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VB.2026.00043
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
C, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen häuslicher Gewalt an, welche zugunsten von C (seiner Ehefrau, gerichtlich getrennt) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu C sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in D, den Wohnort ihrer Eltern, das Hallenbad E sowie ihren Arbeitsort. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 7. Januar 2026 befristet. B. Mit separater Verfügung vom 21. Dezember 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich ebenfalls Schutzmassnahmen gegen A wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen an, welche zugunsten seiner Tochter F (geb. 2020) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu F sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in D, den Wohnort ihrer Grosseltern, das Hallenbad E sowie den Wohnort ihres Onkels. Die Schutzmassnahmen wurden ebenfalls bis zum 7. Januar 2026 befristet. II. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 liess A das Bezirksgericht Winterthur um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen. Am 30. Dezember 2025 ersuchte C im Namen ihrer Tochter F das Bezirksgericht Winterthur, die bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2025 ersuchte C ebenfalls um Verlängerung der bestehenden Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Bezirksgericht Winterthur hörte A im Beisein seines Rechtsvertreters sowie C am 6. Januar 2026 jeweils persönlich an. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 vereinigte es die Verfahren GS260002-K, GS260003-K unter der Prozessnummer GS250170-K (Dispositivziffer 1). Sodann wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Dispositivziffer 2). Ebenfalls mit Urteil vom 7. Januar 2026 verlängerte das Bezirksgericht Winterthur das Kontaktverbot sowie die Rayonverbote sowohl für C als auch für ihre Tochter F unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 7. April 2026. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig wies es das Gesuch um gerichtliche Beurteilung sowie die weiteren Rechtsbegehren von A ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- wurden A auferlegt (Dispositivziffer 4). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 5). III. Am 19. Januar 2026 liess A gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Geschäftsnummer GS250170-K) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben. Zudem seien die Gewaltschutzmassnahmen zum Nachteil von Herrn A per sofort aufzuheben. Sodann liess er in prozessualer Hinsicht beantragen, die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 verzichtete das Bezirksgericht Winterthur auf eine Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2026 wurde gegen A ein Verweis gestützt auf die Sitzungspolizei ausgesprochen. Er wurde aufgefordert, seine wiederholten Telefonanrufe zum Verfahrensstand und Verfahrensgegenstand unverzüglich einzustellen, da ihm mehrmals mitgeteilt worden war, dass diesbezüglich keine Auskünfte erteilt werden könnten. Für den Widerhandlungsfall wurde ihm eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.- angedroht. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.3; BGE 131 II 670 E. 1.2). 1.3 Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht am 19. Januar 2026. Soweit er mit seiner Beschwerde auch die Abweisung seines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen anficht (Dispositivziffer 1), sind diese bereits am 7. Januar 2026 ausgelaufen. Dem Beschwerdeführer mangelt es folglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und damit an der Beschwerdelegitimation, soweit er Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 7. Januar 2026 anficht. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, zumal die Überprüfung der Gewaltschutzmassnahmen im Rahmen der angefochtenen Verlängerung möglich ist (vgl. VGr, 21. Juli 2025, VB.2025.00449, E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Kosten und die Parteientschädigung in diesem Zusammenhang anficht, ist er jedoch beschwerdelegitimiert. 1.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit Ausnahme der angefochtenen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Januar 2026 einzutreten. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (sowie antragsgemäss) beigezogen. Die Akten beinhalten auch das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers. 2. 2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird. 2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2). 2.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135). 2.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Auf die Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kann nur verzichtet werden, wenn der Entscheid vollumfänglich zu ihren oder seinen Gunsten ausfällt und darüber hinaus der Sachverhalt genügend erstellt ist (VGr, 29. Oktober 2025, VB.2025.00662, E. 3.4.2). 2.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Gesuche um Verlängerung der Schutzmassnahmen wie folgt: 3.1.1 Zur Verlängerung der Schutzmassnahmen, welche sie selbst beträfen, sei zu berücksichtigen, dass es während der Ehe immer wieder zu schweren Konflikten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sie geschlagen, während der Schwangerschaft habe er sie mehrmals gewürgt. Mit der Trennung im April 2020 habe sie die Gewalt vorderhand stoppen können. Vor ungefähr zwei Jahren habe sie nach einem starken Streit den Beschwerdeführer bei der Polizei gemeldet, da dieser sie geschlagen habe. Im Anschluss an diese Anzeige habe er ihr gedroht, dass er ihr das Gesicht zerstören werde. Das habe ihr sehr Angst gemacht, denn der Beschwerdeführer habe ein Kampftraining in der israelischen Defense-Force absolviert. Die Anzeige habe in ein dreimonatiges Kontaktverbot gemündet. Da die vorliegende Situation schwerwiegender sei als jene in der Vergangenheit, habe sie grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und wisse nicht, womit sie rechnen müsse. Sie sei deshalb sehr froh um die Schutzmassnahmen. Es sei wichtig, dass sie gerade jetzt eine stabile und verlässliche Mutter für ihre Tochter sein könne. 3.1.2 Was die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber ihrer Tochter angehe, so solle sie vor weiteren sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer geschützt werden. Sodann müsse sichergestellt werden, dass die Tochter nicht durch den Beschwerdeführer beeinflusst werden könne. Ihre Tochter zeige klare Belastungssymptome, wenn sie ihren Vater besuche. Sie würde sich Einnässen sowie Rückschritte in ihrer Entwicklung zeigen. Ihre Tochter müsse geschützt werden, um das weitere Vorgehen in Ruhe zu planen unter Berücksichtigung von deren psychischer Stabilität. Da innert der angeordneten 14 Tage keine Klärung der Situation erfolgen könne, seien die Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. 3.2 Anlässlich ihrer polizeilichen Anhörung gab die Beschwerdegegnerin Folgendes zu Protokoll: 3.2.1 Am Donnerstag [18. Dezember 2025] habe der Beschwerdeführer sie angerufen und ihr gesagt, dass ihre Tochter krank sei und sie vorbeikommen solle (Rz. 7, auch zum Folgenden). Folglich habe sie auf Wunsch der Tochter beim Beschwerdeführer übernachtet. Als sie aufgewacht seien, habe der Beschwerdeführer die Tochter in sein Zimmer genommen, um mit ihr zu kuscheln und abzuwägen, ob sie in die Schule gehen könne. Sie sei im Zimmer nebenan gewesen und habe gehört, wie der Beschwerdeführer mit der Tochter über den Kindergarten gesprochen habe. Sie habe gehört, wie die Tochter zum Beschwerdeführer gesagt habe: "Du hast meine meine Vagina angefasst." Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet: "Nein das habe ich nicht." Was er danach gesagt habe, wisse sie nicht mehr genau. Er habe entweder gesagt: Warum lügst du? oder Warum sagst du so etwas? Dann sei es normal weitergegangen. Sie seien aufgestanden und er habe die Tochter für den Kindergarten bereitgemacht. Kurz darauf habe sie ihre Tochter in ein Zimmer geholt. Sie habe ihr gesagt: "Ich habe gehört, dass du gesagt hast, dass Daddy deine Vagina angefasst hat. Ist das passiert?" Die Tochter habe mit Ja geantwortet. Sie habe daraufhin gefragt, ob dies oft geschehe. Die Tochter habe wiederum mit Ja geantwortet. Sie habe alsdann nicht weiter gefragt. Die Tochter sei anschliessend in den Kindergarten und sie selbst sei zur Arbeit gegangen. Der Beschwerdeführer habe zu Hause gelernt. Der Hort habe sie alsdann angerufen und mitgeteilt, dass ihre Tochter krank sei und nicht im Hort bleiben könne. Der Beschwerdeführer habe die Tochter daraufhin abgeholt. Sie sei ebenfalls zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen, da dieser sich auf ein Vorstellungsgespräch habe vorbereiten müssen. Sie habe sich um die Tochter gekümmert und sie hätten zusammen einen Film geschaut. Die Tochter habe es dann von sich aus wieder angesprochen. Sie habe sie gebeten, es ihr zu zeigen. Daraufhin habe die Tochter auf ihre Klitoris gezeigt und habe mit ihren Fingern daran "gespielt". Sie habe sie gefragt, ob es ihr Schmerzen bereitet habe, was sie bejaht habe. Dann habe sie aufgehört weiter nachzufragen und die Aufmerksamkeit wieder auf den Fernseher gelenkt. Die Tochter habe ihr auch gesagt, dass sie nicht mehr darüber sprechen wolle. Gegen 19.30 Uhr sei die Beschwerdegegnerin nach Hause gegangen, während die Tochter beim Beschwerdeführer übernachtet habe. Sie habe den Vorfall an ihrem nächsten Termin mit der Beratungsstelle besprechen wollen. Es sei jedoch bereits das zweite Mal gewesen, dass ihre Tochter einen solchen Vorfall erwähnt habe. Deshalb habe sie nun Anzeige erstattet. Ihre Tochter habe sie zwar gebeten, es vor Daddy geheim zu halten und niemandem etwas zu erzählen, dies könne sie jedoch nicht. 3.2.2 Auf die Frage, wann ihre Tochter das erste Mal etwas Derartiges geschildert habe, antwortete die Beschwerdegegnerin: Sie frage ihre Tochter gelegentlich, ob ihr jemand weh getan habe oder ob sie jemand angefasst habe. Normalerweise sage diese, dass sie nicht darüber sprechen wolle. Einmal habe sie nachgefragt und gesagt, dass sie nicht wütend werde, wenn diese es ihr sage. Die Tochter habe geantwortet: "wirklich[?]" Sie habe dies bestätigt. Die Tochter habe daraufhin geantwortet, ja, jemand habe sie an ihrer Vagina berührt. Sie habe gefragt, wer es gewesen sei. Sie habe wiederum gesagt, dass sie nicht wütend sei, wenn sie es ihr sage. Daraufhin habe die Tochter "Daddy" gesagt. Auf die Frage hin, wie er es getan habe, habe die Tochter ausgeführt, dass er seinen kleinen Finger in ihre Vagina gesteckt habe. Die Frage, ob er dies schon öfters gemacht habe, habe sie jedoch abgeblockt. Dies sei ca. vor einem Monat gewesen. Etwa zwei bis drei Tage später, am 17. November 2025, habe sie dem Beistand ihrer Tochter eine E-Mail wegen dieser Sache geschrieben. 3.2.3 Auf weitere Vorfälle angesprochen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ihre Tochter einmal etwas erwähnt habe, als sie etwa drei Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe nicht gewusst, was sie davon halten solle. Die Tochter habe gesagt, dass Daddy ein Spiel spiele. Auf die Frage, was für Spiele dies seien, habe sie geantwortet: "Bang, Bang an meiner Vagina." Sodann habe der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr eine seltsame Bemerkung gemacht. Sie wisse jedoch nicht mehr in welchem Kontext das Thema zur Sprache gekommen sei. Er habe etwas Seltsames darüber gesagt, wie sich die Hand eines Babys eng um seinen Penis anfühlen würde. Er habe dies als "Witz" geäussert. Nach der "Bang, Bang Bemerkung" habe sie den Beschwerdeführer damit konfrontiert. Dieser sei jedoch wütend anstatt neugierig geworden. Sie wäre viel besorgter als es der Beschwerdeführer war, wenn ihre Tochter so etwas über sie sagen würde. Sie habe dies etwas seltsam gefunden. 3.3 Anlässlich ihrer Anhörung vor der Vorinstanz wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob sie auf ihre Aussagen bei der Polizei vom 20. Dezember 2025 verweisen und die Richtigkeit dieser Aussagen bestätigen wolle. Sie antwortete mit "Ja". 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Kantonspolizei bei der Tochter von häuslicher Gewalt und damit von einer konkreten Gefährdung ausgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin führe glaubhaft aus, dass die Tochter mehrfach von sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer erzählt habe. Daran änderten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Weder mit den Ausführungen zur psychischen Erkrankung der Beschwerdegegnerin noch mit den weiter vorgebrachten Umständen, wonach die Beschwerdegegnerin mit der Anzeige zugewartet habe sowie dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, liessen sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin begründen. Auch die Gefährdung der Beschwerdegegnerin selbst sei glaubhaft dargetan. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, dass es in der Vergangenheit zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen sei. Die Gefährdungssituation der Beschwerdegegnerin lasse sich damit ohne Weiteres mit der Vorgeschichte der Parteien und der drohenden Eskalation aufgrund der Anzeige begründen. 4.2 Zum Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin sowie der Tochter befand die Vorinstanz, diese erscheine aufgrund der Verlängerungsgesuche sowie der Anhörung der Beschwerdegegnerin ebenfalls als glaubhaft. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe seiner Tochter bestreite und hervorhebe, dass die Beschwerdegegnerin psychisch instabil und sie überwiegend gewalttätig geworden sei. In Würdigung der ausgeführten Umstände seien die angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich zu verlängern. Sodann fehle für die Anordnung anderer bzw. milderer Massnahmen eine Grundlage im Gewaltschutzgesetz. Folglich seien die Eventualanträge des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei befremdend, dass anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz das Thema der angeblichen sexuellen Gewalt gegenüber der Tochter mit keinem Wort konkret thematisiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei von der Vorinstanz nicht gezielt befragt worden. Die Vorinstanz habe sich folglich auch kein eigenes Bild über die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdegegnerin machen können. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Behauptungen zum sexuellen Missbrauch seiner Tochter vollumfänglich. Auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse lasse die Ausführungen der Beschwerdegegnerin unglaubwürdig erscheinen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht bereits nach dem ersten behaupteten Vorfall Schutzmassnahmen zugunsten der Tochter eingeleitet, sondern stattdessen zugewartet habe. Auch nach dem zweiten angeblichen Vorfall habe die Beschwerdegegnerin ihre Tochter allein beim Beschwerdeführer übernachten lassen, was ebenfalls widersprüchlich sei. Diese Diskrepanzen habe die Vorinstanz anlässlich der Anhörung aber nicht näher abgeklärt, womit der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt worden sei. Weiter sei ein gelegentliches Einnässen der Tochter mit fünf Jahren nicht ungewöhnlich. Was das Daumenlutschen betreffe, so könne dies auch mit dem Kindergarteneintritt erklärt werden. Die Wutanfälle der Tochter könnten auch auf die Krankheit der Beschwerdegegnerin zurückgeführt werden. Zuletzt habe die sozialpädagogische Familienbegleitung keine derartigen Entwicklungsstörungen festgehalten. Eine weitere Diskrepanz sei darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin bei der Polizei ausgesagt habe, dass die Tochter nicht gerne zum Vater nach Hause gehe und bei oder nach den Übergaben mit Wutanfällen reagiere. Die Übergaben seien jedoch durch die sozialpädagogische Familienbegleitung überwacht worden und diese habe in ihrer E-Mail vom 15. Januar 2026 festgehalten, dass die Tochter beim Bringen und Abholen auf beide Elternteile gleich reagiere. 5.2 Was die häusliche Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst betreffe, so habe diese mit keinem Wort konkretisiert, worin diese bestanden haben solle. Es seien keine einzelnen Vorfälle und auch keine konkreten Handlungen geschildert worden. Was die behaupteten früheren Vorfälle von häuslicher Gewalt betreffe, so habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem die Beschwerdegegnerin das Eigentum des Beschwerdeführers in dessen Wohnung beschädigt habe. Sie habe Töpfe mit Essen vom Herd auf den Küchenboden geworfen. Als die Beschwerdegegnerin auf wiederholte Aufforderung hin seine Wohnung nicht habe verlassen wollen, habe er sie mit den Händen festgehalten und aus der Wohnung geführt. Dabei sei sie rückwärts gestürzt. Bei diesen Vorfällen sei sie jeweils stark alkoholisiert gewesen. Zusammenfassend liege gegenüber der Beschwerdegegnerin keine aktuelle Gewalt oder Gefährdung vor. Vielmehr handle es sich um eine rein hypothetische Befürchtung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass nicht ersichtlich ist, worin die häusliche Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst bestehen sollte. Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich ihrer Anhörung vor der Vorinstanz selbst zu Protokoll, dass sie aus ihrer Sicht im Dezember 2025 nicht Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei. Sie sei aber der Ansicht, die Schutzmassnahmen zu benötigen, wenn es mit dem Strafverfahren so weitergehe. Die Gefährdung leite sie aus der Vorgeschichte ab, wonach es damals zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Demgegenüber äusserte die Beschwerdegegnerin bei der Anhörung vor der Polizei noch keine solchen Befürchtungen. Die nun durch die Beschwerdegegnerin vorgebrachte Begründung der häuslichen Gewalt findet sich vielmehr erstmals im Polizeirapport der Mitbeteiligten. Diese hielt darin fest, dass es bereits am 12. Dezember 2023 zu einem Fall von häuslicher Gewalt gekommen sei. Aufgrund der bekannten Vorfälle in der Familie und der aktuellen Anzeigeerstattung könne eine erneute physische Eskalation zwischen den Beschwerdeparteien nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund seien auch Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst angezeigt. Dieser Rapport wurde der Beschwerdegegnerin sodann eröffnet. 6.2 Es erscheint nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer bedroht gefühlt hat. Diesfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Angst gegenüber der Mitbeteiligten im Rahmen der Anhörung selbst kundgetan und für sich um Schutzmassnahmen ersucht hätte. Auch die Aussagen vor der Vorinstanz lassen keine dahingehende Angst erkennen, vielmehr handelt es sich um eine bloss generelle Befürchtung. Naheliegender scheint, dass die Beschwerdegegnerin die Argumentation der Mitbeteiligten in deren Rapport übernahm und ihre Darstellung entsprechend ergänzte. 6.3 Des Weiteren verkennen die Mitbeteiligte und die Vorinstanz, dass nicht bereits deshalb ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt, wenn jemand Anzeige erstattet und es in der Vergangenheit bereits zu Vorfällen von häuslicher Gewalt kam. Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden, ohne dass aus diesen vergangenen Umständen eine für die aktuelle Situation bestehende Gefährdung abgeleitet werden könnte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung der Schutzmassnahmen (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 4.4; 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9). Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass es im Dezember 2025 zu derartigen Drohungen oder anderen relevanten Handlungen gekommen sei. Folglich lag im Dezember 2025 kein Fall von häuslicher Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin vor. Soweit die Vorinstanz und die Mitbeteiligte versuchen, aus den Vorfällen im Jahr 2023 eine Gefährdung herzuleiten, fehlt es am zeitlichen Konnex zu den aktuellen Gewaltschutzmassnahmen. Diese vergangenen Vorfälle vermögen für sich allein keine aktuelle Gefährdung darzulegen. 6.4 Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf die verlängerten Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin als begründet. Die entsprechenden Schutzmassnahmen sind nicht gerechtfertigt und folglich aufzuheben. 7. 7.1 Was die Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter betrifft, hörte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2026 an. Dabei hielt sie ihr jedoch weder die Vorbringen des Beschwerdeführers vor, noch stellte sie ihr (konkrete) Fragen zu den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen. Die Vorinstanz fragte die Beschwerdegegnerin einzig in allgemeiner Weise, ob sie auf die Aussagen bei der Polizei verweisen wolle und ob diese korrekt seien (vorne E. 3.3). Die Vorinstanz begnügte sich alsdann mit einem "Ja" der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz verkennt mit dieser Vorgehensweise, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss (§ 9 Abs. 2 GSG; vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00201, E. 4; 23. Mai 2013, VB.2013.00317, E. 3.4 f.; 27. August 2012, VB.2012.00492, E. 4.2 f.). Gerade die Anhörung der Parteien ist für die Sachverhaltsermittlung essenziell und dient der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen (vorne E. 2.5). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz anlässlich der Anhörung keine einzige Frage zu den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen und geschilderten Vorfällen stellte. Es ist ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu entkräften. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin weder Fragen zu den behaupteten Vorfällen noch zur Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu stellte, konnte sie sich selbst kein Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen machen. Damit erstellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenügend. 7.2 Eine Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussage bzw. dem Gefährdungstatbestand auseinandersetzt, fehlt im angefochtenen Urteil. Wie sich die Feststellung der Glaubhaftigkeit allein aufgrund der polizeilichen Einvernahme ergeben soll, führt die Vorinstanz nicht weiter aus. Sodann bleibt unklar, inwiefern die behaupteten Aussagen der Tochter für ein fünfjähriges Kind mit Blick auf eine mögliche Suggestion durch die Fragen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz stellt lediglich pauschal fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin ändern würden. Die Vorinstanz verletzte damit ihre Begründungspflicht und folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 4.1 ff.). Zuletzt lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund der genannten Entwicklungsstörungen sowie des Einnässens der Tochter nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Diese Symptome könnten auch Begleiterscheinungen aufgrund der Trennung der Eltern sein, welche sich die Obhut teilen (vgl. Regula Maag, Sexuelle Missbrauchsvorwürfe bei Scheidungs- und Trennungskonflikten in: Revital Ludewig et al. [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich etc. 2017, S. 478 f.). 7.3 Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf die verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Tochter als begründet. Die angefochtene Verlängerung ist folglich aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Eventualanträge im Verfahren um gerichtliche Beurteilung vor der Vorinstanz beziehungsweise das Nichteintreten darauf anficht (Dispositivziffer 2), ist die Beschwerde ebenfalls begründet. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach für die Anordnung milderer Massnahmen eine gesetzliche Grundlage fehle, geht fehl. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 1 GSG, wonach die Vorinstanz auch andere Schutzmassnahmen gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen kann. Demnach hat die Vorinstanz ihr eingeräumtes Ermessen verfassungskonform, mithin verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV) auszuüben. Indem die Vorinstanz auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers, wonach er mildere Schutzmassnahmen beantragte, nicht eintrat bzw. ungeprüft abwies, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz wird sich im Rahmen der Rückweisung ebenfalls zur Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter äussern müssen, sofern von häuslicher Gewalt auszugehen wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer ficht darüber hinaus die Abweisung beziehungsweise das Nichteintreten auf seine Anträge im Verfahren um gerichtliche Beurteilung an, worin er diverse Feststellungen anbegehrte sowie Abklärungen zum Kindeswohl forderte. Die Vorinstanz hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer an einem Feststellungsinteresse fehle, zumal er dasselbe mit seinen Leistungsbegehren erreichen könne. Zudem seien Kindesschutzmassnahmen nicht vom Streitgegenstand im Gewaltschutzverfahren erfasst. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft wären. Dies ist auch nicht ersichtlich und die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf diese Anträge ein. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet. 9. Was die angefochtenen Verfahrenskosten und die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, so wird die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung erneut darüber zu befinden haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin als obsiegend gilt. Nicht mehr streitgegenständlich sind demgegenüber die mit Verfügung vom 7. Januar 2026 abgewiesenen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess ausschliesslich den Antrag stellen, das Urteil der Vorinstanz vom 7. Januar 2026 sei aufzuheben. Er liess aber keinen Antrag auf Aufhebung der gleichentags ergangenen Verfügung betreffend die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellen. 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin sind vollumfänglich mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter sind aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Rückweisung wird die Vorinstanz sich ebenfalls mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens auseinandersetzen müssen. Folglich sind die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 7. Januar 2026 aufzuheben. Die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter sind jedoch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum neuen Entscheid der Vorinstanz – aufrechtzuerhalten. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz die Eventualbegehren zur Prüfung milderer Massnahmen aufgrund der Verhältnismässigkeit abwies bzw. nicht darauf eintrat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zum überwiegenden Teil der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal diese den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1; 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2.1). Aus demselben Grund ist die Vorinstanz zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27). Die übrigen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2 11.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 11.2.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Unterstützung durch die Sozialhilfe ausgewiesen. Das Begehren des Beschwerdeführers kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 11.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten. Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 88). Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91). 11.2.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden aus, darunter 12,4 Stunden für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift sowie 3,4 Stunden für Besprechungen mit der Klientschaft und 0,2 Stunden für weitere Aufwendungen. Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint zu hoch: Vor dem Hintergrund, dass der vergütete Aufwand für unentgeltliche Rechtsbeistände und Rechtsbeiständinnen in Gewaltschutzangelegenheiten vor Verwaltungsgericht in der Regel zwischen 5 und 8 Stunden liegt, das vorliegende Verfahren aber immerhin als eher aufwendig gelten kann und es zu einem Anwaltswechsel zwischen dem vorinstanzlichen Verfahren und dem Beschwerdeverfahren gekommen ist, erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von total Fr. 165.05 erscheinen zwar ebenfalls eher hoch, jedoch noch als gerechtfertigt. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folglich mit Fr. 2'556.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ([10 Stunden à Fr. 220.-] = Fr. 2'200.- plus Fr. 165.05 [Barauslagen] zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin anzurechnen. 11.2.5 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 12. Soweit es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt, stellt dieser einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin werden mit sofortiger Wirkung vollumfänglich aufgehoben. Die Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter werden ebenfalls aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum neuen Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur – aufrechterhalten. Die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Januar 2026 werden aufgehoben. Dispositivziffer 2 wird, soweit das Bezirksgericht Winterthur die Eventualanträge des Verfahrens auf gerichtliche Überprüfung nach milderen Schutzmassnahmen abwies bzw. nicht darauf eintrat, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Die Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Bezirksgericht Winterthur und zu 1/10 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Das Bezirksgericht Winterthur wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 5 zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 1'756.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung
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