{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00069_2026-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225765&W10_KEY=15118574&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "494a90906dbfaab014d9bd291ba81cf4"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:19:32", "Num": [" VB.2026.00069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2026  VB.2026.00069"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2026  VB.2026.00069"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2026  VB.2026.00069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Ausschaffungshaft (GI260020-L) | Rechtliche Hindernisse der Wegweisung oder der Ausschaffung; Non-Refoulement-Gebot. Rechtliche Hindernisse f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Wegweisung oder der Ausschaffung k\u00f6nnen sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren f\u00fcr die betroffene ausl\u00e4ndische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, B\u00fcrgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage. Der Haftrichter muss einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begr\u00fcndet wird und eine tats\u00e4chliche Beeintr\u00e4chtigung von Leib und Leben im Sinn eines \"real risk\" nicht ausgeschlossen werden kann (E. 5.1.1). Der Beschwerdef\u00fchrer erscheint aufgrund seiner schweren Erkrankungen sowie seiner generellen Haltung zur Kriegsdienstverweigerung als besonders gef\u00e4hrdet. Nachdem er substanziiert und mit Blick auf die UNO-Berichte plausibel dartut, bereits Opfer unmenschlicher Behandlung durch ukrainische Rekrutierungsbeamte geworden zu sein, und es glaubw\u00fcrdig erscheint, dass seine schweren Erkrankungen im Rahmen des Entscheids \u00fcber seine Rekrutierung nicht ad\u00e4quat ber\u00fccksichtigt wurden und auch zuk\u00fcnftig nicht w\u00fcrden, w\u00fcrde eine R\u00fcckf\u00fchrung des Beschwerdef\u00fchrers im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (E. 5.4.3). Gutheissung und Haftentlassung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:19:32", "Checksum": "5a80f1f9acb09cadfecefd3322861f55"}