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Geschäftsnummer: VB.2026.00075  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. [Der Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem dieser der Auflage, die elektronisch eingereichte Rekursschrift innert Nachfrist eigenhändig zu unterzeichnen, da die qualifizierte elektronische Signatur ihm nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne, nicht nachgekommen war.] Angesichts der begründeten und klaren Auflage durfte der Beschwerdeführer gerade nicht davon ausgehen, der Bezirksrat werde nun aufgrund einer weiteren, mit derselben qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Eingabe auf den Rekurs eintreten. Selbst wenn der Bezirksrat Rechtsschriften des Beschwerdeführers mit ebendieser Signatur bisher als rechtsgültig erachtet haben sollte, hätte dies den Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht ohne Weiteres davon entbunden, der nachvollziehbaren und zumutbaren Auflage nach eigenem Gutdünken bzw. nicht im Sinn des Bezirksrats nachzukommen. Überspitzter Formalismus kann dem Bezirksrat nicht vorgeworfen werden, ermöglichte er dem Beschwerdeführer doch gerade, die Rekursschrift innert Nachfrist zu "verbessern". Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer unstreitig nicht nach (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ELEKTRONISCHE EINGABE
NACHFRIST
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR
TREU UND GLAUBEN
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00075

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Februar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Dübendorf,

vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehöriger der Ukraine mit Schutzstatus S, wird von der Stadt Dübendorf mit Asylfürsorge unterstützt. Mit Beschluss vom 25. März 2025 kürzte die Leitung Soziales der Stadt Dübendorf die Unterstützungsleistungen für A für die Dauer von sechs Monaten im Umfang von 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt und von 50 % allfälliger Zulagen (Integrationszulage, Einkommensfreibetrag).

B. Mit Beschluss vom 18. September 2025 wies der Stadtrat Dübendorf das Begehren von A um Neubeurteilung sinngemäss ab, indem er die Kürzung der Leistungen im gleichen Umfang nochmals selbst anordnete.

II.  

Mit elektronischer Eingabe vom 23. Oktober 2025 gelangte A an den Bezirksrat Uster und erhob Rekurs gegen den Beschluss des Stadtrats vom 18. September 2025. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025 setzte der Bezirksrat A eine Nachfrist von zehn Tagen an, um die Rekursschrift nochmals eigenhändig unterzeichnet einzureichen oder diese "vor Ort am Schalter" unter Vorlage eines gültigen Personalausweises eigenhändig zu unterzeichnen. Bei Säumnis oder "ungenügendem Befolgen dieser Auflagen" werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Der Bezirksrat begründete die Auflage damit, dass die von A für die Rekursschrift verwendete qualifizierte elektronische Signatur auf den Namen "B" laute und ihm daher nicht ohne Weiteres zugeordnet werden könne. Am 12. November 2025 reichte A eine weitere elektronische Eingabe mit derselben qualifizierten elektronischen Signatur sowie – im Anhang – Kopien von zwei Ausweisen sowie einer Geburtsurkunde in Kyrillisch ein. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

Am Sonntag, 1. Februar 2026, liess A dem Verwaltungsgericht auf elektronischem Weg seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Uster vom 15. Dezember 2025 [recte: 11. Dezember 2025] samt Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beilagen zukommen. A beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat zurückzuweisen. Am Montag, 2. Februar 2026, reichte A dem Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, die bis auf das Datum und die angebrachte Originalunterschrift mit den zuvor elektronisch eingereichten Dokumenten identisch sind, sowie weitere Beilagen auch noch persönlich ein. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 erwog das Verwaltungsgericht, es sei angezeigt, die persönlich überbrachten Schriftstücke (Beschwerdeschrift und Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 2. Februar 2026) als massgeblich zu erachten; die elektronische Eingabe vom 1. Februar 2026 werde gesamthaft als ein Aktenstück zu den Akten genommen. Sodann zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei. Am 3. Februar 2026 reichte A dem Verwaltungsgericht persönlich eine Kopie der Rekursschrift, von ihm nun aber handschriftlich unterzeichnet, ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Kürzung der Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Monaten (vorn I.A.), weshalb der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Bezirksrat erwog in der Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025, die vom Beschwerdeführer eingereichte Rekursschrift sei mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift signiert worden, die auf den Namen "B" ausgestellt sei und dem Beschwerdeführer daher nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne. Insbesondere sei nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich anhand einer Kopie eines "internen Passes" und unter dem Namen A im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registriert sei, während er gleichzeitig über eine qualifizierte elektronische Unterschrift lautend auf den Namen "B" verfüge, zumal zumindest für letztere ein gültiger Personalausweis erforderlich sei. Gemäss § 22 Abs. 1 VRG sei die Rekursschrift schriftlich einzureichen und zu unterzeichnen; die Unterschrift sei ein Gültigkeitserfordernis. Bei elektronischer Einreichung müsse die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, ansonsten sie ungültig sei. Da die eingereichte Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, weil die qualifizierte elektronische Signatur nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, sei diesem in Anwendung von § 23 Abs. 2 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, wobei bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

2.2 Im Beschluss vom 11. Dezember 2025 gab der Bezirksrat die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 12. November 2025 wieder und erwog, mit dieser erneuten elektronischen Eingabe komme der Beschwerdeführer der ihm mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025 gemachten Auflage nicht nach, wonach er die Rekursschrift nochmals eigenhändig unterzeichnet und damit gültig zu den Akten hätte reichen müssen. Daran änderten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien seiner ukrainischen Ausweispapiere und seiner Geburtsurkunde in Kyrillisch nichts, lasse sich doch auch anhand dieser Dokumente nicht ohne Weiteres feststellen, dass die für "B" ausgestellte qualifizierte Unterschrift diejenige des Beschwerdeführers sei. Auf den Rekurs sei somit androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, mit seiner zweiten elektronischen Eingabe vom 12. November 2025 das "formelle Hindernis" beseitigt zu haben, zumal der Bezirksrat seinen Rekurs "zuvor bereits über IncaMail mit derselben qualifizierten elektronischen Signatur ohne Einwände bezüglich der Namensschreibweise entgegengenommen" habe. Damit habe er annehmen dürfen, dass ein von ihm eingereichter Rekurs mit qualifizierter elektronischer Signatur "vollständig zulässig" sei. Unter diesen Umständen sei der Nichteintretensentscheid unverhältnismässig und überspitzt formalistisch. Er habe innerhalb der angesetzten Nachfrist amtliche Dokumente eingereicht, "die eine eindeutige Zuordnung beider Transliteration zu einer Person ermöglichen". Bei "A" und "B" handle es sich um dieselbe Person. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich gewesen sei und die zweite elektronische Eingabe an den Bezirksrat den Formmangel nicht beseitigt habe, seien die Zweifel nun mit der dem Verwaltungsgericht in Papierform eingereichten und eigenhändig unterzeichneten Rekursschrift ausgeräumt.

3.  

Der Beschwerdeführer vermag den angefochtenen Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats mit seinen Rügen nicht infrage zu stellen. Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624). Eine Vertrauensgrundlage (hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 ff. und Rz. 667 ff.) ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Behörde oder ein Gericht eine Rechtsschrift zunächst "entgegennehmen" muss, bevor sie bzw. es prüfen kann, ob diese den formellen Anforderungen entspricht; damit ist jedoch noch keine Vertrauensgrundlage für ein Eintreten bzw. eine materielle Behandlung der Rechtsschrift geschaffen. Vorliegend hätten sich dem Verwaltungsgericht wohl ähnliche Fragen gestellt wie dem Bezirksrat, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift nicht von selbst eigenhändig unterzeichnet nachgereicht hätte (vorn III.). Angesichts der begründeten und klaren Auflage in der Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025 durfte der Beschwerdeführer in diesem Fall gerade nicht davon ausgehen, der Bezirksrat werde nun aufgrund einer weiteren, mit derselben qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Eingabe auf den Rekurs eintreten. Dass der Bezirksrat in gleichsam konstanter Praxis Rechtsschriften des Beschwerdeführers mit ebendieser Signatur bisher als rechtsgültig erachtet hat, macht der Beschwerdeführer nicht – jedenfalls nicht substanziiert – geltend. Selbst wenn dem aber so sein sollte, hätte ihn dies im konkreten Fall nicht ohne Weiteres davon entbunden, der nachvollziehbaren und zumutbaren Auflage der Präsidialverfügung nach eigenem Gutdünken bzw. nicht im Sinn des Bezirksrats nachzukommen. Der Bezirksrat brauchte sich daher in der Folge auch nicht mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auseinanderzusetzen; ebenso wenig muss dies nun das Verwaltungsgericht tun. Überspitzter Formalismus kann dem Bezirksrat nicht vorgeworfen werden, ermöglichte er dem Beschwerdeführer doch gerade, die Rekursschrift innert Nachfrist mit dem Anbringen seiner eigenhändigen Unterschrift zu "verbessern". Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer unstreitig nicht nach, weshalb der Nichteintretensentscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden ist. Dass der Beschwerdeführer die unterzeichnete Rekursschrift nunmehr beim Verwaltungsgericht einreicht, ändert nichts, lässt sich doch dadurch das Versäumte nicht nachholen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen angesichts der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    die Beschwerdegegnerin;
c)    den Bezirksrat Uster.