|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2026.00077
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung, hat sich ergeben: I. Die 1976 geborene, aus Sri Lanka stammende A (nachfolgend die Beschwerdeführerin) reiste am 6. August 2001 erstmals in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Nachdem das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2001 zunächst abgelehnt und ihre Wegweisung verfügt worden war, wurde sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mutmasslich am 10. April 2012 reiste sie wieder aus der Schweiz aus, woraufhin die vorläufige Aufnahme gleichentags erlosch. Vermutlich am 19. Januar 2014 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und ersuchte ein weiteres Mal um Asyl. Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) erliess am 20. März 2014 einen Nichteintretensentscheid und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 11. April 2014 abgewiesen. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin am 16. April 2014 wieder aus der Schweiz aus. Mutmasslich am 22. Juni 2020 reiste sie zum dritten Mal in die Schweiz ein und stellte abermals ein Gesuch um Asyl, woraufhin das SEM am 30. September 2020 wiederum einen Nichteintretensentscheid erliess und sie aus der Schweiz wegwies. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz mutmasslich am 6. Oktober 2020 erneut. Nachdem sie zu einem unbekannten Zeitpunkt ein viertes Mal in die Schweiz eingereist war, lernte die Beschwerdeführerin im November 2020 den Landsmann B (nachfolgend der Beschwerdeführer) in D kennen und ging mit ihm am Ende des Jahres eine Beziehung ein. Der Beschwerdeführer selbst war am 10. November 1985 in die Schweiz eingereist und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Von April 1992 bis Juli 2013 war er mit einer indischen Staatsangehörigen und von Mai 2015 bis Oktober 2016 mit einer Landsfrau verheiratet. Am 11. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwerdeführer bzw. um eine entsprechende Duldungserklärung. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch aufgrund des Verdachts einer Umgehungsehe sowie fehlender finanzieller Selbständigkeit ab. Es wies die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin über keine weitergehende Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und dem Schengenraum verfüge, weshalb das Einreichen eines Rekurses ihr keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung somit nicht entgegenstehe. II. Am 24. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Mit Mail vom 18. November 2025 informierte die Stadt E die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion über das Getrenntleben der Beschwerdeführenden per 24. Oktober 2025 und den am 13. November 2025 gestellten Antrag der Rekurrentin auf sozialhilferechtliche Unterstützung. Am 18. Dezember 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2026 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit dem Beschwerdeführer zu erteilen. Es sei ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während der Dauer des Beschwerdeverfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. In derselben Verfügung auferlegte es dem Beschwerdeführer, der dem Obergericht noch Kosten schuldet, eine Kaution. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Ferner gab es den Vorinstanzen Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer freigestellten Vernehmlassung. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]; BGE 151 I 306 E. 5.4; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 19. Februar 2026, 2C_455/2025, E. 4.1 m. w. H.). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist ausserdem vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 19. Februar 2026, 2C_455/2025, E. 4.1; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3; zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1; VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1). 2.2 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest eine der beiden Personen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGE 150 II 513 E. 4.3; BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 26. Juli 2024, 2C_37/2024, E. 4.2 m. w. H.; BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.2; BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG). 2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 II 49 E. 5a; BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.1; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.1). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.1; BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3; BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine "Scheinehe" geschlossen werden (BGr, 4. August 2025, 2C_232/2025, E. 5.3 m. w. H.; BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. eingehen wollen (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.5; BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2; BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. BGr, 4. August 2025, 2C_232/2025, E. 4.1; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2; VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog vorliegend, es bestünden zahlreiche Indizien, dass die Beschwerdeführerin die Ehe einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen wolle. So habe sie ohne Heirat mit dem hier anwesenheitsberechtigten Beschwerdeführer keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dass sie insgesamt dreimal erfolglos über den Asylweg versucht habe, in die Schweiz zu kommen, zeige ihr sehr grosses Interesse an einer Übersiedelung in die Schweiz. Am 24. Oktober 2025 sei die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Sozialhilfe der Stadt E aufgrund von Gewalthandlungen ins Frauenhaus eingetreten. Trotz Wegfalls der Bedrohung und Austritts aus dem Frauenhaus sei eine Rückkehr zum Beschwerdeführer für sie keine Option gewesen. Mangels Unterkunft und finanzieller Mittel habe sie am 13. November 2025 einen Antrag auf sozialhilferechtliche Unterstützung gestellt. Obschon die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge wieder zu ihrem Verlobten zurückgekehrt sei, sei nie ein Mietvertrag eingereicht worden, weshalb Zweifel am angeblichen Wiedereinzug bestünden. Ohnehin dürfte ein solcher einzig darauf zurückzuführen sein, dass sie ohne das Zusammenleben und die künftige Eheschliessung keine Chance auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe. Das erneute Zusammenleben erscheine deshalb vorgetäuscht und es sei nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG noch erfüllt sei. Im Rahmen der summarischen Beurteilung würden die Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten daher überwiegen. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2017 eine Strafanzeige (u. a.) wegen Täuschung der Behörden in Form einer Scheinehe erhoben worden, wobei das Verfahren eingestellt worden sei. Ferner wirkten die eingereichten Fotos der Verlobten eher gestellt und liessen keinen Schluss auf ihren Ehewillen zu. Schliesslich habe der Beschwerdeführer von Juni 2013 bis Juli 2015 und von Oktober 2021 bis Mai 2023 mit über Fr. 111'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er habe sich zudem im Gesamtbetrag von Fr. 60'177.- verschuldet. Gemessen an seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'740.30 resultiere für die Beschwerdeführenden abzüglich eines sozialen Existenzminimums in Höhe von Fr. 4'273.70 ein Fehlbetrag von Fr. 525.40. Demgegenüber sei die für die Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsbestätigung bereits älter als ein Jahr. Es bestehe daher eine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, zwischen ihrem Kennenlernen und der Einreichung des Ehevorbereitungsverfahrens lägen mehr als drei Jahre. Sie hätten während dieser Zeit stets in F zusammengewohnt, was als klares Indiz für ernsthafte Heiratsabsichten zu werten sei. Ferner stammten sie aus demselben Kulturkreis und sprächen dieselbe Sprache. Ihr Altersunterschied sei gering. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne die Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, sei nicht geeignet, um vom Vorliegen einer Scheinehe auszugehen. Es sei willkürlich, auf eine Scheinehe zu schliessen, bloss weil gegen den Beschwerdeführer vor sieben Jahren ein entsprechendes Strafverfahren geführt worden sei, denn dieses sei eingestellt worden. Die vorgefallenen Spannungen zwischen ihnen seien auf den unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Aus einem einmaligen Streit könne nicht auf die Zerrüttung ihrer Paarbeziehung geschlossen werden. Seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin im Dezember 2025 hätten sie keinerlei Auseinandersetzungen mehr gehabt. Es gäbe keine Hinweise, dass sie an einem anderen Ort wohnen würde. Da sie keine Sozialhilfe beziehe, verfüge sie gar nicht über die nötigen Mittel, um eine eigene Wohnung zu mieten. Die vorinstanzliche Berechnung ihres Existenzminimums ignoriere schlicht ihren Anspruch auf Prämienverbilligung, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt werde. Unter Berücksichtigung einer Prämienverbilligung in Höhe von mindestens Fr. 300.- sei von einem Bedarf von maximal Fr. 3'973.- auszugehen. Zwar resultiere somit weiterhin ein Manko, doch sei dies derart gering, dass einem Familiennachzug nichts im Wege stehe. Ferner könne die Beschwerdeführerin brutto Fr. 4'050.- pro Monat verdienen. 3.3 3.3.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne die beabsichtigte Heirat mit dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, für sich allein nicht geeignet ist, um von einer Scheinehe auszugehen. Allerdings hat die Vorinstanz diesen Umstand zu Recht als Indiz für eine mögliche Scheinehe gewertet. Dies gilt insbesondere vor dem zeitlichen Hintergrund, ist die Beschwerdeführerin doch bereits seit über zehn Jahren um einen legalen Aufenthalt in der Schweiz bemüht. Sie gehört somit zu einem für die Eingehung einer Scheinehe typischen Personenkreis. Unklarheiten bestehen vorliegend – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festhielt – in Bezug auf die aktuelle Wohnsituation der Beschwerdeführerin. Ob sie nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung wieder zum Beschwerdeführer zurückgezogen ist und seither erneut mit diesem zusammenlebt, ist nach wie vor unklar, weil dieser Umstand nicht durch Einreichung eines entsprechenden Mietvertrags belegt wurde. Den Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die festgestellten Gewaltvorfälle als bloss punktuelle Spannungen abtun wollen, welche auf bürokratische Unsicherheiten zurückzuführen seien. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass es zwischen ihnen zu mindestens einer massiven Auseinandersetzung gekommen ist, gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am 26. November 2025 doch zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihr mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, um sie bewusstlos zu machen. Dies sei ihm zum Glück nicht gelungen, da er sie, wenn sie umgefallen wäre, mit grosser Wahrscheinlichkeit getötet hätte, zumal er ihr während der Schläge immer wieder gesagt habe, sie müsse sterben. Sie habe von dem Vorfall am ganzen Oberkörper Hämatome gehabt. Entsprechend äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber der Sozialhilfebehörde der Stadt E, dass eine Rückkehr zu ihrem Partner keine Option für sie sei. Der Schluss der Vorinstanz, gemäss welchem ein Wiedereinzug der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer – sofern dieser überhaupt erfolgt sein sollte – einzig durch ausländerrechtliche Gründe motiviert sei, ist bei der dargelegten Situation nicht zu beanstanden. Es liegen folglich hinreichend klare Indizien für eine lediglich der Aufenthaltssicherung dienende Ehe vor. 3.3.2 Somit ist bloss der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG ebenfalls nicht (offensichtlich) erfüllen würden. Einerseits schliesst die vorinstanzliche Bedarfsberechnung noch keinen Anteil für die Schuldentilgung des mit über Fr. 60'000.- verschuldeten Beschwerdeführers ein, weshalb das berechnete monatliche Manko deutlich höher ausfallen dürfte. Mit Blick auf die offenen Schulden vermöchte hieran auch eine allfällige Prämienverbilligung nichts zu ändern. Andererseits hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Austritts aus dem Frauenhaus umgehend einen Antrag auf Bezug von Sozialhilfe gestellt. Es ist daher zumindest fragwürdig, ob sie gewillt und in der Lage wäre, einen massgeblichen Anteil an den monatlichen Grundbedarf der Beschwerdeführenden beizusteuern. 3.3.3 Die Zulassungsvoraussetzungen sind nach dem Gesagten somit nicht offensichtlich erfüllt. Den Beschwerdeführenden ist zuzumuten, den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und die sich in diesem Zusammenhang aufdrängenden Ermittlungen wegen Verdachts auf eine Scheinehe im Ausland abzuwarten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Ausreise aus der Schweiz und aus dem Schengenraum anzusetzen, da die ihr von der Vorinstanz gesetzte Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist. 4. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 1. August 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |