|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2026.00099  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

unentgeltliche Rechtsvertretung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA)


[Der Beschwerdeführer beantragte eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Bevor der diesbezügliche negative Entscheid des Verwaltungsgerichts (VB.2024.00297) rechtskräftig wurde, stellte er bereits ein Wiedererwägungsgesuch beim Beschwerdegegner, welcher hierauf nicht eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs. Der Rekurs wurde später gegenstandslos. Im Abschreibungsbeschluss wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit ab.] Wird während laufender Rechtsmittelfrist oder während laufendem Rechtsmittelverfahren bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde um Wiedererwägung der Ausgangsverfügung ersucht, besteht kein Anspruch auf Behandlung dieses Gesuchs und kann gegen ein Nichteintreten der Behörde grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden (E. 3.2). Entsprechend war ein Rekurs gegen das Nichteintreten des Beschwerdegegners auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches dieser während laufender Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht im Ausgangsverfahren gestellt hatte, von vornherein aussichtslos (E. 3.3). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2026.00099

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA),

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er stellte am 20. Juli 2023 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug zu seiner Lebenspartnerin, der spanischen Staatsangehörigen C, bzw. eventualiter ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung. Diese Gesuche wies das Migrationsamt am 16. Februar 2024 ab (ausführlicher zum Sachverhalt vgl. VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00297, Sachverhalt-Ziff. I). Hiergegen von A erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. April 2024 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025). Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von A am 4. September 2025 teilweise gut, soweit ihm im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war, und wies die Sache zur Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Verwaltungsgericht zurück (2C_173/2025). Dieses nahm das Verfahren mit Urteil vom 12. November 2025 als Geschäft VB.2025.00676 wieder auf und gewährte A für das kantonale Verfahren unentgeltliche Rechtspflege.

B. Bereits am 19. März 2025 hatte A beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch gestellt und erneut im Wesentlichen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin C beantragt. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. März 2025 nicht ein.

II.  

Hiergegen erhob A am 28. April 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Während des hängigen Rekursverfahrens stellte er am 21. Oktober 2025 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt und begründete dieses erstmals mit seiner mittlerweile erworbenen spanischen Staatsangehörigkeit und einer Erwerbstätigkeit. Mit Eingabe vom 4. November 2025 beantragte A der Sicherheitsdirektion, das hängige Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da ihm als unselbständig erwerbstätigem spanischem Staatsangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) zukomme, was nun vom Migrationsamt in einem separaten Verfahren geprüft werde. Daher habe er kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an einer materiellen Beurteilung seines Rekurses betreffend das Wiedererwägungsgesuch, welches einen Aufenthaltsanspruch aus Familiennachzug bzw. eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung zum Gegenstand hatte. Die Sicherheitsdirektion gab diesem Antrag am 13. Januar 2026 statt und schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab. Die Kosten des Verfahrens nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb sie als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. III) und das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wies sie ab (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 16. Februar 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Januar 2026 aufzuheben und es sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ausserdem ersuchte A für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar 2026 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Am 4. Mai 2026 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Folglich ist es dies auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2026, mit welchem unter anderem das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren abgewiesen wurde (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig ist lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass dieser mittellos sei, womit davon auszugehen ist, dass er dies auch im Moment des Abschreibungsentscheids vom 13. Januar 2026 noch war (für die Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. Plüss, § 16 N. 21). Ferner wies das strittige Verfahren eine gewisse Schwierigkeit auf, sodass der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren nicht selbst wahren konnte. Zu klären ist damit nur die Frage, ob der Rekurs des Beschwerdeführers offenkundig aussichtslos war.

2.3 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 47 f.; VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 2). Die Prozessaussichten sind bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen (Plüss, § 16 N. 54).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer stellte das hier streitgegenständliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in seinem Rekurs vom 28. April 2025. Mit diesem focht er die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. März 2025 an, mit welcher dieser auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten war. Das Wiedererwägungsgesuch datiert vom 19. März 2025. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025, mit welchem ihm die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, und es lief noch die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht. Diese erhob er am 24. März 2025. Der Beschwerdegegner trat auf das Wiedererwägungsgesuch am 26. März 2025 sinngemäss nicht ein.

3.2 Zwar steht es den Parteien frei, während laufender Rechtsmittelfrist oder während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde explizit um Wiedererwägung der Ausgangsverfügung zu ersuchen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinn eines ausserordentlichen Rechtsmittels, sondern um eine blosse Bitte ohne Anspruch auf Behandlung. Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden (VGr, 1. Oktober 2024, VB.2024.00508, E. 2.2; Martin Tanner, Wiedererwägung – Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Zürich etc. 2021, Rz. 86; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, N. 2026 f.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer stellte sein Wiedererwägungsgesuch zu einem Zeitpunkt, als im Ausgangsverfahren noch die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht lief (welche er im Übrigen wenige Tage später auch erhob). Damit hatte er keinen Anspruch auf Behandlung seines Wiedererwägungsgebegehrens und der Beschwerdegegner lehnte es denn auch ab, das Gesuch inhaltlich zu behandeln. Nach der zuvor dargelegten Rechtsprechung steht der Rekurs dagegen nicht offen und war dieser schon deshalb von vornherein aussichtlos, womit im Resultat nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert wurde.

3.4 Ohnehin sind die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach er den Rekurs zwingend habe erheben müssen, um die Interessen seines Klienten zu wahren, nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht erlaubt praxisgemäss während hängiger Verfahren den prozeduralen Aufenthalt der beschwerdeführenden ausländischen Person, womit dem Beschwerdeführer auch beim Abwarten des bundesgerichtlichen Entscheids vorerst keine Entfernungsmassnahmen gedroht hätten. Die rechtlichen Unsicherheiten, mit denen der Beschwerdeführer die fehlende Aussichtslosigkeit seines Rekurses begründen will, gründen sodann allein auf der Tatsache, dass er das Wiederwägungsgesuch beim Beschwerdegegner schon stellte, bevor das Ausgangsverfahren – in welchem die relevanten Rechtsfragen behandelt wurden – rechtskräftig beendigt worden war. Was den Sachverhalt betrifft, machte der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch nur geltend, dass die Dokumentenbeschaffung für das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen sei und der Eheschluss damit nun absehbar sei. Dies kann jedoch nebst der fehlenden klar günstigen Prognose für einen Verbleib nach Eheschluss allein kein Grund für eine Wiederwägung sein. Die beiden Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; für den vorliegenden Fall explizit BGr, 4. September 2025, 2C_173/2025, E. 4.1 und 4.3.4). Diese Prognose als Rechtsfrage konnte im Wiederwägungsverfahren nicht in Frage gestellt werden, da sie im Ausgangsverfahren noch gar nicht rechtskräftig geklärt worden war.

Schliesslich ist hier nicht von Belang, dass das Bundesgericht im Ausgangsverfahren zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen, da seine Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen seien (BGr, 4. September 2025, 2C_173/2025, E. 4.3.4). Während im Ausgangsverfahren die materiellen Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch zu prüfen waren, ging es im hier relevanten Rekursverfahren ausschliesslich um die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

4.  

4.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Dieses Gesuch ist abzuweisen, weil die Beschwerde sich als aussichtslos erweist: Weder hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs noch hatte sich der Sachverhalt wesentlich im Sinn der Rechtsprechung verändert. Dass die Vorinstanz den bei ihr erhobenen Rekurs als aussichtslos erachtete, ist in keiner Weise zu beanstanden, womit die Beschwerde gegen diese Beurteilung wiederum als aussichtslos bezeichnet werden muss. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer weiterhin mittellos ist.

5.  

Gegen dieses nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Soweit in der Hauptsache in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wurde, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).