folge weiterhin von der Sozialhilfe abhängig und teilweise arbeitslos. Gestützt auf diesen Sachverhalt und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. September 2024 die Niederlassungsbewilligung von A, wobei ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde an folgende Bedingungen geknüpft: (1) Ernsthafte und nachhaltige Suche für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von insgesamt 100 %, wobei 10 bis 12 schriftliche Bewerbungen pro Monat erwartet werden, (2) Abschluss einer Ausbildung (falls diese von den Sozialbehörden als zielführende Massnahme für die Arbeitsintegration angesehen wird), (3) Langfristige Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2026 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin abzusehen. Ferner liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Am 19. Februar 2026 und 4. Juni 2026 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten reichen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Umstritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung in Verbindung mit der gleichzeitigen Erteilung einer an Auflagen gebundenen Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung). 2.1 2.1.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2). 2.1.2 Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 3.3, und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Sie soll dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. zum Ganzen BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.1 f.; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen). 2.1.3 Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 und 5.3 sowie E. 6.3 und 6.4; BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.3); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. 2.1.4 Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.4). 2.1.5 Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist). Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.5). 2.1.6 Das Verwaltungsgericht übt eine gewisse Zurückhaltung bei der ersten Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob die Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind. Primär ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen, und dem Migrationsamt ist hier ein erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b Abs. 1 AIG, wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit primär zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf der Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den konkreten und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil erst retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden können (VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00175, E. 2.1.6; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1). 2.2 2.2.1 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). 2.2.2 Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. durch Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e VZAE). Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung ist diesbezüglich möglich, wenn die ausländische Person dies – wegen (a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; (b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder (c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: (1) einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche; (2) Erwerbsarmut oder (3) der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE) – nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen tun kann (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 5.2). 2.2.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere dem Verschulden am Integrationsdefizit Rechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite den Betroffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsfähigkeit eine Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken könnte, mithin eine ungeeignete Massnahme darstellen würde. Hierbei darf grundsätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden – und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 (vgl. VGr, 5. Mai 2021, VB.2021.00182, E. 6.1.2; VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.3). Ein vorwerfbarer Sozialhilfebezug wurde bereits altrechtlich (sowohl im Ausländer- als auch im Sozialhilferecht) missbilligt, weshalb sich Betroffene auch nicht darauf berufen können, ihr Verhalten an der früheren Rechtslage ausgerichtet zu haben und nun durch die Gesetzesänderung überrascht worden zu sein (vgl. VGr, 5. Mai 2021, VB.2021.00182, E. 6.1.2; VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin beziehe seit Dezember 2017 Sozialhilfe. Bis zum 22. Februar 2019 seien Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 55'189.20 ausgerichtet worden. Bis zum 22. April 2024 habe sich dieser Betrag auf Fr. 200'806.55 erhöht. Der überwiegende Teil der Sozialhilfeleistungen sei folglich nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung zur Rückstufung per 1. Januar 2019 angefallen. Die von der Beschwerdeführerin bezogenen und gemäss Unterstützungsbestätigung vom 22. April 2024 weiterhin ausgerichteten Sozialhilfeleistungen seien daher als erheblich zu qualifizieren. Daran ändere auch die seit Februar 2022 ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit nichts, da die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt weiterhin nicht selbst habe bestreiten können. Weiter habe die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, im August 2024 eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK begonnen zu haben, jedoch entgegen ihrer Inaussichtstellung weder ihre Prüfungsergebnisse noch eine anschliessende Erwerbstätigkeit nachgewiesen. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass sie noch immer keiner (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehe und nach wie vor auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sei, weshalb sich der Sozialhilfebezug als dauerhaft erweise. Folglich erfülle die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, weshalb sie als wirtschaftlich ungenügend integriert gelte und ein Rückstufungsgrund vorliege. Ferner sei die Rückstufung verhältnismässig. Der Beschwerdeführerin sei angesichts des Alters ihrer mittlerweile volljährigen Tochter seit vielen Jahren eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum zumutbar. Gesundheitliche Einschränkungen, welche einer solchen Tätigkeit entgegenstünden, lägen nicht vor. Zwar habe sie verschiedene Aus- und Weiterbildungen absolviert sowie während mehrerer Jahre wiederholt – überwiegend in geringfügigen Pensen – gearbeitet und Stellen gesucht. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, sich nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen. Die bisherigen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin seien insgesamt unzureichend gewesen. Sie habe Integrationsmassnahmen teilweise ohne Absprache abgebrochen, Auflagen des Sozialdienstes nicht eingehalten, sei wegen ungenügender Stellensuche und Einkommensverzichts sozialhilferechtlich verwarnt worden, und es seien Rückforderungen aufgrund nicht deklarierter Einnahmen erfolgt. Zudem habe sie einzelne Arbeitsverhältnisse selbst beendet oder diese seien ihr gekündigt worden. Trotz verschiedener Deutschkurse hätten sich ihre Sprachkenntnisse während ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur langsam entwickelt. Insgesamt treffe sie daher ein erhebliches Verschulden an ihrer fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit. Angesichts dieser Integrationsdefizite und des erfüllten Widerrufsgrundes bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an der Rückstufung. Weder die drei Hinweisschreiben noch die Verwarnung vom 8. März 2021 hätten eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt. Die Rückstufung erscheine deshalb als geeignet und erforderlich, um die Beschwerdeführerin zu ernsthaften und zielgerichteten Bemühungen mit dem längerfristigen Ziel einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu bewegen. Ferner erweise sie sich als verhältnismässig. Darüber hinaus seien die vom Migrationsamt festgehaltenen Bedingungen für eine zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zweckmässig und angemessen. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen unter anderem aus, nach der Scheidung von ihrem Ehemann sei ihr die Obhut über die gemeinsame Tochter übertragen worden, ohne dass ein Kinderunterhaltsbeitrag festgesetzt worden sei. Da sie zuvor als Hausfrau tätig gewesen sei, habe sie ihren Lebensunterhalt fortan nur mit Unterstützung der Sozialhilfe bestreiten können. Sie habe sich jedoch von Beginn an um eine berufliche Integration bemüht und ihre Schadenminderungspflicht erfüllt. Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung im März 2021 habe sie die geforderten Bewerbungsbemühungen aufgenommen und im Februar 2022 eine Teilzeitstelle als Reinigungsmitarbeiterin angetreten. Das daraus erzielte Einkommen habe jedoch nicht ausgereicht, um ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Ihre berufliche Integration sei zunächst durch die Sozialbehörde ihres damaligen Wohnorts nur unzureichend unterstützt worden. Erst nach dem Umzug nach E habe sie die Möglichkeit erhalten, eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK zu absolvieren. Diese habe sie erfolgreich abgeschlossen. Das Zertifikat werde nach dem Nachholen eines krankheitsbedingt verpassten Kurstages ausgestellt. Zudem absolviere sie seit August 2025 ein Praktikum im Umfang eines 80%-Pensums in einem Alters- und Pflegeheim. Aufgrund ihrer Leistungen sei ihr nach Erlangung des SRK-Zertifikats eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden. Den Abschluss der Ausbildung sowie die Aufnahme des Praktikums habe sie aus Unkenntnis über den Verfahrensablauf nicht bereits im Rekursverfahren nachgewiesen. Die neu eingereichten Unterlagen belegten ihre erfolgreiche berufliche Integration und liessen erwarten, dass sie sich voraussichtlich ab März 2026 von der Sozialhilfe werde ablösen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne deshalb nicht mehr von einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie erfülle die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. Sie verfüge über einen tadellosen Leumund, ausreichende Deutschkenntnisse und habe mit dem erfolgreichen Abschluss der Pflegeausbildung sowie der Aufnahme des Praktikums ihren Integrationswillen und ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben unter Beweis gestellt. Die Voraussetzungen für eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung seien daher nicht gegeben, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen sei. 4. 4.1 4.1.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass der über neun Jahre lange Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 200'806.55 (Stand 22. April 2024) im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis sowohl als erheblich als auch als dauerhaft einzustufen sei (vgl. BGr, 27. November 2023, 2C_338/2023, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2022, 2C_716/2021, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr im Scheidungsverfahren die Obhut über die gemeinsame Tochter übertragen worden sei, ohne dass ihr Kindesunterhalt zugesprochen worden sei, weshalb sie in der Folge – teilweise gemeinsam mit ihrer Tochter – auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Tochter im Zeitpunkt der Scheidung bereits das 14. Altersjahr erreicht hatte. Wie die Vorinstanz hierzu bereits zutreffend vorbrachte, ist es einer alleinerziehenden Mutter ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen (BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020, E. 4.4.1 und BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 9.3.1). Folglich hätte es der Beschwerdeführerin oblegen und wäre es ihr auch zumutbar gewesen, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter aus eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Aufgrund des Alters der Tochter bestand nur noch ein geringer Betreuungsbedarf. Hinzu kommt, dass die Tochter lediglich bis zum 8. Februar 2019 bei ihr lebte und anschliessend zu ihrem Vater zog. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestanden für die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten mehr, sodass sie ihre Erwerbstätigkeit uneingeschränkt hätte ausüben und für ihren eigenen finanziellen Unterhalt hätte aufkommen können. Stattdessen ist – unter Berücksichtigung, dass sie bis zum 22. Februar 2019 mit Geldern der öffentlichen Hand in der Höhe von Fr. 55'189.20 unterstützt werden musste – augenfällig, dass der Grossteil der Unterstützungsgelder nach dem Auszug der Tochter angefallen ist und damit in den Zeitraum nach dem 1. Januar 2019 sowie dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung zur Rückstufung fällt. 4.1.2 Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin (auch heute) nicht für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen kann, weshalb sie grundsätzlich den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt und sich damit bisher ungenügend im Sinn von Art. 58a AIG am Wirtschaftsleben beteiligt hat. Selbst wenn ein Widerrufsgrund verneint würde, wäre die Rückstufung nicht zu beanstanden. Denn diese setzt keinen Widerrufsgrund, sondern lediglich ein Integrationsdefizit gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG, wie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), voraus (siehe hierzu E. 2.1.1 und 2.1.2 vorstehend). 4.1.3 Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die heute 48-jährige Beschwerdeführerin lebt seit über 24 Jahren in der Schweiz. Trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz kann ihr nur eine mangelhafte wirtschaftliche Integration attestiert werden. Die Vorinstanz hat ihre bisherigen Anstellungsverhältnisse zutreffend dargelegt. Demnach war die Beschwerdeführerin seit März 2017 zwischenzeitlich als Reinigungshilfe in diversen Haushalten, unter anderem für die F SA sowie für die G AG, beim Unternehmen H, drei Monate als Aushilfe beim Restaurant I, zwei Tage im Restaurant J, mindestens drei Monate für die K GmbH, drei Monate für die Genossenschaft L, drei Monate für die M AG, einen Monat für die N AG, fünf Monate für die O AG und einen Monat als Praktikantin für die P AG erwerbstätig. Darüber hinaus absolvierte sie mehrere Aus- und Weiterbildungen, … Dennoch ist es der Beschwerdeführerin bis heute nicht gelungen, sich nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen. Zwar war sie wiederholt erwerbstätig, allerdings jeweils nur während vergleichsweise kurzer Zeit und in einem geringen Beschäftigungsumfang. Aufgrund der tiefen Arbeitspensen war sie selbst während ihrer Anstellungen weiterhin auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen. In Anbetracht dessen ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin absolvierten Aus- und Weiterbildungen offenkundig nicht zu einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit geführt haben, nicht zu beanstanden. 4.1.4 Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht auf die mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beruflichen Integration hin. So erhielt sie wiederholt Absagen auf Stellenbewerbungen, weil sie nicht bereit war, Wochenendarbeit zu leisten oder ein Vollzeitpensum zu übernehmen. Diese Einschätzung wird durch die Berichte des Sozialdienstes der Stadt Q bestätigt. In seinem Schreiben vom 4. Juni 2020 hielt der Sozialdienst zu ihren Integrationsbemühungen fest, die Beschwerdeführerin habe zwar an einer vom früheren Sozialdienst vermittelten Integrationsmassnahme teilgenommen, diese jedoch eigenmächtig und ohne vorgängige Absprache abgebrochen. Weiter seien ihr sowohl ein Gastrokurs als auch ein Jobcoaching finanziert worden, ohne dass daraus ein nachhaltiger Integrationserfolg resultiert hätte. Zudem habe sie sich während der Corona-Pandemie ohne Rücksprache vom Jobcoaching abgemeldet und sei damit einer entsprechenden Auflage des Sozialdienstes nicht nachgekommen. Dieses Bild bestätigte sich auch rund drei Jahre später. So gelangte der Sozialdienst der Stadt Q in seinem Schreiben vom 16. März 2023 zu keiner abweichenden Einschätzung. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich uneingeschränkt arbeitsfähig, weshalb eine Ablösung von der Sozialhilfe grundsätzlich möglich erscheine. Indessen reichten ihre jeweils geringen Arbeitspensen nach wie vor nicht aus, um ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Zwar habe sie wiederholt kleinere Anstellungen gefunden, diese jedoch nicht dauerhaft aufrechterhalten können. Der Sozialdienst forderte die Beschwerdeführerin deshalb erneut auf, sich intensiv um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich mindestens zehn qualifizierte Stellenbewerbungen einzureichen. Dieser Verpflichtung kam sie zwar zuletzt nach. Zuvor hatte sie jedoch aufgrund fehlender Stellensuchbemühungen verwarnt werden müssen. Zugleich war ihr eine Leistungskürzung angedroht worden. Hinzu kommt, dass sie ohne vorgängige Absprache mit dem Sozialdienst eine einmonatige Auszeit bezog, während der sie keiner Erwerbstätigkeit nachging und damit freiwillig auf Erwerbseinkommen verzichtete. Auch dieses Verhalten führte zu einer Verwarnung. Insgesamt zeigt sich, dass sich ihre Erwerbssituation im Laufe der vergangenen Jahre nicht nachhaltig verbessert hat. 4.1.5 Folglich lässt das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin auf eine unzureichende Arbeitsbereitschaft schliessen. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anstellungen kündigte, ohne dass die Kündigungen durch äussere Umstände oder eine Notlage veranlasst gewesen wären. So kündigte sie unter anderem ihre Anstellung bei der K GmbH bereits nach drei Monaten, ohne dass sie über eine Anschlusslösung verfügt hätte. Ebenso löste sie den auf ein Jahr befristeten Praktikumsvertrag bei der P AG bereits nach knapp einem Monat auf, ohne hierfür nachvollziehbare oder gewichtige Gründe zu nennen. Hinzu kommt, dass ihr das Arbeitsverhältnis mit der Genossenschaft L während der Probezeit gekündigt wurde. Insgesamt deutet dieses Erwerbsverhalten darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin bislang weder gelungen ist, Arbeitsverhältnisse dauerhaft aufrechtzuerhalten, noch, ihre Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft nachhaltig unter Beweis zu stellen. Selbst ihre sprachlichen Bemühungen sind als unzureichend zu beurteilen. Obwohl sie sich seit dem Jahr 2001 in der Schweiz aufhält, stellte der Sozialdienst der Gemeinde R im Jahr 2018 lediglich eine langsame Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse fest, weshalb sie zum Besuch von Deutsch-Intensivkursen verpflichtet wurde. Positiv ist zu würdigen, dass sie im Rahmen des SRK-Kursangebots am Kurs "Deutsch als Zweitsprache in der Pflege" sowie an den Semi-Intensiv-Förderkursen auf den Niveaustufen A2 und B1 bei der Schule S teilnahm. Soweit sie geltend macht, sie verfüge über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1, blieb diese Behauptung bis anhin unbelegt. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer seit dem Jahr 2001 erfolgten die sprachlichen Anstrengungen ohnehin sehr spät und im Wesentlichen erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens, was entsprechend zu würdigen ist. 4.2 4.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben vom 19. Februar 2026 und 4. Juni 2026 beruft, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung als Pflegehelfende des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) am 24. Januar 2026 erfolgreich abgeschlossen habe und per 8. Juni 2026 eine Anstellung bei der T AG als Pflegehelferin im Heim U in einem Pensum von 80 % antreten könne, vermag dies an den bisherigen Erwägungen derzeit (noch) nichts zu ändern. 4.2.2 Zwar ist positiv zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und sich um eine berufliche Integration bemüht. Sie vermag jedoch die über Jahre hinweg ungenügende wirtschaftliche Integration nicht aufzuwiegen. Ferner bestehen weiterhin Zweifel daran, ob sie sich mit der neuen Anstellung nachhaltig von der Sozialhilfe wird lösen können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie in der Vergangenheit mehrfach gezeigt hat, dass sie keine längerfristigen Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten konnte, und ihre bisherigen Anstellungen entweder nach kurzer Dauer beendet wurden oder sie diese von sich aus freiwillig aufgab. 4.2.3 Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Festanstellung bei der V AG erhalten hat, bei welcher sie ihr halbjähriges Praktikum absolvierte. Zwar führte sie im Januar 2026 aus, dass sie von August 2025 bis Ende Februar 2026 ein Praktikum im Bereich Pflege und Betreuung bei der V AG absolviere und der Arbeitgeber mit ihrer Arbeitsleistung sehr zufrieden sei, weshalb ihr nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Pflegehelferin eine Festanstellung ab März 2026 angeboten worden sei. Den Akten lässt sich jedoch kein entsprechendes Arbeitsverhältnis entnehmen. Vielmehr liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2026 lediglich eine Anstellung bei der T AG mit Stellenantritt per 8. Juni 2026 einreichen. Weshalb es nach Abschluss des Praktikums und der erfolgreich absolvierten Ausbildung entgegen den früheren Angaben nicht zu einer Anstellung bei der V AG gekommen ist, erläutert sie nicht. Angesichts ihrer bisherigen Erwerbsbiografie lässt dies die Frage aufkommen, ob die V AG tatsächlich beabsichtigte, sie fest anzustellen, oder ob die Beschwerdeführerin selbst einen Arbeitgeberwechsel bevorzugte sowie auf eine mögliche Festanstellung erneut freiwillig verzichtete und stattdessen Sozialhilfegelder bezog. Unabhängig davon, welche dieser Varianten zutrifft, wirft dieser Umstand Fragen hinsichtlich ihrer beruflichen Stabilität und Verlässlichkeit auf. 4.2.4 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint es weiterhin fraglich, ob die neue Anstellung tatsächlich von nachhaltiger Dauer sein wird und ob die Beschwerdeführerin dadurch langfristig in der Lage sein wird, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Lohnabrechnungen oder weitere Belege, welche den tatsächlichen Stellenantritt und die Ausübung der Erwerbstätigkeit bestätigen würden, wurden keine eingereicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Anstellung vorübergehend keine Sozialhilfeleistungen mehr beziehen sollte, vermag dies angesichts ihrer bisherigen Erwerbsbiografie noch keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu begründen. Es bleibt abzuwarten, ob es sich hierbei um eine nachhaltige berufliche Integration handelt oder lediglich um eine weitere kurzfristige Anstellung. 4.2.5 Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin keine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 58a AIG darzutun. Vielmehr ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Integrationskriterien nicht in einem Ausmass erfüllt sind, welches die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde. 5. 5.1 Schliesslich erweist sich die Rückstufung auch als verhältnismässig. Gemäss dem Schreiben der Sozialdienste der Gemeinde R vom 2. November 2018 sowie dem Schreiben der Stadt Q vom 16. März 2023 ist die Beschwerdeführerin gesund und voll erwerbsfähig. Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen, welche ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden, ergeben sich weder aus den Akten noch wurden solche substanziiert vorgebracht. Die von der Beschwerdeführerin unternommenen Integrationsbemühungen erfolgten grösstenteils erst nach langjährigem Aufenthalt und nachdem sie wiederholt auf ihre Integrationsdefizite hingewiesen sowie ausländerrechtlich verwarnt worden war. Trotz dieser Bemühungen gelang es ihr über Jahre hinweg nicht, sich nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen oder eine stabile Erwerbssituation zu schaffen. Auch ihre sprachlichen Fortschritte erfolgten erst verspätet, während entsprechende Sprachzertifikate gänzlich fehlen. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich mehr hätte unternehmen können und müssen, zumindest zur Reduktion ihres Sozialhilfebezugs (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3). Da mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind, ist eine erneute Verwarnung ungeeignet, um eine Verhaltensänderung zu bewirken. Die Rückstufung soll sie motivieren, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen. 5.2 Angesichts ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und der mangelhaften Integrationsbemühungen erscheinen die der Beschwerdeführerin auferlegten Bedingungen, namentlich (1) die ernsthafte und nachhaltige Suche nach einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einem Gesamtpensum von 100 % mit monatlich 10 bis 12 schriftlichen Bewerbungen, (2) der Abschluss einer von den Sozialbehörden als zielführend erachteten Ausbildung sowie (3) die langfristige Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, geeignet und erforderlich, eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen. Zwar ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen und einen Arbeitsvertrag als Pflegehelferin bei der T AG eingereicht hat. Gleichwohl lässt ihre bisherige Erwerbsbiografie derzeit noch keine verlässliche Prognose zu, wonach sie diese Anstellung auch längerfristig ausüben und sich dadurch nachhaltig von der Sozialhilfe lösen wird. Ob die aktuelle Erwerbstätigkeit tatsächlich zu einer dauerhaften wirtschaftlichen Integration führt, wird sich erst im weiteren Verlauf zeigen. Es rechtfertigt sich daher, an den verfügten Bedingungen festzuhalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die gegenwärtige Anstellung bis zur nächsten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht mehr innehaben sollte oder sich die angestrebte nachhaltige berufliche Integration anderweitig nicht verwirklichen lässt. 5.3 Sodann ist unstrittig, dass aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit und der bestehenden familiären Bindungen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz unabhängig von der Frage einer etwaigen Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs derzeit noch als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen einen Widerruf der Bewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu Recht nicht in Erwägung gezogen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, ist – auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition einhergeht – geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass sie ihre Integrationsdefizite korrigiert, zumal sie trotz der Rückstufung im Land verbleiben und hier ihr Familienleben weiter pflegen kann. Die Rückstufung ist gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für das "wirtschaftliche Wohl" des Landes notwendig und verhältnismässig (vgl. BGr, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10). Es ist ihr zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2). Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme. Eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und des damit verbundenen Wegweisungsvollzugs zu erfolgen (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2; 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.4). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Rückstufung als solche als auch die an die Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen verhältnismässig erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 25. Februar 2026, VB.2025.00573, E. 7.2). 6.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung
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