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Geschäftsnummer: VB.2026.00092  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.06.2026 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260014-L)


Ausschaffungshaft. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, ein Haftgrund ist gegeben (E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Reisepasses, eine Ausschaffung innert absehbarer Frist erscheint möglich (E. 3.2.2). Mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht sind vorliegend nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die entgegenstehenden privaten Interessen. Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 3.2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 75 Abs. I lit. c AIG
Art. 75 Abs. I lit. h AIG
Art. 76 Abs. I AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2026.00092

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. März 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260014-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 22. Januar 2026 an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 23. Januar 2026 und bewilligte diese bis zum 22. April 2026.

II.  

Dagegen erhob A am 3. Februar 2026 "Berufung" beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwies. In der in der Folge als Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entgegengenommenen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Januar 2026 sowie die Haftentlassung. Am 23. Februar 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

Der ukrainische Beschwerdeführer reiste am 27. September 2025 von Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Januar 2026 des Bezirksgerichts Horgen wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung verurteilt und mit einem Landesverweis von acht Jahren belegt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist lief am 11. Januar 2026 ab. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 8. Januar 2026 ein einjähriges Einreiseverbot. Am 20. Januar 2026 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Sodann wies das SEM mit Entscheid vom 4. März 2026 das Gesuch des Beschwerdeführers um vorläufigen Schutz ab.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2026). Ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. c und h AIG ist ebenfalls gegeben (Einreise trotz Einreiseverbot sowie einfacher Diebstahl).

3.2  

3.2.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Reisepasses. Eine Fluganmeldung wurde bereits vorgenommen. Das Gesuch um vorübergehenden Schutz wurde vom SEM am 4. März 2026 abgewiesen. Demgemäss erscheint die Ausschaffung innert absehbarer Zeit möglich.

3.2.3 Der Beschwerdeführer hat in verschiedenen Ländern (unter anderem Deutschland, Österreich, der Schweiz etc.) mehrfach gegen die dort gültigen Einreiseverbote verstossen, zuletzt gegen das Einreiseverbot in der Schweiz. Sodann wurde er mehrfach straffällig. Demgemäss zeigt sein Verhalten, dass er sich nicht an Vorgaben der Behörden hält, weshalb mildere Mittel als ungeeignet erscheinen.

Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche Interesse ist sodann vorliegend erheblich erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist. Die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib bei seiner Freundin vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen.

Im Rahmen des Haftentscheids ist schliesslich die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht zu überprüfen. Zu prüfen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217 E. 2; BGE 128 II 193; vgl. VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00404, E. 3.4.3; 23. August 2019, VB.2019.00490, E. 2.5.3). Solches ist nicht der Fall und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Beschwerdeführer ohne jegliche genaueren Angaben behaupteten gesundheitlichen Gründen oder persönlichen Konflikten, die einer allfälligen Rekrutierung zum Militärdienst in der Ukraine angeblich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer macht insoweit auch keine Verletzung konventionsrechtlicher Bestimmungen geltend (vgl. BGr, 9. März 2026, 2C_723/2025, E. 5.3 ff.).

3.2.4 Demgemäss erweist sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;
c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.