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Geschäftsnummer: VB.2026.00058  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Beschwerde


Beschwerde. Das Erbrecht bzw. die Ausstellung eines Erbscheins ist Gegenstand des Zivilrechts und fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (E. 2.2). Was den angeblich "gefälschten" Grabstein betrifft, so handelt es sich wohl grundsätzlich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht (erstinstanzlich) zuständig, die Beschwerdegegnerin 1 zu einem Tätigwerden im Sinn des Antrags des Beschwerdeführers zu verpflichten, wobei ohnehin fraglich erscheint, ob diese in diesem Bereich überhaupt zuständig wäre. Der angebliche "Realakt" seitens der Beschwerdegegnerin 1, von dem der Beschwerdeführer spricht, ist nicht "direkt" anfechtbar, dies ist erst die nach § 10c Abs. 2 VRG erlassene Anordnung, wobei hierbei der Instanzenzug einzuhalten wäre. Ebenso mangelte es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sofern der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 auf dem Weg der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zur beantragten Handlung anhalten wollte. Schliesslich kommen dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 zu, weshalb die beantragte Verpflichtung auch unter diesem Titel nicht infrage kommt (E. 2.3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
GRABSTEIN
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
REALAKT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
WEITERLEITUNGSPFLICHT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 1 VRG
§ 5 Abs. II VRG
§ 10c VRG
§ 10c Abs. I VRG
§ 10c Abs. II VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00058

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Reformierte Kirche Hedingen,

 

2.    Bezirksgericht Affoltern,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Beschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

A gelangte mit als "Einsprache nach § 10b i. V. m.  § 10c VRG des Kantons Zürich gegen zwei Realakte der Behörden des Kantons Zürich" bezeichneter Eingabe vom 26. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht. Die Einsprache richtete sich gegen die reformierte Kirche Hedingen, welche einen "gefälschten" Grabstein zu entfernen habe, und gegen das Bezirksgericht Affoltern, welches einen "gefälschten" Erbschein für ungültig erklären müsse. Der Erbschein und der Grabstein beträfen seine – As – Mutter, B. Die reformierte Kirche und das Bezirksgericht hätten die "widerrechtlichen Handlungen" fest- und einzustellen.

II.  

Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2026.00058.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers augenscheinlich nicht zuständig ist und sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 10c Abs. 1 VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Nach § 10c Abs. 2 VRG erlässt die Behörde eine Anordnung.

2.2 Das Erbrecht bzw. die Ausstellung eines Erbscheins ist Gegenstand des Zivilrechts (vgl. Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (§ 137 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Dem Verwaltungsgericht kommen hier keine Kompetenzen zu (§ 1 VRG), weshalb eine Verpflichtung des Beschwerdegegners 2 im Sinn des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

2.3 Was den angeblich "gefälschten" Grabstein betrifft, so handelt es sich wohl grundsätzlich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (vgl. §§ 40 ff. der Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 [BesV, LS 818.61]). Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz beurteilt das Verwaltungsgericht jedoch Beschwerden gegen bereits getroffene Anordnungen (bzw. Entscheide) oder das Verweigern oder Verzögern von solchen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und b VRG). Als einzige Instanz beurteilt es lediglich verwaltungsrechtliche Klagen nach § 81 ff. VRG, was vorliegend indes nicht von Bedeutung ist. Das Verwaltungsgericht ist folglich nicht (erstinstanzlich) zuständig, die Beschwerdegegnerin 1 zu einem Tätigwerden im Sinn des Antrags des Beschwerdeführers zu verpflichten, wobei ohnehin fraglich erscheint, ob diese in diesem Bereich überhaupt zuständig wäre (vgl. § 40 Abs. 3 f. BesV). Einen Entscheid ficht der Beschwerdeführer denn auch nicht an, vielmehr spricht er von einem "Realakt" seitens der Beschwerdegegnerin 1. Ein solcher ist indes nicht "direkt" anfechtbar, dies ist erst die nach § 10c Abs. 2 VRG erlassene Anordnung (vgl. Griffel, § 10c N. 32), wobei hierbei der Instanzenzug einzuhalten wäre.

Ebenso mangelte es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sofern der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 auf dem Weg der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zur beantragten Handlung anhalten wollte. So folgt der Rechtsweg einer solchen Beschwerde jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 27. August 2025, VB.2025.00518, E. 2.2). Mithin hätte sich der Beschwerdeführer zunächst an die zuständige Rekursinstanz wenden müssen, bevor eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht überhaupt in Betracht käme (vgl. § 18 f. des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 [KiG, LS 180.1]), wobei der Beschwerde nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 bereits einen Entscheid gemäss § 10c Abs. 2 VRG verlangt hätte.

Schliesslich kommen dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 zu, weshalb die beantragte Verpflichtung auch unter diesem Titel nicht infrage kommt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Mangels (erkennbarer) Fristgebundenheit und da es sich jedenfalls teilweise um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig zuständige(n) Instanz(en) im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48 und 54).

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern der Angelegenheit eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt (vorn E. 2.2), steht dagegen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen. Sofern die vorliegende Angelegenheit demgegenüber öffentliches Recht beschlägt (vorn E. 2.3), käme die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG infrage. Beide Beschwerden wären innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    die Beschwerdegegnerschaft.