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VB.2026.00080
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Flurlingen, Beschwerdegegner,
betreffend Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Flurlingen, hat sich ergeben: I. Am 22. Oktober 2025 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Flurlingen die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Flurlingen. Die Publikation des Nutzungsplanungsentwurfs erfolgte per 16. Januar 2026 im Amtsblatt (Meldungsnummer RP-ZH02-0000003161) und auf der Website der Gemeinde; hierbei wurde der Ablauf der Frist für das Auflage- und Anhörungsverfahren auf den 18. März 2026 festgelegt. II. Am 18. Januar 2026 gelangte A mit "Beschwerde (…) betreffend Öffentliche Auflage und Anhörung" an den Bezirksrat Andelfingen und beantragte im Wesentlichen die Sistierung der öffentlichen Auflage sowie der Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, die Rückweisung des Geschäfts an den Gemeinderat mit der Verpflichtung zur qualitativen Verbesserung, die Verpflichtung des Gemeinderats zur Erstellung eines Berichts zur Rechtskonformität der Teilrevision und die Verpflichtung des Gemeinderats zur Ergänzung des Berichts "Aufhebung Gesamtplanung" um einen Vergleich der Ziele der Gesamtplanung mit dem Ist-Zustand, alles unter Entschädigungsfolge. Die Sistierung sei erst dann aufzuheben, wenn der Gemeinderat diesen Punkten nachgekommen sei, die Ergebnisse der kantonalen Vorprüfung vorliegen würden und "die Akten und Pläne einen der Tragweite des Geschäfts angemessenen Reifegrad erreicht" hätten. Mit Beschluss vom 23. Januar 2026 trat der Bezirksrat Andelfingen nicht auf den Stimmrechtsrekurs ein und hielt fest, dass keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen würden. III. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2026 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem seien Gemeinderat B und Gemeindepräsident C hinsichtlich der gerügten Geschäfte in den Ausstand zu versetzen. Der Gemeinderat Flurlingen schloss am 10. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Andelfingen verzichtete am 13. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 23. Februar 2026 beantragte A, der Gemeinderat Flurlingen sei zu verpflichten, sämtliche Protokolle und Beschlüsse mit Bezug zur Teilrevision der Nutzungsplanung vorzulegen. Zudem sei die Erneuerungswahl für den Gemeinderat Flurlingen vom 8. März 2026 zu sistieren und der Gemeinderat zu verpflichten, die Einwohnerinnen und Einwohner über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu informieren. Schliesslich sei die Rechtswidrigkeit der Weitergabe der Stellungnahme des Gemeinderats Flurlingen vom 10. Februar 2026 durch denselben an die E AG festzustellen. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Sistierung der Erneuerungswahlen für den Gemeinderat Flurlingen sowie für die Verpflichtung des Gemeinderats zur Information über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Mit Stellungnahmen vom 9. und 16. März 2026 hielten erst der Gemeinderat und dann A an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs (teilweise) nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da bezüglich der Anfechtung des Nichteintretens auf den Stimmrechtsrekurs auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Aufsichtsbeschwerde auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit einem Rechtsmittel in Stimmrechtssachen können nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden. Der Stimmrechtsrekurs dient nicht dazu, geltend zu machen, ein Akt sei allgemein rechtsverletzend (vgl. VGr, 25. September 2025, VB.2025.00423, E. 4.2, und 11. Dezember, VB.2025.00665, E. 2.2; vgl. auch VGr, 29. Januar 2026, VB.2026.00011, E. 2.2). Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren vor dem Bezirksrat im Wesentlichen, dass die Nutzungsplanung zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückzuweisen sei und das öffentliche Nutzungsplanungsverfahren erst wieder weiterzuführen sei, wenn "die Akten und Pläne einen der Tragweite des Geschäfts angemessenen Reifegrad erreicht haben". Damit macht er keine unmittelbare Verletzung des Stimm- und Wahlrechts geltend, sondern er beanstandet in genereller Weise die Qualität der Arbeit des Gemeinderats bei der Ausarbeitung des Geschäfts bzw. die inhaltliche Qualität des Nutzungsplanentwurfs. Es kommt hinzu, dass noch keine Abstimmung angesetzt wurde und der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, es hätte eine Abstimmung angesetzt werden müssen. Eine Stimmrechtsbeschwerde gegen Handlungen im Vorfeld einer potenziellen Abstimmung ohne konkret geplante Abstimmung ist indes nicht möglich. Der Bezirksrat ist deshalb zu Recht auf den Stimmrechtsrekurs nicht eingetreten. 2.2 Anzumerken bleibt, dass Vorbereitungshandlungen in so einem frühen Stadium, in dem noch keine konkrete Abstimmung in Aussicht steht und deshalb eine Stimmrechtsverletzung noch nicht beurteilt werden kann, auch nicht angefochten werden müssen. Vielmehr können sie noch zu einem späteren Zeitpunkt gerügt werden, sollten sie dann Auswirkungen auf das Stimmrecht des Beschwerdeführers haben (vgl. Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1038; Luka Markić, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, Zürich 2022, Rz. 349; anders gelegen ist VGr, 21. März 2024, VB.2023.00762, wo das Rechtsmittel fristgerecht anschliessend an die Publikation von Abstimmungsdatum und -erläuterungen ergriffen wurde). Die Vorinstanz hat die vorliegende Sache als Stimmrechtsrekurs sowie als Aufsichtsanzeige behandelt. Soweit der Rekurs als Anfechtung des Nutzungsplanverfahrens als solches zu verstehen wäre, wäre nicht der Bezirksrat, sondern das Baurekursgericht als Rekursinstanz zuständig (§ 19b Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Eine Rückweisung bzw. eine Überweisung an das Baurekursgericht erübrigt sich jedoch: Da der Nutzungsplan erst in Erarbeitung ist und noch nicht festgesetzt und genehmigt wurde, liegt aktuell offensichtlich kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb die Beschwerde ans Baurekursgericht ohnehin noch nicht zulässig wäre (vgl. § 5 Abs. 3 und § 88 f. PBG; VGr, 9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 1.2.3) und die Überweisung einen prozessualen Leerlauf zur Folge hätte. 4. 4.1 Da kein zulässiges Rechtsmittel gegeben ist, hat die Vorinstanz zu Recht subsidiär den Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde geprüft (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 65). Dabei hat sie sich gegen das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen entschieden. Verzichtet eine zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Das Verwaltungsgericht hat keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Beschwerdegegner oder dem Bezirksrat (vgl. VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.00069, E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Deshalb ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. 4.2 Die Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG gilt nur für fristgebundene Eingaben (Plüss, § 5 N. 48), wovon mit Blick auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann. Entsprechend ist von einer Weiterleitung abzusehen. Es ist jedoch anzumerken, dass der Regierungsrat die nächsthöhere Aufsichtsinstanz darstellt (§§ 164 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [LS 131.1]). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit dem Ausstandsbegehren sowie den damit zusammenhängenden Anträgen neue Begehren gestellt hat, die vor Bezirksrat noch nicht Streitgegenstand waren, wäre die entsprechende Aufsichtsanzeige allerdings zuerst erneut beim Bezirksrat einzureichen. 5. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung
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