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Geschäftsnummer: VB.2026.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Protokollberichtigung)


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Protokollberichtigung). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Schutzmassnahmen seien aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesen Antrag hätte er im Rahmen einer Beschwerde gegen diejenige Verfügung stellen müssen, welche die (Nicht-)Verlängerung der Schutzmassnahmen zum Gegenstand hatte. Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft nicht (mehr) die Schutzmassnahmen, sondern allein das Protokollberichtigungsgesuch des Beschwerdeführers (E. 1.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde sein Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin für seine Knieverletzung verantwortlich sei, im Anhörungsprotokoll festgehalten. Sollte er im Umstand, dass dieses Vorbringen in der Verfügung betreffend die (Nicht-)Verlängerung der Schutzmassnahmen unerwähnt blieb, eine Gehörsverletzung sehen, hätte er dies mit Beschwerde rügen müssen. Die weiteren – vom Beschwerdeführer lediglich behaupteten – Begebenheiten konnten sich bereits aus zeitlichen Gründen nicht auf das Protokoll auswirken. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers abwies (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PROTOKOLLBERICHTIGUNG
PROTOKOLLBERICHTIGUNGSBEGEHREN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 235 Abs. III ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00051

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Protokollberichtigung),

hat sich ergeben:

I.  

A und C leben zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Tochter (Jahrgänge 2017 und 2023) in D. Mit Verfügung vom 14. November 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung. Zudem verbot sie A für dieselbe Dauer, um den Wohnort, die Schule bzw. die KiTa der Kinder (beide ebenfalls in D) sowie um den Arbeitsort von C in E festgelegte Rayons zu betreten sowie mit C und den Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 24. November 2025 ersuchte C das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 26. November 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 27. Februar 2026. Zusätzlich untersagte er A – dem Antrag von C entsprechend – für denselben Zeitraum, die Sportschule F des Sohns in G zu betreten. Die Gerichtskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A, Parteientschädigungen sprach er keine zu.

B. Gegen die Verfügung vom 26. November 2025 erhob A mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht, wobei er im Wesentlichen die Aufhebung der Schutzmassnahmen beantragte. Am 17. Dezember 2025 hörte der Zwangsmassnahmenrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 verlängerte er die Wegweisung, die Rayonverbote, das Kontaktverbot zu C und das Betretverbot betreffend die Sportschule F definitiv bis 27. Februar 2026. Die Kontaktverbote zu den Kindern hob er demgegenüber auf. Die Gerichtskosten auferlegte er A, Parteientschädigungen sprach er keine zu.

C. Am 19. Dezember 2025 reichte A dem Zwangsmassnahmengericht eine weitere Eingabe ein.

III.  

Nach Erhalt der Verfügung vom 17. Dezember 2025 am 29. Dezember 2025 wandte sich A mit als "Einspruch, Gesuch um Protokollberichtigung, Rüge der Gehörsverletzung und Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung" benannter Eingabe vom 3. Januar 2026 an das Zwangsmassnahmengericht, rügte die "Unvollständigkeit des Protokolls vom 17.12.2025" und ersuchte um Berichtigung desselben sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Das Zwangsmassnahmengericht wies A in der Folge mit Schreiben vom 5. Januar 2026 darauf hin, dass eine Einsprache gegen die Verfügung vom 26. November 2025 nicht möglich sei, er aber Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben könne. A habe dem Zwangsmassnahmengericht innert drei Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 3. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten sei; bei Säumnis würde eine solche Weiterleitung erfolgen. Am 6. und 7. Januar 2026 reichte A dem Zwangsmassnahmengericht weitere, seinen "Einspruch" ergänzende Eingaben ein, wobei er mit Eingabe vom 6. Januar 2026 zusätzlich um Aufhebung der Wegweisung ersuchte und in der Eingabe vom 7. Januar 2026 Bezug auf das Schreiben vom 5. Januar 2026 nahm und ausdrücklich erklärte, dass er auf ein Beschwerdeverfahren verzichte bzw. seine Eingabe vom 3. Januar 2026 nicht zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten sei. Überdies beantragte er mit Eingabe vom 7. Januar 2026, es sei ihm mittels einer geeigneten Regelung zu ermöglichen, mit seinem Sohn – namentlich im Hinblick auf dessen bald bevorstehenden Geburtstag – Kontakt zu haben. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 antwortete das Zwangsmassnahmengericht A, dass einem Kontakt mit seinem Sohn aus gewaltschutzrechtlicher Sicht nichts entgegenstehe, jedoch im Gewaltschutzverfahren keine kindesrechtlichen Fragen wie etwa ein Besuchsrecht geregelt werden könnten. Am 11. Januar 2026 reichte A dem Zwangsmassnahmengericht daraufhin eine weitere Eingabe ein, womit er sein "Gesuch um Protokollberichtigung" ausdrücklich wiederholte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A um Berichtigung des Protokolls ab (Dispositivziffer 1), desgleichen dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von Fr. 100.- (Dispositivziffer 3) auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A (Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 5).

IV.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 21. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

" 1.  Die Verfügung vom 14.01.2026 sei aufzuheben.

  2.  Das Protokoll der Verhandlung vom 17.12.2025 sei dahingehend zu berichtigen, dass meine Aussagen zur Fremdeinwirkung durch die Gesuchstellerin (C) am 14.11.2025 und die Drohungen bezüglich der Wohnung korrekt aufgenommen werden.

3.  Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sei gutzuheissen.

4.  Die Schutzmassnahmen seien aufgrund offensichtlichen Rechtsmissbrauchs der Gegenseite per sofort aufzuheben."

Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragt, die Schutzmassnahmen seien aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesen Antrag hätte er im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2025 stellen müssen, welche die (Nicht-)Verlängerung der Schutzmassnahmen zum Gegenstand hatte. Auf die Erhebung einer solchen Beschwerde verzichtete der Beschwerdeführer indes bewusst (vorn III.). Die Verfügung vom 14. Januar 2026 betrifft nicht (mehr) die Schutzmassnahmen, sondern allein das Protokollberichtigungsgesuch des Beschwerdeführers.

1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte angesichts der Unbegründetheit der Beschwerde verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.  

Bei persönlichen Befragungen einer Partei im Verwaltungsverfahren besteht eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch auf einem Tonträger aufgenommen wird (VGr, 13. September 2023, VB.2022.00316, E. 3.4.2, mit Hinweisen). Ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls ist in analoger Anwendung von Art. 235 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) bei jener Gerichtsstelle zur Behandlung einzureichen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00250, E. 3.3, betreffend ein Augenscheinprotokoll des Baurekursgerichts). Ein solches Gesuch ist ein Rechtsbehelf, mit welchem die Protokollführung bzw. die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls angefochten werden kann. Es ist an keine Frist gebunden, hat jedoch so bald als möglich zu erfolgen und setzt ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Person voraus. Diese hat genau anzugeben, welche Stellen des Protokolls als unrichtig beanstandet werden oder inwiefern das Protokoll unvollständig sein soll (vgl. zur ZPO Daniel Willisegger in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 235 N. 42 ff.).

3.  

3.1 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 14. Januar 2026, gemäss dem Wortlaut seiner Eingaben vom 3. und 11. Januar 2025 stelle der Beschwerdeführer ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls der Anhörung vom 17. Dezember 2025; er moniere, dass wesentliche Vorbringen seinerseits nicht oder nur unzureichend protokolliert worden seien. Inwieweit der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Rechtsschutzinteresse an einer Berichtigung des Protokolls habe, nachdem er die Verfügung vom 17. Dezember 2025 nicht angefochten habe, sei zwar fraglich, könne aber offenbleiben, ebenso, ob seine Eingaben die Anforderungen an ein Protokollberichtigungsgesuch überhaupt erfüllen würden. Einsicht in das fragliche Protokoll habe der Beschwerdeführer bisher keine genommen, obwohl ihm dies grundsätzlich offenstünde. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte bzw. seine Vorbringen seien sodann sehr wohl im Protokoll festgehalten worden, namentlich seine anfängliche Beschreibung des Vorfalls vom 14. November 2025, seine freien Ausführungen (anlässlich der persönlichen Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 17. Dezember 2025), seine Darstellung, wonach ihn die Beschwerdegegnerin am 1. November 2025 mit einem Messer angegriffen habe, er diesbezüglich eine Strafanzeige eingereicht habe und bei der Polizei aussagen werde, und seine Ausführungen zum Vorfall vom 14. November 2025, wonach die Beschwerdegegnerin sein Knie eingeklemmt habe und dieses seither beschädigt sei, wofür Belege vorlägen. Ferner – so der Zwangsmassnahmenrichter weiter – sei protokolliert worden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie diffamiert haben soll. Die Strafanzeige vom 18. Dezember 2025 habe aus zeitlichen Gründen nicht im Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2025 Niederschlag finden können. Ohnehin verpflichte die Protokollierungspflicht bloss zur Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt. Das Gesuch um Berichtigung des Protokolls sei folglich abzuweisen (E. 2.3).

Weiter erwog der Zwangsmassnahmenrichter, mutmasslich störe sich der Beschwerdeführer denn auch vielmehr an der Zusammenfassung der Parteistandpunkte in der Verfügung vom 17. Dezember 2025. Dies betreffe die Frage, ob die Verfügung vom 17. Dezember 2025 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahre und namentlich der Begründungspflicht genüge. Solches hätte der Beschwerdeführer indes mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht rügen müssen, welches allein beurteilen dürfe, ob die Verfügung vom 17. Dezember 2025 den Gehörsanspruch verletze oder nicht. Das Zwangsmassnahmengericht könne hingegen grundsätzlich nicht auf die Verfügung vom 17. Dezember 2025 oder gar den Wortlaut der Erwägungen zurückkommen. Die Begründungspflicht schreibe aber ohnehin nicht vor, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen müsse. Vielmehr genüge es, die wesentlichen Überlegungen in nachvollziehbarer und substanziiert bestreitbarer Art darzulegen, was vorliegend erfolgt sei (E. 2.4).

Ferner erwog der Zwangsmassnahmenrichter, der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben vom 19. Dezember 2025 und vom 3., 6., 7. und 11. Januar 2026 zum Beleg eines angeblichen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin diverse Ausführungen zu Vorfällen gemacht, die sich nach der Verfügung vom 17. Dezember 2025 zugetragen hätten. Für das Gericht massgebend seien jedoch die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt. Spätere Ereignisse seien daher nicht relevant. Ob solche Ereignisse im Verfahren vor Verwaltungsgericht beachtlich wären, hätte dieses zu entscheiden (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2025 darauf hingewiesen, worden, dass das Zwangsmassnahmengericht keine kindesrechtlichen Fragen regeln könne. Weitere Ausführungen bzw. ein formeller Entscheid hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2026 gestellten superprovisorischen Anträge erübrigten sich daher (E. 3.2).

Zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog der Zwangsmassnahmenrichter schliesslich, soweit sich dieses auf den Antrag auf Berichtigung des Protokolls beziehe, sei es zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Soweit sich das Gesuch demgegenüber auf ein Rechtmittelverfahren vor Verwaltungsgericht beziehen sollte, hätte es der Beschwerdeführer – mit Beschwerde – an das Verwaltungsgericht zu richten (E. 4.2).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 21. Januar 2026 nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde sein Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin für seine Knieverletzung verantwortlich sei, im Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2025 festgehalten. Sollte er im Umstand, dass das Vorbringen in der Verfügung vom 17. Dezember 2025 unerwähnt blieb, eine Gehörsverletzung sehen, hätte er dies vor Verwaltungsgericht mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2025 rügen müssen. Für eine Berichtigung des Protokolls vom 17. Dezember 2025 besteht deswegen kein Anlass; die Verfügung vom 17. Dezember 2025 ist – wie schon erwähnt (vorn E. 1.2) – nicht zu überprüfen.

Im angeblich vorgeschlagenen "Tauschhandel" anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 5. Januar 2026 und im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2026 angeblich sein Zimmer geräumt haben soll, sieht der Beschwerdeführer sodann einen Beleg für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Schutzmassnahmen. Inwiefern dies im Zusammenhang mit seinem Protokollberichtigungsbegehren steht, ist indes nicht ersichtlich. Bereits aus zeitlichen Gründen konnten sich diese – lediglich behaupteten – Begebenheiten weder auf das Protokoll noch auf die Verfügung vom 17. Dezember 2025 auswirken.

Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abwies; mangels Vertretung wäre ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend erwog (vorn E. 3.1), wurden die vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte bzw. seine Vorbringen im Anhörungsprotokoll festgehalten und hätte der Beschwerdeführer materielle oder formelle Fehler der Verfügung vom 17. Dezember 2025 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht rügen müssen.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Sollte er auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege haben ersuchen wollen, wobei mangels Vertretung auch hier bloss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen wäre (vgl. vorn E. 3.2), wäre dieses Gesuch unter Verweis auf die obigen Erwägungen angesichts der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    die Beschwerdegegnerin;
c)    die Mitbeteiligte;
d)    das Bezirksgericht Bülach.