{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00125_2026-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226005&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "918b185a0626c1c6467865570c41e2be"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:05", "Num": [" VB.2026.00125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2026  VB.2026.00125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2026  VB.2026.00125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2026  VB.2026.00125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt gest\u00fctzt auf ihre Heirat mit einem EU-B\u00fcrger eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehegatten sind mittlerweile geschieden.] Die Ehe der Beschwerdef\u00fchrerin ist gescheitert und die Ehegatten sind geschieden. Damit entfallen allf\u00e4llige Anspr\u00fcche aus dem konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung der Beschwerdef\u00fchrerin zu ihrem Ex-Ehemann (E. 2). Ein Aufenthaltsrecht gest\u00fctzt auf das Recht auf Familienleben in Bezug auf die neu eingegangene Partnerschaft entf\u00e4llt in Ermangelung eines gefestigten Konkubinats. Das gefestigte Konkubinat setzt eine ehe\u00e4hnliche Substanz voraus, die durch Gesamtw\u00fcrdigung beurteilt wird (E. 3.3). Aufgrund der unter f\u00fcnfj\u00e4hrigen Dauer (E. 3.3), mangelnder Glaubhaftmachung einer konkreten Eheschliessungsabsicht (E. 3.4), fehlender anderer starker Bindungsindizien, wie gemeinsamer Nachwuchs (E. 3.5) und gegenseitige Verantwortungs\u00fcbernahme (E. 3.6), ist keine ehe\u00e4hnliche Substanz gegeben (E. 3.6). Mangels rechtm\u00e4ssiger Aufenthaltsdauer von zehn Jahren hat die Beschwerdef\u00fchrerin zur Er\u00f6ffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Privatleben eine besonders ausgepr\u00e4gte Integration konkret nachzuweisen (E. 4.3). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und fehlender besonderer Verwurzelung in der Schweiz sowie gelebter famili\u00e4rer Beziehungen und beruflicher Perspektiven im Heimatland ist die R\u00fcckkehr zumutbar (E. 4.5). Die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin verm\u00f6gen die \u00f6ffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu \u00fcberwiegen. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als recht- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:05", "Checksum": "6b70d29ee69b9a28f20075b690dbc7c4"}