{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00049_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226054&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52e1ef20495c14c15daf52a02d26686d"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:20", "Num": [" VB.2026.00049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2026.00049"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2026.00049"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2026.00049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Ehegatten von EU-Staatsangeh\u00f6rigen gem\u00e4ss FZA kn\u00fcpft an den formellen Bestand der Ehe an, steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Wille zur Ehegemeinschaft nicht mehr besteht (E. 2.2). Die Ehe wird aktuell und bis auf Weiteres nicht gelebt. Die bloss theoretische M\u00f6glichkeit, irgendwann wieder zusammenzufinden, \u00e4ndert nichts daran, dass die Ehe inhaltsleer geworden ist (E. 2.3). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, gen\u00fcgt praxisgem\u00e4ss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen H\u00e4rtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ausgehen zu k\u00f6nnen (E. 3.3). Hinsichtlich Art. 8 EMRK ist kein \u00fcber die \u00fcblichen famili\u00e4ren Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner in der Schweiz lebenden Schwester dargetan oder ersichtlich (E. 4). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ist beim Entscheid \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung zu pr\u00fcfen (E. 5.1). Im Libanon ist landesweit betrachtet nach wie vor nicht von einer allgemeinen Lage auszugehen, die von Krieg, B\u00fcrgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage beherrscht wird und die R\u00fcckkehr in den Libanon als unzumutbar erscheinen lassen w\u00fcrde (E. 5.3). Eine aufenthaltsbeendende Massnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn f\u00fcr die betroffene Person im Fall der R\u00fcckschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (E. 5.4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer legt nicht substanziiert dar, inwiefern er in der Schweiz behandelt werden m\u00fcsste respektive weshalb eine medizinische Behandlung imLibanon unzureichend w\u00e4re. Der Libanon verf\u00fcgt grunds\u00e4tzlich \u00fcber ausreichende medizinische Strukturen und es besteht ein gewisses staatliches Auffangnetz zur Finanzierung von anfallenden Gesundheitskosten (E. 5.4.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:20", "Checksum": "face0912ba1b571efb8c98d9edf9bfcd"}