{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00123_2026-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225798&W10_KEY=14382447&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7fc5abd2fa2bdffb54eeef6ac0b85fb4"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:19:42", "Num": [" VB.2026.00123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2026.00123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2026.00123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2026.00123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erneuerungswahlen des Stadtrats f\u00fcr die Amtsperiode 2026\u20132030 (Nichteintreten) | Die kurze Frist f\u00fcr die Stimmrechtsbeschwerde ist am eigentlichen Anwendungsfall ausgerichtet, dass das Ergebnis einer Volksabstimmung (oder Volkswahl) oder deren Vorbereitung durch die Beh\u00f6rden angefochten wird. Fehlt es jedoch \u2013 wie hier \u2013 an einer f\u00f6rmlichen bzw. amtlichen Publikation oder einer nachweisbaren Zustellung des Anfechtungsobjekts, darf die Beschwerdeerhebung nicht durch hohe Anforderungen an die zeitgerechte Erkennbarkeit der beanstandeten M\u00e4ngel erschwert werden. Der Beschwerdef\u00fchrer stellt den Schluss der Vorinstanz, wonach er sp\u00e4testens am 11. Februar 2026 gewusst habe, dass \"mehrere Mitglieder des Stadtrats\" durch die Untersuchung der PUK B\u00fclach in ihren Interessen unmittelbar betroffen seien und diese Kommission einen Zwischenbericht erarbeitet habe, der sich ab Anfang Februar 2026 zur Stellungnahme beim Stadtrat und bei den betroffenen Personen befunden habe, allerdings gar nicht infrage (E. 2.3). Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdef\u00fchrers zufolge vers\u00e4umter Rekursfrist ist daher nicht zu beanstanden (E. 2.4). Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung der Vorinstanz vom 23. Februar 2026 richtet, womit diese die PUK B\u00fclach aufsichtsrechtlich anwies, \"eine Behandlung des Zwischenberichts im Parlament sowie dessen Ver\u00f6ffentlichung zu unterlassen\", ist die Angelegenheit zust\u00e4ndigkeitshalber an den Regierungsrat zu \u00fcberweisen (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und teilweise \u00dcberweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:19:42", "Checksum": "043c9f038d6bc67a8130e5c3cba1cb14"}