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VB.2026.00056
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
Stadtrat Uster, Beschwerdeführer,
gegen
A, Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung einer Ausgabe für die Ersatzbeschaffung von Geräteträgern und die Installation von Ladestationen, hat sich ergeben: I. Der Stadtrat Uster beschloss am 30. September 2025, die für die Bereiche Strasseninspektorat und Stadtentwässerung (betrieblicher und baulicher Unterhalt der öffentlichen Strassen, öffentlicher Abwasserleitungen etc.) im Einsatz stehenden beiden Geländewagen mit Verbrennungsmotor (Diesel) durch je einen Geräteträger (Fahrzeug) mit elektrischem Antrieb, einschliesslich Installation der entsprechenden Ladeinfrastruktur, zu ersetzen. Mit erwähntem Beschluss genehmigte er für die Beschaffung des Geräteträgers für das Strasseninspektorat eine (einmalige) Ausgabe von Fr. 482'693.-, für die Beschaffung des Geräteträgers für die Stadtentwässerung eine (einmalige) Ausgabe von Fr. 446'524.80 sowie für die Installation und Erschliessung der Ladestationen eine einmalige Ausgabe von Fr. 114'000.- und erklärte diese Ausgaben als gebunden. II. A erhob hiergegen am 13. Oktober 2025 Stimmrechtsrekurs und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des Stadtrats vom 30. September 2025 sei aufzuheben und der Kreditantrag sei dem Gemeinderat Uster vorzulegen. Der Bezirksrat hiess den Stimmrechtsrekurs mit Beschluss vom 16. Januar 2026 gut und hob den Beschluss des Stadtrats Uster vom 30. September 2025 auf. III. Der Stadtrat Uster erhob am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids. A schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Uster verzichtete auf Vernehmlassung. Der Stadtrat Uster verzichtete seinerseits am 9. Februar 2026 auf eine Replik. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend einen Stimmrechtsrekurs gegen einen Ausgabebeschluss eines Gemeindevorstands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Als vom Rekursentscheid betroffene Gemeindebehörde ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. c VRG zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Strittig ist, ob die einmaligen Ausgaben für die Beschaffung der Geräteträger für das Strasseninspektorat und die Stadtentwässerung inklusive Installation von Ladestationen als gebundene Ausgaben zu qualifizieren sind. 2.2 Ausgaben gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder der zuständigen Behörde zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben (vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1, BGr, 2. Februar 2026, 1C_258/2025, E. 3.3; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2; Markus Rüssli in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Zürich etc. 2025 [Kommentar GG], § 103 GG N. 4). Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die Gemeinden ein obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die Mitsprache der Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil die Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen Miteinbezug der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich Zurückhaltung bei der Annahme einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2 – 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.2 – 24. September 2020, VB.2020.00538, E. 2.1; so im Ergebnis auch Rüssli, Kommentar GG, § 103 GG N. 27). Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Selbst wenn das "Ob" weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist, kann das "Wie" (politisch) wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen. Letztlich ausschlaggebend ist, ob eine Ausgabe durch einen Grunderlass so stark vorherbestimmt ist, dass für ihre Vornahme in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein erheblicher Handlungsspielraum mehr besteht. Ist dies der Fall, liegt eine gebundene Ausgabe vor (BGE 141 I 130 E. 4.1; 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr, 2. Februar 2026, 1C_258/2025, E. 3.3; VGr, 29. August 2024, VB.2024.00318, E. 2.2). 3. 3.1 Eine reine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn mit der fraglichen Ausgabe neue Mittel beschafft werden, welche die bestehenden bzw. alten Mittel lediglich ablösen, und sowohl die neuen wie die alten Mittel der Erfüllung der gleichen (Verwaltungs-)Aufgabe dienen und diese inhaltlich vergleichbar sind. Dies wurde etwa bejaht beim Ersatz einer Telefonielösung in einer Stadtverwaltung oder in einem Fall, bei dem der Gemeindevorstand den Vertrag über den Betrieb der Informatiklösung (bisher und auch neu im Full-Outsourcing-Modell) durch einen neuen Anbieter ausführen liess (vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00302, E. 2.3 und 29. August 2024, VB.2024.00318, E. 2.3). Im erstgenannten Fall hob das Verwaltungsgericht sodann hervor, dass es sich bei der Wahl der konkreten Telefonielösung und deren konkreter technischer Ausgestaltung um Vollzugsfragen handelt, wobei der Vollzug einer Ausgabebewilligung in die Kompetenz des Gemeindevorstands und nicht des Gemeindeparlaments fällt (VGr, 29. August 2024, VB.2024.00302, E. 2.3). 3.2 Dem Beschwerdeführer obliegt die Unterhaltspflicht in Bezug auf die (Gemeinde-)Strassen und im Bereich der Stadtentwässerung, wozu etwa der ganzjährige betriebliche und bauliche Unterhalt von Gemeindestrassen, Radwegen, öffentlichen Plätzen, Abwasserleitungen oder Brunnenanlagen gehört (vgl. § 5 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 [VGG, LS 131.11] und § 25 ff. des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG, LS 722.1]). Für die Erfüllung dieser Aufgaben muss er geeignete Mittel einsetzen, was insbesondere entsprechende Fahrzeuge und Werkzeuge umfasst. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die Sicherstellung des Bestands von geeigneten Fahrzeugen vom Beschwerdeführer zu gewährleisten, weshalb die Frage der Beschaffung an sich nicht infrage steht. 3.3 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner sind hingegen der Auffassung, dass es sich bei den strittigen Ausgabenbeschlüssen betreffend die Beschaffung der Ersatzfahrzeuge nicht um gebundene Ausgaben, sondern um neue Ausgaben handelt, weil dem Beschwerdeführer in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht ein erheblicher Entscheidungsspielraum zukomme. 3.3.1 Es wird zunächst nicht in Abrede gestellt, dass die beiden zu ersetzenden Fahrzeuge mit Dieselmotor des Typs Toyota Land Cruiser, die 2009 angeschafft wurden und seither im Einsatz stehen, in Kürze in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht die Grenze der Haltbarkeit erreichen werden. Die Vorinstanz (und der Beschwerdegegner) halten dem Beschwerdeführer jedoch vor, die notwendigen Massnahmen (zur Beschaffung von Ersatzfahrzeugen) nicht rechtzeitig eingeleitet und die zeitliche Dringlichkeit selbst verursacht zu haben. Diese Begründung greift zu kurz. Zeitliche Dringlichkeit ist zwar ein möglicher Grund, um eine gebundene Ausgabe anzunehmen, sie ist aber nicht eine Voraussetzung hierfür. Die Vorinstanz übersieht, dass es vorliegend nicht um die Frage der zeitlichen Dringlichkeit geht, sondern darum, ob hinsichtlich des Zeitpunkts des Ersatzes eine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Eine solche besteht hier nicht, da die Fahrzeuge unbestritten das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und ersetzt werden müssen. Für die Gebundenheit der Ausgabe ist dabei nicht relevant, ob die Ersatzbeschaffung etwas früher oder später durchgeführt werden könnte (Markus Rüssli in: Kommentar GG, § 103 GG N. 25; vgl. im Zusammenhang mit baulichen Sanierungen auch Marcel Bolz, ZBl 98/1997, S. 345). Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Ausgabe planbar war. Letzteres ist nur relevant für die Frage, ob ein Budgetkredit vorhanden sein muss (§ 105 GG). Nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers hat er die Beschaffung von Ersatzfahrzeugen im April 2024 bereits in der Investitionsplanung für das Budgetjahr 2025 berücksichtigt und der Gemeinderat das Budget 2025 mit dieser Budgetposition am 9. Dezember 2024 genehmigt. Der Beschwerdeführer konnte die strittigen Ausgaben mithin auf einen entsprechenden Budgetbeschluss stützen. 3.3.2 Die Vorinstanz erblickt in sachlicher Hinsicht einen erheblichen Entscheidungsspielraum des Beschwerdeführers, weil gestützt auf die interne Evaluation auch andere Fahrzeuge in Betracht gekommen wären und es nicht ersichtlich sei, weshalb diese nicht konkreter geprüft wurden. Weiter würden die bestehenden Geländefahrzeuge nicht durch andere reguläre Geländefahrzeuge ersetzt, sondern durch Fahrzeuge, die sich technisch stark davon unterscheiden. Die Entscheidungsfreiheit sei deshalb nicht nur auf geringe, technische Details beschränkt. Ausserdem bestehe auch keine Verpflichtung zur Beschaffung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb. Der Beschwerdegegner führt ergänzend ins Feld, der angedachte Geräteträger erweitere aufgrund seiner Funktionalität den Einsatz- und Anwendungsbereich bei der Aufgabenerfüllung und im Vergleich zu den bestehenden Geländewagen. Es handle sich nicht um einen typengleichen Ersatz. Entscheidend sei, dass reale (typengleiche) Beschaffungsalternativen zur Verfügung stünden, auch solche mit Elektroantrieb. Die vorgesehenen Geräteträger sollen die bestehenden Geländewagen ersetzen und wie bis anhin für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich Strassenunterhalt und Stadtentwässerung eingesetzt werden; sie dienen mithin dem gleichen Zweck wie die alten Fahrzeuge. Mit den Geräteträgern erfolgt sodann weder eine Erweiterung oder Änderung des Aufgabenbereichs noch stellt die Umstellung auf die vorgesehenen (typenverschiedenen) elektrobetriebenen Fahrzeuge einen eigentlichen Systemwechsel dar. Ob ein Fahrzeugmodell mit Elektroantrieb oder ein anderes, typenverschiedenes, mit Verbrennungsmotor angetriebenes oder nicht modular aufgebautes Fahrzeugmodell für diese Aufgabenbereiche am besten geeignet ist, beschlägt lediglich technische Detailfragen, die im Rahmen des Vollzugs einer Ausgabenbewilligung (und nicht mit der Kreditbewilligung) zu klären sind und in die Kompetenz des Gemeindevorstands fallen (vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00302, E. 2.3). Es handelt sich damit vorliegend um eine reine Ersatzbeschaffung. Hinzu kommt, dass die Stadt Uster gemäss § 3 Abs. 4 lit. c der Gemeindeordnung der Stadt Uster vom 28. November 2021 (GO, Nr. 101.1) zur kontinuierlichen Reduktion des CO2-Ausstosses pro Einwohner und Einwohnerin verpflichtet ist, insbesondere mit einem Netto-null-Ziel für kommunale Fahrzeuge bis 2030, was den Entscheidungsspielraum des Beschwerdeführers hinsichtlich der (Ersatz-)Beschaffung der bestehenden Fahrzeuge (erheblich) einschränkt. 3.4 Die Ausgaben gemäss Beschluss des Beschwerdeführers vom 30. September 2025 sind nach dem Gesagten als gebunden zu qualifizieren. Damit war der Beschwerdeführer für deren Bewilligung zuständig (§ 105 GG und Art. 35 Abs. 2 Ziff. 2 GO). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4. In Stimmrechtssachen werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 16. Januar 2026 werden aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung
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