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VB.2026.00085
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der amerikanische Staatsangehörige A (geb. 1973) heiratete am 23. Mai 2013 in den USA die Schweizerin C (geb. 1986). Im Jahr 2019 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt. Die Familie lebte gemeinsam in den USA. Am 2. April 2020 reiste A mit seiner Familie in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihm am 16. April 2020 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug und verlängerte diese in der Folge mehrfach, zuletzt bis am 1. April 2024. Das Bezirksgericht Uster stellte mit Urteil vom 18. Januar 2024 das Getrenntleben der Ehegatten ab dem 16. Januar 2024 fest. Mit Abmeldeerklärung vom 30. April 2024 meldete sich A per 31. Mai 2024 in die USA ab. Am 28. Juni 2024 und am 12. August 2024 ersuchte er um Wiedererteilung und/oder um Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Bezirksgericht Uster schied die Ehe von A und C mit Urteil vom 5. August 2024. Das Migrationsamt wies das Gesuch von A um Erteilung einer Einreisebewilligung mit Verfügung vom 14. April 2025 ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2026 ab. III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 6. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, ihm auf der Grundlage seiner Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Am 22. Mai 2026 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen Entscheid der Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde E (KESB) vom 16. April 2026 sowie eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. April 2026 zukommen. Gleichzeitig reichte er eine Stellungnahme zu den neu eingereichten Entscheiden zu den Akten. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG. 2.2 Die Aufenthaltsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland. Die Bewilligung erlischt sofort mit der Abmeldung und nicht erst nach einer bestimmten Frist, wie dies beim tatsächlichen Aufenthalt im Ausland ohne Abmeldung der Fall ist (vgl. Art. 61 Abs. 2 AIG). Aufgrund dieser Konsequenzen kann – zumindest, wenn es um das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung geht – eine Abmeldung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG nur dann angenommen werden, wenn sie vorbehaltlos erfolgt sowie klar und eindeutig der Absicht entspringt, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben. Dies trifft auf eine Abmeldung, die von einem Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung begleitet ist, nicht zu. Im Weiteren kann die Abmeldung an einem Willensmangel, etwa an einem Erklärungsirrtum, leiden (vgl. BGr, 10. Oktober 2009, 2C_100/2009, E. 2.1; BGr, 22. Januar 2001, 2A.357/2000, E. 2 mit weiteren Hinweisen; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 61 N. 5; vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Kapitel 3: Aufenthaltsregelung, Bern, Oktober 2013, Stand: 1. Januar 2026, Ziff. 3.5.5). 2.3 Die Vorinstanz erwog vorliegend, der Beschwerdeführer habe am 30. April 2024 eine Abmeldeerklärung unterzeichnet und darin angegeben, am 31. Mai 2024 aus der Schweiz auszureisen und seinen hiesigen Wohnsitz aufzugeben. Er habe davon Kenntnis genommen, dass mit der Abmeldung seine ausländerrechtliche Bewilligung erlösche. Es liege kein Arztzeugnis vor, gemäss welchem er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Abmeldeerklärung in ihrer Tragweite zu erfassen. Die Abmeldung ins Ausland sei irrtumsfrei und vorbehaltlos sowie klar und eindeutig erfolgt, mit der Absicht, den Aufenthalt in der Schweiz definitiv aufzugeben. Mit der Abmeldung ins Ausland und der Rückkehr in die USA Ende Mai 2024 sei seine Aufenthaltsbewilligung sofort erloschen. Die Länge der auf die Abmeldung folgenden Landesabwesenheit sei unerheblich für das Erlöschen der Bewilligung. 2.4 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, sich der Tragweite seiner Abmeldung namentlich aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse nicht bewusst gewesen zu sein. Er habe aufgrund des ehelichen Konflikts an einer depressiven Erkrankung gelitten und beschlossen, sich zur Stabilisierung der Situation zu seiner Familie in den USA zu begeben, dies allerdings mit der Absicht, danach wieder in die Schweiz zurückzukehren. Er habe bei der Unterzeichnung der Abmeldeerklärung somit einem Willensmangel unterlegen, weshalb die Abmeldung nicht als gültig zu qualifizieren sei. Aus einer einzigen formellen Handlung könne nicht auf die Absicht einer dauerhaften Aufgabe seines Wohnsitzes in der Schweiz geschlossen werden, wenn das spätere Verhalten hierzu eindeutig im Widerspruch stehe. Er habe bloss fünf Wochen nach seiner Ausreise einen Antrag auf Wiedereinreise gestellt. Seine vorübergehende Abhängigkeit von familiärer Unterstützung in den Vereinigten Staaten nach der Trennung von seiner Ehefrau zeuge nicht von einer Neuausrichtung seines Familienlebens, sondern vielmehr von einer kurzfristigen Reaktion auf aussergewöhnliche Umstände. 2.5 Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend zu prüfen, ob er anlässlich der Unterzeichnung der Abmeldeerklärung am 30. April 2024 einem rechtserheblichen Irrtum betreffend seine Aufenthaltsbewilligung unterlegen ist. 2.5.1 Die in E. 2.2 zitierte ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich auf das sofortige Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zufolge Abmeldung, während ein Auslandsaufenthalt ohne Abmeldung die Niederlassungsbewilligung erst nach sechs Monaten erlöschen lässt, wobei diese Frist auf Gesuch hin verlängert werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG, mit Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG übereinstimmende Regelung). Angesichts der weitreichenden Konsequenz des unmittelbaren Erlöschens der Niederlassungsbewilligung zufolge Abmeldung stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Abmeldeerklärung, insbesondere dass sie frei von Willensmängeln ist. Zur Anfechtung einer Abmeldeerklärung wegen Irrtums im Falle einer Aufenthaltsbewilligung hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher noch nicht ausdrücklich geäussert. Art. 61 AIG unterscheidet – abgesehen von der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG) – nicht mehr zwischen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (vgl. aber Art. 9 ANAG, nach dessen Abs. 1 lit. c die Aufenthaltsbewilligung sowohl zufolge Abmeldung als auch infolge Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts sofort erlosch). Infolgedessen besteht nun auch bei der Aufenthaltsbewilligung die Rechtslage, dass sie mit Abmeldung sofort, im Falle eines Auslandaufenthalts ohne Abmeldung nach Art. 61 Abs. 2 AIG aber erst nach sechs Monaten erlischt. Angesichts der identischen Rechtslage liegt es nahe, die zur Anfechtung der Abmeldeerklärung einer niedergelassenen Person ergangene Rechtsprechung auf Personen mit Aufenthaltsbewilligung sinngemäss anzuwenden, etwa wenn die Konsequenzen der Abmeldeerklärung ähnlich "weitreichend" sind. Trotz der im Vergleich zu hier niedergelassenen Personen kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von vier Jahren ist im vorliegenden Fall insbesondere in Anbetracht der familiären Situation von solchen weitreichenden Konsequenzen auszugehen (vgl. insb. E. 2.6.3). 2.5.2 Zum Vorliegen eines Irrtums im Zusammenhang mit einer migrationsrechtlichen Verzichtserklärung besteht eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylwesen. Danach sind im Fall der Geltendmachung eines Willensmangels bei Abgabe der Verzichtserklärung praxisgemäss bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts [OR] sinngemäss anzuwenden. Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) –, die vor allem Verträge betreffen, sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Selbst wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts – wie im Fall einer Verzichtserklärung – nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BVGr, 14. Februar 2024, E-241/2024, E. 5.2; BVGr, 21. Juli 2022, E- 4100/2020, E. 2.2 m. w. H.; BVGr, 23. August 2021, D-1221/2021, E. 5.3; BVGr, 19. August 2008, D-6909/2006, E. 2.1). 2.5.3 Ein wesentlicher Irrtum liegt unter anderem dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags bzw. – im Fall von einseitigen Rechtsgeschäften – für die einseitige Abgabe der Willenserklärung betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum respektive qualifizierter Motivirrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden respektive die Irrende subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen bzw. die Willenserklärung in dieser Form einseitig abzugeben. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem aus Sicht einer objektiven Drittperson wesentlich sein (vgl. BVGr, 23. August 2021, D- 1221/2021, E. 5.3; BVGr, 31. Januar 2022, D-1070/2020, E. 7.1 m. w. H.). 2.5.4 Nach Art. 8 ZGB trägt der Beschwerdeführer die beweisrechtlichen Folgen, wenn der Irrtum nicht bewiesen werden kann (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Gemäss dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist, wobei es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Irrtums des Beschwerdeführers im Moment der Abgabe seiner Willenserklärung bzw. die damit verbundene Absicht ist eine innere Tatsache, die naturgemäss schwerer zu beweisen ist. Ungeachtet dessen sind vorliegend, um einer Aushöhlung von Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG vorzubeugen, sehr hohe Anforderungen an den Nachweis eines Irrtums zu stellen. Es muss verlangt werden, dass die äusseren Umstände wie namentlich das Verhalten des Beschwerdeführers, die konkreten Umstände oder andere Indizien eindeutige Schlüsse zulassen. 2.6 2.6.1 Für einen Irrtum des Beschwerdeführers spricht zunächst die kurze Zeitdauer, nach welcher er um die Wieder- bzw. Neuerteilung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, nachdem er am 31. Mai 2024 zu Verwandten in seine Heimat, in die USA, zurückgekehrt war. Zwischen dem Datum seiner Ausreise und seinem Gesuch um Wiedereinreise in die Schweiz lag knapp ein Monat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, im relevanten Zeitraum aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau bzw. des hängigen Scheidungsverfahrens vorübergehend auf familiäre Unterstützung angewiesen gewesen zu sein, da er aufgrund der damaligen Situation an einer depressiven Erkrankung gelitten habe. Er habe sich mit dem Ziel einer Beruhigung des ehelichen Konflikts und zwecks Stabilisierung seines psychischen Zustands dazu entschieden, vorübergehend zu seiner Familie in die USA zu reisen. Eine dauerhafte Neuausrichtung seines Familienlebens sei indes nie beabsichtigt gewesen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers werden durch ein dem Verwaltungsgericht neu eingereichtes Arztzeugnis belegt, welches ihm Ende März 2024 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bescheinigt, welche auf das zu dieser Zeit vor Kurzem abgeschlossene Eheschutz- sowie das hängige Scheidungsverfahren zurückzuführen gewesen sein dürfte. Die angeordnete Psychotherapie hat der Beschwerdeführer Anfang Mai 2025 in Anspruch genommen. 2.6.2 Ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Unterzeichnung seiner Abmeldeerklärung über deren Tragweite im Unklaren war, kann im Wortlaut seines Gesuchs um Wiederzulassung in die Schweiz erblickt werden. So liess er dem Migrationsamt am 1. Juli 2024 folgende elektronische Nachricht zukommen: "[...] Due to personal reasons, and unfavorable circumstances, I left Switzerland about five weeks ago while my Swiss residence permit B renewal was still being processed. My son still lives in Switzerland, and even though we have maintained long distance communication, it is crucial that I return to Switzerland to be present in my child's life, maintain our father-son bond, and keep providing fatherly support. Therefore, please I need to have my permit B reinstated or renewed, I kindly request information on how I can have my residence permit B reinstated or renewed, allowing me to reside in Switzerland again [...]." Seiner in Englisch verfassten Nachricht fügte der Beschwerdeführer die folgende deutsche Übersetzung an: "[...] Aus persönlichen Gründen und ungünstigen Umständen habe ich die Schweiz vor etwa fünf Wochen verlassen, während meine Aufenthaltsbewilligung B noch in Bearbeitung war. Mein Sohn lebt weiterhin in der Schweiz, und obwohl wir über lange Distanz kommuniziert haben, ist es entscheidend, dass ich in die Schweiz zurückkehre, um im Leben meines Kindes präsent zu sein, unsere Vater-Sohn-Bindung aufrechtzuerhalten und weiterhin väterliche Unterstützung zu leisten. Daher bitte ich höflich um Informationen darüber, wie ich meine Aufenthaltsbewilligung B wiederherstellen oder erneuern kann, damit ich wieder in der Schweiz wohnen kann [...]." Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht gewesen zu sein, seine Aufenthaltsbewilligung könne ohne grössere Umtriebe wiederhergestellt oder erneuert werden. Über die für unverheiratete Drittstaatenangehörige hohen Anforderungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene (Wieder-)Zulassung zur Einreise in die Schweiz mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit scheint er sich nicht im Klaren gewesen zu sein. Ferner führt er in der vorstehenden Nachricht aus, dass ein Verlängerungsgesuch für seine damalige Aufenthaltsbewilligung B noch in Bearbeitung gewesen sei, was gegen die Absicht einer vorbehaltlosen Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz gesprochen hätte (vgl. E. 2.2). Dafür, dass der Beschwerdeführer effektiv ein Verlängerungsgesuch anhängig gemacht hat, spricht eine entsprechende Bescheinigung des Migrationsamts vom 2. April 2024. 2.6.3 Von Bedeutung für die Beurteilung eines allfälligen Irrtums ist ausserdem die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn. Diesbezüglich finden sich in den Akten zahlreiche Hinweise und Belege, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise sehr präsent im Leben seines Kindes gewesen ist und einen namhaften Teil der Kinderbetreuung übernommen hat. In den verschiedenen Altersetappen des Kindes finden sich zahlreiche Fotografien mit dem Beschwerdeführer. In Übereinstimmung damit wurde ihm im Eheschutzurteil vom 18. Januar 2024 auf Antrag beider Elternteile sowohl die gemeinsame elterliche Sorge als auch die gemeinsame Obhut über den Sohn für die Dauer des Getrenntlebens zugeteilt. Er wurde berechtigt und verpflichtet, jeden Dienstag und Donnerstag die Betreuungsverantwortung für seinen Sohn zu übernehmen, zusätzlich zu jedem zweiten Wochenende. Für die jährlichen Feiertage wurde ebenfalls eine hälftige Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer vorgesehen. Den Angaben des Scheidungsurteils vom 5. August 2024 zufolge wurde die besagte Regelung am 25. April 2024 – und somit kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers – einvernehmlich angepasst und eine eingeschränktere Betreuung des Sohnes durch den Beschwerdeführer vorgesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Würdigung der Vorinstanz, gemäss welcher die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids aktuelle Besuchsregelung nicht dem Umfang eines üblichen Besuchsrechts entspreche, welches für die Annahme einer durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten besonders affektiven Beziehung vorausgesetzt werde, zu kurzsichtig. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn während langer Zeit im erforderlichen Umfang mitbetreut. Die Betreuungsregelung wurde (erst) rund einen Monat vor seiner Ausreise aus der Schweiz angepasst. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die (namentlich aufgrund der gemeinsamen Anträge im Eheschutzverfahren wenige Monate zuvor) bis dahin nie infrage gestandene Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht mehr als besonders eng in affektiver Hinsicht zu qualifizieren wäre. Das ihm nach seiner Ausreise aus der Schweiz eingeräumte und zwangsläufig eingeschränkte Besuchsrecht übte der Beschwerdeführer durch regelmässige telefonische Kontakte sowie im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz seit seiner Ausreise im grösstmöglichen Umfang aus. Dem eingereichten Entscheid der KESB E vom 16. April 2026 zufolge ist das Besuchsrecht des Beschwerdeführers aufgrund eines Loyalitätskonflikts des Sohnes, welcher Konsequenz der hochstrittigen Beziehung seiner Eltern ist, aktuell bis im Oktober 2026 sistiert. Nichtsdestotrotz scheint der Beschwerdeführer weiterhin bemüht, die lange Zeit sehr enge Beziehung zu seinem Sohn stetig wieder aufzubauen, so etwa im Rahmen der Einführung eines begleiteten Besuchsrechts. Dem Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer ferner die erforderlichen Nachweise ein, welche eine vollständige und lückenlose Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn belegen. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil, in welchem ein Teil der Zahlungen noch nicht belegt war, ist im Beschwerdeverfahren folglich auch eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn zu bejahen. 2.6.4 Gesamthaft kann gestützt auf die Akten festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in stabilen Verhältnissen in der Schweiz lebte und einer Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitpensum nachging. Zu seinem Sohn führte er nachweislich eine enge Beziehung, ihm kam die geteilte elterliche Sorge und bis kurz vor seiner Ausreise die geteilte Obhut zu und er war massgebend in die Erziehung und Betreuung des Kindes miteingebunden. Unter diesen Umständen ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise die Beziehung zu seinem in der Schweiz wohnhaften Kind dauerhaft aufgeben wollte. Vielmehr liegen im konkreten Einzelfall hinreichend Indizien und entsprechende Nachweise vor, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, dass er bei der Unterzeichnung der Abmeldeerklärung einem Irrtum in Bezug auf die Tragweite der Abmeldung erlegen ist, zumal dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz nach einem vier- bis fünfwöchigen Ferienaufenthalt in seiner Heimat ohne Abmeldung problemlos möglich gewesen wäre. Hieran vermag der Entscheid der KESB E vom 16. April 2026, in welchem für den Beschwerdeführer sowie für seine Ex-Ehefrau eine Mediation angeordnet wird, nichts zu ändern. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Irrtums ebenfalls nicht relevant ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. April 2026. Für den Beschwerdeführer stehen vorliegend offenkundig schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel und die Rechtssicherheit wird durch die Annahme eines begründeten Irrtums gestützt auf die Akten im konkreten Einzelfall nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt. Dies hat zur Folge, dass die Abmeldung vom 30. April 2024 nicht als Abmeldung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG zu qualifizieren ist und der frühere Rechtszustand wiederherzustellen ist. Das Migrationsamt wird somit zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Moment seiner Ausreise erfüllt gewesen wären bzw. ob das entsprechende Gesuch um Verlängerung hätte gutgeheissen werden können. 2.6.5 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. 3. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer insofern, als sein Eventualantrag gutgeheissen wird und eine Neubeurteilung der Sache durch das Migrationsamt zu erfolgen hat. Dies spricht grundsätzlich für eine Kostentragung durch den Beschwerdegegner (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und/oder das Einreichen neuer Beweismittel kann jedoch bei der Kostenauflage ebenfalls mitberücksichtigt werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Vorliegend stützt sich das Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismittel (Nachweis der Unterhaltszahlungen; Arztzeugnis), weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Mit der gleichen Begründung rechtfertigt es sich auch, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht aufzuheben oder zu ändern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66; RB 2003 Nr. 4) und eine reduzierte Parteientschädigung einzig für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 21). 3.2 Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Fällen Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3). Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Für das Rekursverfahren ist dagegen von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen. 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Zu beachten ist ausserdem, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich Zwischenentscheide darstellen, die das Verfahren noch nicht abschliessen (BGE 138 I 143 E. 1.2; BGE 133 V 477 E. 4.2). Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids Nr. 2024.0765 der Sicherheitsdirektion vom 18. Dezember 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |