{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00085_2026-05-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225934&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8bd583c27c284780b4f3033be3074f6e"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:40", "Num": [" VB.2026.00085"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.05.2026  VB.2026.00085"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.05.2026  VB.2026.00085"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.05.2026  VB.2026.00085"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Best\u00e4tigung, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Moment der Unterzeichnung der Verzichtserkl\u00e4rung betreffend seine Aufenthaltsbewilligung einem rechtserheblichen Irrtum unterlegen ist und der Verzicht daher ung\u00fcltig ist. Somit ist der damalige Rechtszustand wiedereinzusetzen]. Selbst wenn die Aus\u00fcbung eines Gestaltungsrechts \u2013 wie im Fall einer Verzichtserkl\u00e4rung \u2013 nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass einerseits f\u00fcr die sich auf Willensm\u00e4ngel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeintr\u00e4chtigt wird [E. 2.5.2]. Im konkreten Einzelfall liegen hinreichend Indizien und entsprechende Nachweise vor, welche die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers st\u00fctzen, dass er bei der Unterzeichnung des Verzichts auf seine Aufenthaltsbewilligung einem Irrtum in Bezug auf die Tragweite des Verzichts unterlegen ist, zumal dem Beschwerdef\u00fchrer die Wiedereinreise in die Schweiz nach einem vier- bis f\u00fcnfw\u00f6chigen Ferienaufenthalt in seiner Heimat problemlos m\u00f6glich gewesen w\u00e4re [E. 2.6.4]. F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer stehen vorliegend schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel und die Rechtssicherheit wird durch die Annahme eines begr\u00fcndeten Irrtums im konkreten Einzelfall gest\u00fctzt auf die Akten nicht in unannehmbarer Weise beeintr\u00e4chtigt. Dies hat zur Folge, dass die Verzichtserkl\u00e4rung als ung\u00fcltig zu qualifizieren ist und der fr\u00fchere Rechtszustand wiederherzustellen ist [E. 2.6.4]. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache an das Migrationsamt zur Neubeurteilung in Sinne der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:40", "Checksum": "c62b221780ad60825d8598c6020e6027"}