{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00087_2026-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225989&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e2b3ae567cb305f339ce259d27aeda96"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:00", "Num": [" VB.2026.00087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2026  VB.2026.00087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2026  VB.2026.00087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2026  VB.2026.00087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Androhung eines Schulausschlusses | Im Vergleich zum Schulausschluss handelt es sich bei der Androhung, einen Antrag auf Ausschluss aus der Schule zu stellen, um eine milde Massnahme, die als solche keine unmittelbar nachteiligen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Sch\u00fclerin bzw. des betroffenen Sch\u00fclers hat. Die Frage, ob vor Vorinstanz damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag und die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers eintreten durfte, kann jedoch offenbleiben (E. 2.3). Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt unstreitig den Tatbestand von \u00a7 10 Abs. 1 DisziplinarR (\"unentschuldigte Absenz\"). Das Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers wiegt zwar nicht schwer; der Beschwerdegegner legt allerdings nachvollziehbar dar, dass die Organisation des von ihm angebotenen gymnasialen Lehrgangs f\u00fcr musikalisch, sportlich oder t\u00e4nzerisch besonders begabte Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler (\"Doppelausbildung\") aufw\u00e4ndig und die Schule deshalb \"auf einen zuverl\u00e4ssigen und reibungslos funktionierenden Umgang im Bereich der Absenzen\" angewiesen ist. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde zudem bereits einmal verwarnt und ihm einmal ein schriftlicher Verweis wegen unentschuldigter Absenzen erteilt. Vor diesem Hintergrund ist die getroffene Massnahme als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig einzustufen, zumal diese keine unmittelbaren Rechtsfolgen f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zeitigt und nicht dazu f\u00fchrt, dass er bei einem weiteren Verstoss gegen das Disziplinarreglement zwingend von der Schule auszuschliessen w\u00e4re (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:00", "Checksum": "d0f623ab24bd748caf9094fe3a40150d"}