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Geschäftsnummer: VB.2026.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug (Rechtsverzögerung)


Strafvollzug (Rechtsverzögerung). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion den Rekurs als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich einstufte und darauf nicht eintrat, zumal der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine "Erholungskur" hat, die augenscheinlich nicht mit einer stationären Behandlung im Sinn von § 110 Abs. 1 Satz 1 JVV gleichzusetzen ist. Daran ändert auch nichts, dass eine solche "Erholungskur" angeblich von seinem Arzt empfohlen worden sein soll, wobei es der Beschwerdeführer jedenfalls mit Rekurs und nun auch mit Beschwerde unterliess, einen Beleg hierfür einzureichen. Letzteres gilt auch mit Bezug auf seine Behauptung, dass gar der Gefängnisarzt eingeräumt habe, er könne im Vollzugszentrum Bachtel nicht adäquat behandelt werden (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE
RECHTSVERZÖGERUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 110 Abs. I JVV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00035

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug (Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Seit dem 23. September 2025 befindet sich A im Vollzugszentrum Bachtel im Strafvollzug.

II.  

Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 gelangte A an die Direktion der Justiz und des Innern das Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und rügte, Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) verzögere unrechtmässig den Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf sein Gesuch "für eine Erholungskur in Bad Ragaz" vom 20. November 2025. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 trat die Justizdirektion auf den Rechtsverzögerungsrekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob sie keine, das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie als gegenstandslos geworden ab.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 16. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 14. Januar 2026 sei aufzuheben und das JuWe sei zu verpflichten, in Bezug auf sein Gesuch vom 20. November 2025 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da es sich um eine Angelegenheit des Justizvollzugs handelt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf das Einholen von Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 14. Januar 2026, der Beschwerdeführer habe bereits am 15. Dezember 2025 und am 17. Dezember 2025 Rechtsverzögerungsrekurse eingereicht, wobei die Verfahren noch hängig seien (E. 1.2). Sodann sei der Beschwerdeführer schon in früheren Verfahren vor der Justizdirektion – wie auch vor dem Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht – mehrfach durch Eingaben bzw. Rechtsverzögerungsrekurse und Rechtsverzögerungsbeschwerden aufgefallen, die als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien. Gleich verhalte es sich vorliegend: Der Beschwerdeführer, der sich im Strafvollzug befinde, habe offensichtlich keinen Anspruch auf "eine Erholungskur in Bad Ragaz". Sein diesbezügliches Begehren und der darauf basierende Rechtsverzögerungsrekurs diene einzig dazu, die Instanzen zu beüben. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Ohnehin bestünden keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Vollzugszentrum Bachtel keine ausreichende medizinische Versorgung erhalte. So führe er selbst aus, dass er vom Gefängnisarzt betreut werde (E. 1.3).

2.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, Dr. med. B habe das Gesuch vom 20. November 2025 gestellt, und er habe nach § 110 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) das Recht auf eine Erholungskur sowie darauf, nicht "krank" aus der Haft entlassen zu werden. Auch der Gefängnisarzt sei zum Schluss gekommen, dass er im aktuellen Gesundheitszustand nicht entlassen werden könne, und habe eingeräumt, dass seine chronisch-entzündliche Darmerkrankung im Vollzugszentrum Bachtel nicht adäquat behandelt werden könne. Der Beschwerdegegner habe seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung Dr. med. B und den Gefängnisarzt anzuhören.

3.  

3.1 Querulatorische Rechtsmitteleingaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen und somit keinen Rechtsschutz verdienen, mitunter ein Rechtsinstitut zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen Verhaltens ist oft die blosse Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der übrigen Prozessbeteiligten durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion oder auf Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung. Derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, weshalb auf offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen nicht einzutreten ist. Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen (zum Ganzen VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00298, E. 2.1 [den Beschwerdeführer betreffend]; 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; Marco Weiss, Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten, Sicherheit & Recht 2/2019, S. 62 ff., 65; Marco Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 84, mit Hinweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3).

3.2 Die Justizdirektion stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Antritts des Strafvollzugs den Beschwerdegegner und die Rechtsmittelinstanzen wiederholt mit offensichtlich unbegründeten oder gar querulatorischen Eingaben bemühte (vgl. VGr, 30. Juli 2025, VB.2025.00459, E. 5 [vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 7B_835/2025 vom 18. September 2025; 10. Juli 2025, VB.2025.00410, E. 4; 10. Juli 2025, VB.2025.00372, E. 3.3 f.; 10. Juli 2025, VB.2025.00298, E. 2; BGr, 2. Oktober 2025, 7B_655/2025, 76_656/2025 und 76_657/2025, E. 5). Vorliegend hat sich die Ausgangslage zwar insofern verändert, als sich der Beschwerdeführer nun tatsächlich im Strafvollzug befindet, indes scheint er den Beschwerdegegner und die Justizdirektion weiterhin regelmässig mit Eingaben und Rechtsverzögerungsrekursen zu bedienen, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Justizdirektion seinen Rekurs vom 10. Januar 2026 als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich einstufte, zumal der Beschwerdeführer – wie die Justizdirektion auch insofern korrekt erwog – keinen Anspruch auf eine "Erholungskur in Bad Ragaz" hat. § 110 Abs. 1 Satz 1 JVV sieht eine Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Behandlung vor, sofern es der Gesundheitszustand einer verurteilten Person erfordert. Eine "Erholungskur", wie sie dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, ist augenscheinlich nicht mit einer stationären Behandlung gleichzusetzen. Daran ändert auch nichts, dass eine solche "Erholungskur" angeblich von seinem Arzt empfohlen worden sein soll, wobei es der Beschwerdeführer jedenfalls mit Rekurs und nun auch mit Beschwerde unterliess, einen Beleg hierfür einzureichen. Letzteres gilt auch mit Bezug auf seine Behauptung, dass gar der Gefängnisarzt eingeräumt habe, seine Darmerkrankung könne im Vollzugszentrum Bachtel nicht adäquat behandelt werden. Dies würde denn auch erstaunen, war die Erkrankung des Beschwerdeführers doch schon in vergangenen (Rechtsmittel-)Verfahren Thema und wurde seine Hafterstehungsfähigkeit offenbar dennoch als gegeben erachtet (vgl. VGr, 22.April 2025, VB.2025.00080/00101, E. 6.4.2).

Nach dem Gesagten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Justizdirektion auf den Rechtsverzögerungsrekurs des Beschwerdeführers nicht eintrat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen angesichts der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 [den Beschwerdeführer betreffend]; Plüss, § 16 N. 114).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    den Beschwerdegegner;
c)    die Justizdirektion;
d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).