{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00118_2026-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225938&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8ac5341cecbeef97e25fad5a4723342"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:42", "Num": [" VB.2026.00118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2026.00118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2026.00118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2026.00118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (GI250229-L) | Zweij\u00e4hrige Eingrenzung. R\u00fcge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Geh\u00f6r durch die Verf\u00fcgung des Migrationsamtes (E. 2). Eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist vorliegend grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich (E. 3.4). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Eingrenzung (E. 4). Eine zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung nach Eritrea ist nicht m\u00f6glich. Solange sich der Beschwerdef\u00fchrer jedoch nicht nachweislich vergeblich um Reisepapiere bem\u00fcht hat, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die freiwillige Ausreise nach Eritrea sei nicht m\u00f6glich (E. 4.2.2 f.). Es besteht mit Blick auf die Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers ein nicht nur geringes \u00f6ffentliches Interesse an seiner Eingrenzung. Das \u00f6ffentliche Interesse ist aber aufgrund der ann\u00e4hernd f\u00fcnf Jahre zur\u00fcckliegenden Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers und seines seitherigen Wohlverhaltens zu relativieren (E. 4.3.2). Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdef\u00fchrer in angemessener Weise seine elementaren Lebensbed\u00fcrfnisse befriedigen. Die \u00f6ffentlichen Interessen an der Eingrenzung \u00fcberwiegen die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an uneingeschr\u00e4nkter Bewegungsfreiheit (E. 4.3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Eingrenzung mit der Begr\u00fcndung, sie verhindere die Wahrnehmung seiner famili\u00e4ren Verpflichtungen sowie den Kontakt zu seinem Sohn. Er beruft sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK (E. 4.4). Auch Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realit\u00e4t hingenommen wird bzw. aus objektiven Gr\u00fcnden hingenommen werden muss, k\u00f6nnen sich auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens berufen, wobei aber in den konkreten F\u00e4llen die \u00f6ffentlichen Interessen am Vollzug negativer asylrechtlicher Entscheide dennoch als \u00fcberwiegend gewertet wurden. Die famili\u00e4ren Interessen sind sodann im Rahmen der Zumutbarkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.4.1). Es kann von einer mit einer Eingrenzung belegten Personzwar grunds\u00e4tzlich verlangt werden, dass sie die Familie im eingegrenzten Gebiet oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung trifft. Vorliegend finden sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte, dass zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Sohn eine enge, gelebte Beziehung besteht bzw. bestanden hat. Mit Blick auf die famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse und das f\u00fcr die nat\u00fcrliche (kognitive) Entwicklung elementar wichtige Alter seines Kindes wiegt die Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer sehr erheblich. Zudem wird die Erreichung des Zwecks der Eingrenzung, den Verbleib des Beschwerdef\u00fchrers zu kontrollieren sowie seine spontane Ausreise zu f\u00f6rdern, durch eine geringf\u00fcgige Erweiterung des Rayons zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn nicht erheblich gemindert und die \u00f6ffentlichen Interessen sind immer noch hinreichend gewahrt. Somit \u00fcberwiegen in \u00f6rtlicher Hinsicht die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an der Ausweitung des Rayons die \u00f6ffentlichen Interessen an der Beschr\u00e4nkung des Rayons auf die Gemeinde Urdorf. Die Eingrenzung des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 nur \u2013 auf die Gemeinde Urdorf ist damit als unzumutbar und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig zu qualifizieren (E. 4.4.3). Die zweij\u00e4hrige Dauer der Eingrenzung entspricht bei ausl\u00e4nderrechtlichen Eingrenzungen der Praxis (E. 4.4.4). Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Gr\u00f6sse des Rayons als begr\u00fcndet und ist insoweit gutzuheissen (E. 4.5).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:42", "Checksum": "2dc302d4a6eb7c42b04589e743b631dd"}