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Geschäftsnummer: VB.2026.00046  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Die vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie ist mit 62 Jahren in die Schweiz eingereist, Analphabetin, nicht vorbestraft und hat keine Schulden.] Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sie für ihre Integrationsdefizite keine besonderen persönlichen Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE vorweisen kann. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um eine sprachliche und soziale Integration in der Schweiz zu bemühen, was sie nicht getan hat (zum Ganzen E. 4). Gutheissung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
ANALPHABET/-IN
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GLEICHBEHANDLUNG
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
PRIVAT- UND FAMILIENLEBEN
REISEBESCHRÄNKUNG
SOZIALE INTEGRATION
SPRACHLICHE INTEGRATION
SYRIEN
UNGENÜGENDE INTEGRATION
VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 58a Abs. II AIG
Art. 8 EMRK
Art. 31 Abs. I VZAE
Art. 77f VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2026.00046

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1952 geborene syrische Staatsangehörige A reiste am 2. August 2014 gestützt auf die Weisung über die erleichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) verfügte am 25. August 2014 auf Antrag des Migrationsamts die vorläufige Aufnahme von A wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Am 12. Februar 2025 liess A – nachdem zwei frühere Anläufe gescheitert bzw. nicht weiterverfolgt worden waren – um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Dieses Begehren wurde mit Schreiben vom 23. Juli 2023 abgewiesen. Am 28. Juli 2025 liess A um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen. In der daraufhin ergangenen Verfügung wies das Migrationsamt das Gesuch vom 12. Februar 2025 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung formell ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Januar liess A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen, vollständigen und bundesrechtskonformen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten des Migrationsamtes.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Da die Beschwerdeführerin um eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

2.  

2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).

2.2  

2.2.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

2.2.2 In Art. 58a Abs. 1 AIG befindet sich ein abschliessender Katalog von vier Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. In Bezug auf die letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände die Kriterien der Sprachkompetenz oder der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist.

2.2.3 Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

2.2.4 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, wonach in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden kann. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 24. April 2024, VB.2024.00482, E. 5.1; 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGr, 28. Januar 2019, 2C_754/2018, E. 7.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 2. August 2014 in die Schweiz ein und wurde am 25. August 2014 vorläufig aufgenommen. Sie hält sich damit inzwischen mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vertieft zu prüfen, unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Integration und allfälliger Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE. 

3.2 Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass bei der Beschwerdeführerin die zeitlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung erfüllt seien. Weiter wies sie darauf hin, dass der Status der vorläufigen Aufnahme nicht dauerhaft sei und dass mit fortschreitender Aufenthaltsdauer das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Bereinigung ihres Aufenthaltsstatus steige, während zugleich ihre Chancen auf eine Wiedereingliederung in das Heimatland abnähmen, wobei Alter und familiäre Situation zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unauffällig sei, keine Betreibungen vorlägen und sich aus den Akten ergebe, dass sich ihre Deutschkenntnisse verbessert hätten, sodass sie mittlerweile alltägliche Kommunikation bewältigen könne. Da sie eigenen Angaben zufolge im Alltag mit Ärztinnen, Behörden und Nachbarn kommunizieren könne, sei nicht ersichtlich, weshalb sie den geforderten Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse auf Niveau A1 nicht erbringen könne. Kognitive Einschränkungen, die dem entgegenstehen würden, gingen aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ihrer Hausärztin nicht hervor. Angesichts der jüngsten Verbesserungen erscheine es daher realistisch, dass sie den Nachweis in naher Zukunft erbringen könne. Eine Abweichung von den Mindestanforderungen sei daher nicht angezeigt. Hinsichtlich der sozialen Integration stellte die Vorinstanz fest, dass Kontakte zu Bekannten und Teilnahme an Aktivitäten wie dem "Café International" zwar vorhanden seien, ein eigenständiger, über die Familie hinausgehender Freundeskreis jedoch nicht nachgewiesen sei. Zudem gehe aus den eingereichten Bestätigungen kein aktives soziales Engagement oder das Pflegen enger freundschaftlicher Beziehungen hervor. Trotz über elfjähriger Anwesenheit in der Schweiz sei daher von einer ungenügenden Integration auszugehen, zumal es ihr zumutbar gewesen sei, mehr in Sprachkenntnisse und soziale Vernetzung zu investieren. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei ihr persönliches Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering einzuschätzen, während ein öffentliches Interesse bestehe, den Aufenthalt von Personen ohne ausreichende Integration nicht weiter zu festigen.

3.3 Die Beschwerdeführerin liess hiergegen vorbringen, die Vorinstanz habe ihre Lebenssituation nicht in der nach Art. 84 Abs. 5 AIG gebotenen Tiefe geprüft. Namentlich ihre über elfjährige Aufenthaltsdauer, ihr fortgeschrittenes Alter, ihr Analphabetismus, die fehlende Schulbildung sowie ihre enge familiäre Einbindung in der Schweiz seien entweder nur beiläufig erwähnt oder in ihrer rechtlichen Tragweite nicht gewürdigt worden. Entgegen Art. 31 VZAE habe die Vorinstanz keine gesamthafte, kumulative Betrachtung vorgenommen, sondern einzelne Kriterien isoliert relativiert und sprachliche wie wirtschaftliche Anforderungen schematisch angewandt, ohne deren mögliche Erfüllbarkeit im konkreten Fall zu prüfen. Damit habe sie die Integrationsleistung faktisch an Massstäben gemessen, die für junge, erwerbsfähige und schulgebildete Personen gelten, und den Ansatz von Art. 58a Abs. 2 AIG unterlaufen. Soweit der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, sie habe ihr Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft, sei dies bundesrechtswidrig, da strukturelle Hindernisse unberücksichtigt geblieben seien. Auch die negative Würdigung des früheren Sozialhilfebezugs sei rechtsfehlerhaft und teilweise aktenwidrig, nachdem unbestritten sei, dass sie seit dem 1. August 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehe, vielmehr von AHV/EL lebe und schuldenfrei sei. Dem fehlenden A1-Zertifikat werde sodann ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, obwohl Alter, Analphabetismus und fehlende Schulbildung nach Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE zwingend zu berücksichtigen seien. Das starre Festhalten am formellen Nachweis trotz ausgewiesener Integrationsbemühungen stelle unzulässigen Formalismus dar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Hinzu komme eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, indem Integrationsbemühungen pauschal als "nicht belegt" qualifiziert worden seien, ohne naheliegende Abklärungen vorzunehmen, was den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in schwerwiegender Weise verletze. Selbst die Verneinung genügender sozialer Integration mit dem Hinweis auf das Fehlen eines eigenständigen Freundeskreises oder aktiver Vereinstätigkeit beruhe auf einem gesetzlich nicht vorgesehenen Idealtypus und überspanne die Anforderungen in willkürlicher Weise. Ebenso erscheine die Annahme einer zumutbaren Rückkehr oder Reintegration realitätsfern und mit den anerkannten Kriterien der Härtefallprüfung nicht vereinbar. Der angefochtene Entscheid greife überdies in das durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Privat- und Familienleben ein. Der Status F begründe eine dauerhafte rechtliche Unsicherheit und gehe mit erheblichen Reisebeschränkungen einher, welche die Pflege familiärer Beziehungen faktisch erschwerten. Ein wesentlicher Nachteil liege nicht erst bei drohender Wegweisung vor, sondern er liege auch in der strukturellen Prekarität und im dauerhaften Ausschluss von einem gesicherten Aufenthaltsstatus nach langjährigem Aufenthalt ohne realistische Rückkehrperspektive. Auch die bloss theoretische Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für Auslandreisen vermöge ein gefestigtes Aufenthaltsrecht nicht zu ersetzen. Massgeblich sei die durch die Reisefreiheit ermöglichte effektive Ausübbarkeit des Familienlebens. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz weiche ohne sachliche Begründung von der gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ab, welches in vergleichbaren Konstellationen die besondere Schutzwürdigkeit langjährig vorläufig aufgenommener älterer Personen anerkannt habe. Dies verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem leide der Entscheid an Begründungsmängeln und inneren Widersprüchen, indem anerkannter Sachverhalt und rechtliche Würdigung auseinanderfielen.

4.  

4.1  

4.1.1 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Sie ist seit ihrer Einreise 2014 in die Schweiz nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden, was auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würdigte die Vorinstanz einzig ihre sprachliche sowie ihre soziale Integration zu ihrem Nachteil, weil sie den geforderten Erwartungen nicht zu genügen vermochte. Die Vorinstanz begründete dies insbesondere damit, dass auch von Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem Alter in die Schweiz gelangen, Anstrengungen zur sprachlichen und sozialen Integration sowie die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen und gegebenenfalls an Sprachkursen erwartet werden dürfe. Dieser Ansicht ist zuzustimmen (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich fest, dass sie weder Verlustscheine noch Betreibungen in ihrem Betreibungsregisterauszug aufweist. Zudem beachtete die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits 62 Jahre alt war, weshalb sie von ihr weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Integration erwartete und ihr den während dieser Zeit bezogenen Sozialhilfebezug nicht vorwarf. Den Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach ihr vorgehalten werde, sie habe ihr Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft, und dass ihr der frühere Sozialhilfebezug negativ angelastet werde, kann daher nicht gefolgt werden.

4.1.2 Soweit die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhält, dass ein fortgeschrittenes Alter dem Spracherwerb nicht per se entgegenstehe, da grundlegende Kommunikations- und Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und einer gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken, ist ihr vollumfänglich beizupflichten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um eine Person, die nie eine Schule besucht hat und deshalb weder lesen noch schreiben kann. Folglich ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass aufgrund ihres Analphabetismus für die Beurteilung ihrer Integration nicht unbesehen der Massstab übernommen werden kann, mit welchem jene einer ausländischen Person mit Schulbildung zu beurteilen ist. Vielmehr ist für die vorliegende Angelegenheit massgebend, ob die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Bemühungen in vorwerfbarer Weise nicht integriert ist. Hierbei verkennt sie jedoch, dass die Vorinstanz ihren Analphabetismus sehr wohl berücksichtigt hat und die an sie gestellten Integrationserwartungen nach ihren Möglichkeiten bemessen wurden. Denn in sprachlicher Hinsicht werden für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erwartet. Bei Analphabeten werden zumindest entsprechende Mündlichkenntnisse und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses vorausgesetzt, ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim Spracherwerb grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. die aktuelle Weisung "Vorläufige Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend Weisung "Vorläufige Aufnahme"], Ziff. 11.2.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Folglich werden von der Beschwerdeführerin – gerade vor dem Hintergrund ihres Analphabetismus – lediglich mündliche Deutschkenntnisse (Verstehen und Sprechen) auf dem Niveau A 1 verlangt. Entgegen ihrem Einwand stellt dies weder einen unzulässigen Formalismus noch eine Unverhältnismässigkeit dar.

4.1.3 In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugute, dass sie im Zeitraum von Januar 2017 bis April 2020 mehrere Alphabetisierungskurse besucht hat. Auch bezog sie den seit September 2022 regelmässigen Besuch des Deutschkurses des Integrationstreffs C gemäss Bestätigungsschreiben der Lehrerin vom 18. Januar 2023 in ihre Gesamtwürdigung mit ein. Ferner hielt die Vorinstanz selbst die erst jüngst erzielten Fortschritte der Beschwerdeführerin in ihren Deutschkenntnissen fest, indem sie ihr zugestand, durchaus in der Lage zu sein, ihre mündlichen Sprachkenntnisse zu verbessern. Dies insbesondere deshalb, weil aus dem hausärztlichen Zeugnis vom 23. Oktober 2023 hervorging, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht beherrsche. Diese Einschätzung wurde im hausärztlichen Zeugnis vom 25. März 2025 durch dieselbe Hausärztin bestätigt, welche festhielt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kein Deutsch gesprochen habe. Gleichzeitig wies sie jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit mit grossem Eifer Deutschkurse besuche. Eigenen Angaben zufolge habe sie inzwischen ein Sprachniveau erreicht, das ihr im Alltag die Kommunikation mit Ärztinnen, Behörden und Nachbarn ermögliche. Darauf abstellend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Nachweis lediglich mündlicher Sprachkenntnisse (Verstehen und Sprechen) auf dem Niveau Al nicht erbringen könne. In Anbetracht der jüngsten sprachlichen Entwicklungen durfte von der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands und ihres Alters – erwartet werden, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz aktiv darum bemüht, zumindest grundlegende mündliche Kenntnisse einer Landessprache zu erlernen. Ihr sprachliches Integrationsdefizit kann daher nicht allein auf die fehlende Alphabetisierung zurückgeführt werden.

4.1.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits in einem fortgeschrittenen Alter (62 Jahre) gewesen, vermag dies ihre fehlende sprachliche Integration nicht zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als sie trotz eines über zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz bis vor Kurzem kein Deutsch gesprochen hat und sich erst in jüngster Zeit – im Alter von über 70 Jahren – um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht und entsprechende Fortschritte erzielt hat. Ausserdem geht aus dem ärztlichen Zeugnis ihrer Hausärztin vom 25. März 2025 lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin eine physisch angeschlagene Verfassung aufweise, da sie unter anderem an einer koronaren Herzerkrankung, einer arteriellen Hypertonie, einem Diabetes mellitus II, Übergewicht und einer beginnenden Knie-Arthrose beiderseits leide. Dass ihrem Spracherwerb kognitive Einschränkungen entgegenstehen oder andere gewichtige persönliche Umstände ihre Integration gehindert hätten, denen im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE angemessen Rechnung zu tragen gewesen wäre, lässt sich dem eingereichten ärztlichen Zeugnis jedenfalls nicht entnehmen. Ebenso wenig brachte die Beschwerdeführerin eine anderweitige substanziierte ärztliche Einschätzung ins Recht, welche eine solche Beeinträchtigung bestätigen würde. Dass sie in Bezug auf ihre Deutschkenntnisse während ihres langjährigen Aufenthalts kaum Fortschritte gemacht hat, ist somit nicht auf ihren Analphabetismus, sondern auch auf ihre erst spät aufgenommenen Bemühungen zurückzuführen. Angesichts ihrer erheblichen zeitlichen Kapazitäten wäre es ihr zumutbar gewesen, sich früher um ihre sprachliche Integration zu bemühen.

4.1.5 In diesem Zusammenhang kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es am Migrationsamt gelegen wäre, entsprechende Abklärungen zu tätigen und leicht verfügbare Beweise einzuholen, nicht gefolgt werden. Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten (VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 2.2.3 mit Hinweis). Indem die Beschwerdeführerin lediglich eine Bestätigung über den Besuch eines Sprachkurses vorlegt – obschon das Migrationsamt sie ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass diese Bestätigung für sich allein nicht ausreichend ist und ein entsprechendes Sprachzertifikat über das Hörverständnis und die Sprachfähigkeit auf dem Niveau A1 (lediglich verstehen und sprechen) erforderlich ist – und sie weder weitere Nachweise zu ihren sprachlichen Kompetenzen noch ein ärztliches Attest betreffend allfällige kognitive Einschränkungen beim Spracherwerb beibrachte, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Nachweis ausreichender sprachlicher Kompetenzen nicht erbracht wurde. Damit liegt weder eine offensichtlich unhaltbare oder willkürliche Beweiswürdigung im Sinn von Art. 7 BV vor noch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

4.1.6 Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Beschwerdeführerin im fide-Test vom 27. Februar 2024 im Teilbereich Sprechen und Verstehen 17 % der minimal erforderlichen 26 % erreichte. Sie liegt damit lediglich 9 % unter dem erforderlichen Niveau, was verdeutlicht, dass der Nachweis ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse grundsätzlich möglich sein sollte. Da sich ihre sprachlichen Fähigkeiten gemäss ärztlichem Zeugnis vom 25. März 2025 erst in der jüngeren Vergangenheit merklich verbessert haben, erscheint nicht unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft den geforderten mündlichen Nachweis erbringen kann. Ein solcher kann von ihr erwartet werden und es besteht keine Veranlassung, von den diesbezüglichen Mindestanforderungen abzuweichen. Dies auch insbesondere deshalb, da sie sich aufgrund ihres Alters wirtschaftlich und beruflich nicht mehr integrieren kann, weshalb die Erwartungen an sie bezüglich einer sprachlichen sowie einer sozialen Integration überdurchschnittlich hoch sind. Hierauf abstellend ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, soweit sie geltend macht, dass das starre Festhalten am formellen Nachweis trotz ausgewiesener Integrationsbemühungen einen unzulässigen Formalismus darstelle und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Insgesamt lässt sich zu ihrer sprachlichen Integration festhalten, dass ihre sprachlichen Fähigkeiten, die sich beim fide-Test auf 17 % beliefen, im Lichte ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz klar ungenügend und damit hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind.

4.2  

4.2.1 Zur sozialen Integration bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Verneinung genügender sozialer Integration mit dem Hinweis auf das Fehlen eines eigenständigen Freundeskreises oder aktiver Vereinstätigkeit auf einem gesetzlich nicht vorgesehenen Idealtypus beruhe und die Anforderungen in willkürlicher Weise überspanne. Weder das AIG noch die dazugehörige Verordnung VZAE verlange für die Annahme gelungener sozialer Integration das Vorhandensein eines eigenständigen Freundeskreises oder die Mitgliedschaft in Vereinen.

4.2.2 Bei ihrer Begründung lässt die Beschwerdeführerin unter anderem die Weisung des Migrationsamts, welche auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, ausser Acht (vgl. Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.4). Gemäss dieser ist von einer gelungenen sozialen Integration grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGE 147 I 268 E. 5.3.3; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5). In Anbetracht dessen wird für eine gelungene soziale Integration sehr wohl auf das Vorhandensein eines eigenständigen (ausserfamiliären) Freundeskreises oder die Mitgliedschaft in Vereinen abgestellt.

4.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich sozial nicht ausreichend in die schweizerische Gesellschaft integriert hat. Ihre sozialen Beziehungen beschränken sich im Wesentlichen auf ihre Familie und allfällige familiäre Freunde, hingegen nicht auf das sonstige gesellschaftliche Leben. Ausserhalb ihrer Familie nimmt sie gemäss dem Schreiben der Integrationsbeauftragten der Stadtverwaltung D vom 24. Februar 2025 zumindest regelmässig am alle zwei Wochen stattfindenden Café International in C teil. Dass sie hierbei jedoch engere Freundschaften hat knüpfen können oder engere Kontakte zu Teilnehmenden pflegen würde, bringt sie weder vor noch wurde dies mittels entsprechender Bestätigungsschreiben belegt. Auch die Bekanntschaft zur Deutschkursteilnehmerin E beschränkt sich gemäss dem Bestätigungsschreiben vom 14. März 2024 lediglich auf die einzelnen Kursteilnahmen, während welcher sie sich mit ihr vor der Lektion oder während der Pausen austauscht. Bis auf die beiden erwähnten Bestätigungen ist die soziale (ausserfamiliäre) Integration der Beschwerdeführerin weitgehend unbelegt geblieben. Es besteht damit weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis noch liegt eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor. Gestützt auf einen deutschkursbedingten Kontakt und die Teilnahme am Café International in C kann sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich auf eine vertiefte soziale Integration berufen, wie dies unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens erforderlich wäre.

4.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer zwölfjährigen Landesanwesenheit ihre sprachliche und soziale Integration nicht im Rahmen des Möglichen vorangetrieben, weshalb sie gewichtige Kriterien nach Art. 31 VZAE für die Überführung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Hieran vermögen auch die von ihr in der Beschwerdeschrift aufgeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheide nichts zu ändern, zumal es sich bei diesen um keine deckungsgleichen Ausgangslagen handelt. Zwar wiesen die Beschwerdeführenden in den Entscheiden Integrationsdefizite auf, welche sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen, wie unter anderem eine ärztlich ausgewiesene Lernschwäche oder eine sehr zeitintensive alleinige Pflege der dementen Ehefrau ("multimorbide Patientin"). In Anbetracht dessen kann von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Rede sein.

4.4 Sodann geht die Vorinstanz – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – in keiner Weise davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Syrien grundsätzlich möglich und zumutbar sei oder eine Reintegration nicht ausgeschlossen erscheine. Vielmehr hält sie in ihrem Entscheid explizit fest, dass mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen sei und sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde.

4.5 Ebenso wenig kann dem Vorbringen, dass der angefochtene Entscheid in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben eingreife, gefolgt werden. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres Anspruchs auf Achtung des Familienlebens dartut, vermag sie keinen konventionsrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Der Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie. Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Nur dann kommt Art. 8 EMRK zum Tragen (BGE 147 I 268 S. 271 mit Hinweis auf BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f.; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; 120 Ib 257 E. 1e f. S. 261 ff.; EGMR 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland [Nr. 48321/99] §§ 94–97). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, zumal sie sich auf eine gelungene und eigenständige Integration beruft.

4.6 Sodann gewährt Art. 8 EMRK kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des Privatlebens ermöglicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nachteile beruft, beziehen sich diese im Wesentlichen auf die internationale Mobilität der vorläufig aufgenommenen Person. Folglich ist die Beschwerdeführerin zwar in ihrer internationalen Reisefreiheit etwas eingeschränkt, sie hat in der Schweiz jedoch rechtlich und faktisch eine Stellung, die weitgehend einer Aufenthaltsbewilligung entspricht. Sie kann sich frei bewegen und muss nicht damit rechnen, in naher Zukunft weggewiesen zu werden. Folglich fällt nicht massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus Reisen ins Ausland etwas erschwert sind, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt ohnehin in der Schweiz befindet. Die eingeschränkte Reisetätigkeit sowie die weiteren mit ihrem Status verbundenen Nachteile vermögen zudem keinen Härtefall zu begründen. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und somit nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen wie bis anhin pflegen (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Rückreisevisa für den Besuch bei ihrer Familie im Irak jeweils bewilligt wurden, sodass ihre internationale Reisefreiheit insoweit nicht eingeschränkt war. Lediglich während des Zeitraums der Coronapandemie mussten ihre entsprechenden Gesuche zum Schutz der schweizerischen Bevölkerung sowie der Beschwerdeführerin selbst abgewiesen werden. In dieser Zeit waren jedoch für die gesamte Bevölkerung der Schweiz umfangreiche Reiseeinschränkungen angeordnet worden, was auf die damalige ausserordentliche Lage zurückzuführen war.

4.7 Selbst wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK tangieren würde, würde dieser Eingriff jedenfalls nicht schwer wiegen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. hiervor E. 4.1 ff.) ohnehin nicht die erforderliche Integration an den Tag legt, weshalb sich die verweigerte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4 ff.). 

5.  

5.1 Zusammengefasst erweist sich die Bewilligungsverweigerung damit als verhältnismässig.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz an Begründungsmängeln oder inneren Widersprüchen leidet oder dass unzulässige antizipierte Beweiswürdigungen erfolgt wären.

5.2 Aus dem Gesagten folgt, dass eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Trotz dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen.

Ein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführerin wurde damit zu Recht eine Härtefallbewilligung verweigert.

5.3 Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.2.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente angewiesen und erscheint damit prozessbedürftig. Da eine vertiefte Beurteilung des Härtefallgesuchs aufgrund ihrer langen Anwesenheit angezeigt war, kann ihr Begehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat. Nicht ersichtlich ist, dass auch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht worden wäre.

6.2.3 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--    Zustellkosten,
Fr.   2'070.--    Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).