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Geschäftsnummer: VB.2026.00106  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Aufsichtskommission (E. 3.2.1). Der Beschwerdegegner 1 traf hinlänglich Massnahmen, um einem Entbindungsverfahren für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen. Zudem überwiegen seine Interessen an der Entbindung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten an der Geheimhaltung, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdegegner 1 sein Wissen über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin Dritten gegenüber preisgeben müsste, um seine Honorarforderung durchzusetzen; allein dafür bzw. nur in diesem Umfang wurde er jedoch vom Anwaltsgeheimnis entbunden (E. 3.2.2). Die Aufsichtskommission auferlegte die Verfahrenskosten zu Recht der Beschwerdeführerin (E. 3.2.3). Für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des Obergerichts in den von der Beschwerdeführerin angestrengten Strafverfahren besteht kein Anlass (E. 3.2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTSGEHEIMNIS
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
INTERESSENABWÄGUNG
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
SISTIERUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 34 Abs. III AnwG
§ 37 AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00106

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 ersuchte Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zwecks Durchsetzung seiner bzw. der Honorarforderung der C AG gegen A. Die Aufsichtskommission setzte A daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 Frist an, um schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwalt B für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 beantragte A im Wesentlichen, das Gesuch von Rechtsanwalt B sei abzuweisen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis "mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen" (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Dispositivziffer 2) auferlegte die Aufsichtskommission A (Dispositivziffer 3), eine Entschädigung sprach sie Rechtsanwalt B nicht zu (Dispositivziffer 4).

II.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 20. Februar 2026 (Poststempel vom 21. Februar 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben. Sodann ersuchte sie "eventualiter" um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich in einem von ihr gegen Rechtsanwalt B und eine Staatsanwältin angestrengten Strafverfahren sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Aufsichtskommission bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Anwältin bzw. dem Anwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGE 150 II 300 E. 5.2). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Anwältin oder der Anwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtskommission – die Beschwerdegegnerin 2 – wenden (§§ 33 ff. AnwG; Art. 321 Ziff. 2 StGB). Diese entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr bzw. sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduziert (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (statt vieler BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00623, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Der positive Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (statt vieler VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00623, E. 3.4).

3.  

3.1 Die Aufsichtskommission erwog im Beschluss vom 5. Februar 2026, der Beschwerdegegner 1 habe mit Schreiben vom 31. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'231.- (inklusive Mehrwertsteuer) einverlangt, welcher von der Beschwerdeführerin auch bezahlt worden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe somit während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden (E. 3.3). Sodann habe die Beschwerdeführerin weder massgebliche Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, noch seien den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen ihrerseits zu entnehmen. Die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung beträfen nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresses, sondern diejenige der Angemessenheit der Honorarforderung bzw. die Berechtigung einer Honorarforderung. Darüber sei indes vom Gericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden; im vorliegenden Verfahren sei einzig über die Frage der Aufhebung des Berufsgeheimnisses zu befinden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände beträfen weitgehend die Mandatsführung und seien bereits im entsprechenden Verfahren vor der Honorarkommission und im Rahmen von Disziplinarbeschwerden entschieden worden und stünden der Entbindung vorliegend nicht entgegen. Gleiches gelte mit Bezug auf die Dienstbeschwerde gegen die fallführende Staatsanwältin. Das erwähnte Revisionsbegehren gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vermöge an diesem Umstand – soweit ersichtlich – ebenfalls nichts zu ändern. Für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung aller genannten Verfahren bestehe kein Anlass. Eine Interessenabwägung ergebe somit, dass es dem Beschwerdegegner 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei (E. 3.4).

3.2  

3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde, die Aufsichtskommission habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Argumente "einfach übergangen" habe.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 2. Oktober 2025, VB.2023.00560, E. 3.1).

Vor diesem Hintergrund kam die Aufsichtskommission ihrer Begründungspflicht hinreichend nach und erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Aufsichtskommission prüfte die Voraussetzungen für die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis und berücksichtigte dabei die Vorbringen beider Parteien. Zwar mag sie sich nicht mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt haben. Ihre Begründung enthält jedoch die entscheidwesentlichen Punkte, die Beschwerdeführerin konnte den Beschluss vom 5. Februar 2026 in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde anfechten und dem Verwaltungsgericht ist es möglich, den Entscheid der Aufsichtskommission rechtsgenügend zu überprüfen.

3.2.2 Auch was die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis betrifft, vermag die Beschwerdeführerin die Erwägungen der Aufsichtskommission nicht infrage zu stellen.

So ist der Aufsichtskommission zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner 1 hinlänglich Massnahmen traf, um einem Entbindungsverfahren für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen. So wurde mit Mandatsvertrag vom 31. März 2023 ein Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- vereinbart, welchen die Beschwerdeführerin am 3. April 2023 auch bezahlte. Da der Beschwerdegegner 1 das Mandat (bereits) am 17. Juli 2023 niederlegte, ist nachvollziehbar, dass er der Beschwerdeführerin danach bzw. in der Zwischenzeit keine weiteren Rechnungen für seinen darüber hinausgehenden Aufwand gestellt hatte. Anschliessend forderte der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin auf, die Restforderung zu bezahlen bzw. ihn vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, was die Beschwerdeführerin in der Folge unbestrittenermassen unterliess.

Mit der Aufsichtskommission zu wiederholen ist sodann, dass die Qualität der Mandatsführung im Entbindungsverfahren nicht zu überprüfen ist (vorn E. 2.3 und E. 3.1), weshalb die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin – der Beschwerdegegner 1 habe das Mandat zur Unzeit niedergelegt und sie ungenügend beraten, was zu einem "Rechtsverlust" geführt habe – nicht verfangen. Eine angeblich ungenügende Mandatsführung bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin mithin nicht, dass aus diesem Grund einer gesuchstellenden Anwältin bzw. einem gesuchstellenden Anwalt die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu verweigern wäre.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Aufsichtskommission habe zwar die Interessen des Beschwerdegegners 1 an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, nicht jedoch ihre Interessen an der Geheimhaltung ihrer Krankheitsdaten bzw. ihrer gesundheitlichen Situation (chronische Schmerzen nach einem schweren Autounfall, Brustkrebsdiagnose im Jahr 2023) berücksichtigt. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin diesen Einwand in ihrer Stellungnahme an die Aufsichtskommission vom 5. Januar 2026 noch weitaus weniger substanziiert geltend machte als nun mit Beschwerde, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 1 sein diesbezügliches Wissen – in Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV) – Dritten gegenüber preisgeben müsste, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Allein dafür bzw. nur in diesem Umfang wurde er jedoch von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Wenn die Aufsichtskommission zum Schluss kommt, dass die Interessen des Beschwerdegegners 1 diejenigen der Beschwerdeführerin überwiegen, ist dies somit nicht zu beanstanden.

3.2.3 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtskommission ihr die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte. Auch diese Rüge ist unbegründet. Gemäss § 11 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (LS 215.12) werden die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz gemäss § 37 AnwG auferlegt, welche Bestimmung wiederum auf die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verwaltungsverfahren verweist. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sieht vor, dass mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen tragen. Da die Aufsichtskommission das Gesuch des Beschwerdegegners 1 nach dem Gesagten zu Recht guthiess, gilt die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren somit als unterliegend, weshalb ihr auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen waren. Deren Höhe bewegt sich im Übrigen am unteren Rand der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal den Behörden bei der Gebührenfestsetzung ein weites Ermessen zukommt und eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung angezeigt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 96). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Aufsichtskommission hätte ihr die Verfahrenskosten "auch im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege" nicht auferlegen dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozessführung nur auf entsprechendes Gesuch hin hätte gewährt werden können (Plüss, § 16 N. 58). Ein solches stellte die Beschwerdeführerin vor der Aufsichtskommission indes nicht.

3.2.4 Für die "eventualiter" beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des Obergerichts in einem von ihr gegen den Beschwerdegegner 1 und eine Staatsanwältin angestrengten Strafverfahren, besteht schliesslich kein Anlass. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern das Strafverfahren für das Entbindungsverfahren präjudiziell wäre, zumal die Qualität der Mandatsführung des Beschwerdegegners 1, welche die Beschwerdeführerin auch im Strafverfahren zu bemängeln scheint, im Entbindungsverfahren wie gesagt nicht zu beurteilen ist.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich ihre Begehren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwiesen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) wäre mangels Vertretung von vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Beschwerdeführerin;
b)    die Beschwerdegegnerschaft;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).