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VB.2026.00130
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, gesetzlich vertreten durch B,
dieser vertreten durch lic. phil. C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. Der 1983 geborene türkische Staatsangehörige B reiste am 1. Juli 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Am 23. September 2003 heiratete er in D (Kanton F) die Schweizerin E und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton F. Nachdem er am 1. Februar 2007 ohne seine Ehefrau nach G gezogen war, erteilte ihm das Migrationsamt am 9. April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, zuletzt verlängert bis 22. September 2026. Seine Ehe mit E wurde am 8. Mai 2014 rechtskräftig geschieden. Am 25. September 2017 ehelichte B in H seine Landsfrau I (geb. 1990), die am 8. November 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Aus der Ehe ging 2018 die Tochter A hervor, die in der Türkei geboren und dort von ihren Grosseltern väterlicherseits betreut wurde. Am 17. Juli 2018 beantragte I den Nachzug für ihre Tochter. Mit Verfügung vom 6. September 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, da die Ehegatten nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Familie verfügten. B und I trennten sich am 30. Mai 2021. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Dezember 2021 geschieden. Die elterliche Sorge für A wurde beiden Elternteilen belassen. Mit Urteil des 3. Familiengerichts J (Türkei) vom 12. resp. 13. Juni 2024 (begründete Fassung) wurde dem Kindsvater die alleinige elterliche Sorge für A zugeteilt. B verheiratete sich am 16. September 2024 in der Türkei mit seiner Landsfrau K (geb. 1994). Am 27. Januar 2025 beantragte er den Familiennachzug für seine Ehefrau und A. Am 25. März 2025 forderte ihn das Migrationsamt auf, verschiedene Fragen zu beantworten und diverse Unterlagen nachzureichen. Dem Ersuchen kam er mit Eingabe vom 8. April 2025 nach. Am 13. Mai 2025, 7. Juli 2025 sowie 9. September 2025 reichte er teilweise weitere Belege nach und nahm ergänzend Stellung. Ausserdem reichte er am 16. September 2025 das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juli 2025 ein, mit welchem das türkische Urteil betreffend Sorgerecht anerkannt wurde. Während das Migrationsamt am 14. November 2025 K eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilte, wies es mit Verfügung vom 24. November 2025 das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für A ab. II. Den gegen die Verfügung vom 24. November 2025 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. Januar 2026 ab. III. Mit Beschwerde vom 2. März 2026 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz und der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater B und der Stiefmutter K im Kanton Zürich zu erteilen. Weiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, anlässlich welcher der Kindsvater anzuhören sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG. 3. 3.1 Die Aufenthaltsbewilligung verschafft der ausländischen Person grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (Art. 44 Abs. 1 AIG; siehe BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 6.5.1). Hält sich eine ausländische Person seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, verfügt sie auf Grundlage von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Achtung des Privatlebens) in der Regel über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; BGE 144 I 266 E. 3.9). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Familiennachzug, sofern die Voraussetzungen von Art. 44 und Art. 47 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 und E. 6.2 = Pra 110 [2021] Nr. 36; BGr, 22. Februar 2024, 2C_314/2023, E. 5.1). 3.2 Der Vater der Beschwerdeführerin, der sich seit 2003 rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und kann sich grundsätzlich auf einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug berufen. Trotz der geografischen Trennung erscheint die familiäre Beziehung zur Beschwerdeführerin als stabil und wird gelebt. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Vater für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich auf den in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Schutz des Familienlebens berufen. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). 4.2 Es ist unbestritten, dass die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin abgelaufen war, als das Gesuch um Familiennachzug am 27. Januar 2025 gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorlägen und eine Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV verletze. 5. 5.1 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Bei Kindern liegen wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). 5.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 7.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.2). Soweit die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt die von Art. 8 Abs. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG (BGr, 22. Januar 2025, 2C_324/2024, E. 5.1; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2; BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2). Ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGr, 22. Januar 2025, 2C_324/2024, E. 5.2.3; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.4; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.4). 5.3 Bei der Interessenabwägung ist dem übergeordneten Kindesinteresse und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Wunsch nach Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 7.4.1). Auch liegt nicht per se ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will (BGr, 10. April 2025, 2C_568/2024, E. 6.2.2; BGr, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 f.). Ein wichtiger familiärer Grund ist beispielsweise gegeben, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 7.2; BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2). Kein wichtiger familiärer Grund liegt hingegen im Umstand, dass es dem Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGr, 28. Januar 2025, 2C_303/2024, E. 5.2; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 5.2; BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; BGr, 10. April 2025, 2C_568/2024, E. 6.2.2; BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021, E. 3.4.1; VGr, 26. November 2025, VB.2025.00651, E. 3.1.6, mit Hinweisen). 5.4 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen. Der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz stellt für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 22. Januar 2025, 2C_324/2024, E. 5.2.5; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 22. Februar 2024, 2C_314/2023, E. 6.4.1; VGr, 26. November 2025, VB.2025.00651, E. 3.2.8; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 4.3). 6. 6.1 Im Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin diverse Gründe an, die aus ihrer Sicht einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG als angezeigt erscheinen lassen. 6.2 6.2.1 Zunächst wird vorgebracht, dass eine altersgerechte Betreuung der achtjährigen Beschwerdeführerin in der Türkei nicht mehr gewährleistet sei. Nach der Eheschliessung des Kindsvaters mit seiner dritten Ehefrau sei die Stiefmutter der Beschwerdeführerin zu den Schwiegereltern gezogen, um die Beschwerdeführerin zu betreuen. Beide hätten ein gutes und enges Verhältnis zueinander. Seitdem die Stiefmutter am 14. November 2025 eine Einreisebewilligung zum Verbleib beim Ehemann – und Vater der Beschwerdeführerin – erhalten hat, sei die Hauptbetreuungsperson der Beschwerdeführerin weggefallen. Dies wirke sich auch auf die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin aus, weshalb sich die Klassenlehrerin bereits mit grosser Besorgnis an den Kindsvater gewandt und darauf hingewiesen habe, dass der Wegzug der Stiefmutter für die Beschwerdeführerin emotional belastend sei. Sie zeige Enttäuschung und depressive Verstimmungen, weil sie nicht mit ihrer Stiefmutter in die Schweiz habe ziehen dürfen. Ferner seien – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die gesundheitlichen Einschränkungen der Grosseltern derart schwerwiegend, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr angemessen versorgen könnten. Zwar sei die Beschwerdeführerin kein Kleinkind mehr, doch benötige sie weiterhin eine engmaschige Betreuung, die den kranken Grosseltern nicht zugemutet werden könne. Die Grossmutter sei aufgrund ihrer fortgeschrittenen Kniearthrose erheblich in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, sodass sie den Haushalt nicht kindgerecht führen könne. Der Grossvater müsse regelmässig ins Krankenhaus, was durch die eingereichten medizinischen Berichte belegt werde. Er leide an Aortenklappeninsuffizienz, koronarer Herzkrankheit, Hypertonie sowie an den Folgen eines früheren Herzinfarkts. Die Grossmutter leide unter Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Entzündungsschüben und erhalte regelmässig ärztliche Behandlungen und intraartikuläre Knieinjektionen. Aus diesen Gründen sei die Betreuung eines achtjährigen Kindes häufig nicht zuverlässig möglich. 6.2.2 Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hatte der Kindsvater bewusst entschieden, dass die Beschwerdeführerin von den Grosseltern in der Türkei betreut werden sollte. Soweit der Nachzug der Beschwerdeführerin damit begründet wird, dass durch den Wegzug ihrer Stiefmutter ihre Hauptbezugsperson weggefallen sei und sie in der Schule einen Leistungsabfall erleide, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass die Stiefmutter bei ihrem Umzug zu ihren Schwiegereltern einen grossen Teil der Betreuung der Beschwerdeführerin übernommen hat und eine gute Beziehung zu ihr aufbauen konnte. Dennoch begründet der Umzug der Stiefmutter zu ihrem Ehemann in die Schweiz keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, der den gleichzeitigen Nachzug der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde (vgl. E. 5.3). Im Übrigen sind die Grosseltern seit der Geburt der Beschwerdeführerin ihre Hauptbezugspersonen. Durch den Wegzug der Stiefmutter kehrte die Betreuungssituation lediglich wieder in ihre Ursprungsform zurück, womit die Beschwerdeführerin weiterhin ihre ursprünglichen Bezugspersonen behält. Auch der geltend gemachte Leistungsabfall in der Schule vermag am Gesagten nichts zu ändern. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater und ihre Stiefmutter vermisst. Dennoch war es die Entscheidung des Kindsvaters, die Stiefmutter in die Schweiz nachzuziehen, trotz fehlender Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin. Folglich hat der Kindsvater die Trennung der Familie bewusst herbeigeführt und dabei in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin einer erheblichen emotionalen Belastung ausgesetzt wird. Gleichwohl steht es ihnen bzw. der Stiefmutter nach wie vor frei, zur Beschwerdeführerin in die Türkei zurückzukehren und wieder die Betreuung zu übernehmen. 6.2.3 Was die gesundheitliche Situation der Grosseltern anbelangt, kann Folgendes festgehalten werden: Zwar geht aus den medizinischen Berichten des Stadtspitals L in J (Türkei) vom 12. Mai 2025 hervor, dass die Grossmutter an einer beidseitigen Kniegelenksarthrose mittleren Grades leidet und eine intraartikuläre Injektion erhalten hat. Auch wurde frühzeitiges Hinken festgestellt. Dennoch ist das Schreiben des Arztes der Grossmutter sehr knapp gehalten und inhaltlich nur rudimentär bzw. wenig aussagekräftig. Hinsichtlich der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Patientin werden keine genauen Angaben gemacht, etwa hinsichtlich des Behandlungsverlaufs (Schwere der Erkrankung, Untersuchungen und Therapien, zwischenzeitlich erreichte Fortschritte etc.) oder eines allfälligen weiteren Behandlungsbedarfs. Im Übrigen lässt der Arztbericht keine verlässliche Beurteilung ihrer Betreuungsfähigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin zu. Insbesondere geht daraus nicht hervor, weshalb die Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht mehr in der Lage sein sollte, die Beschwerdeführerin wie bisher zu betreuen. Eine wesentliche Einschränkung ihrer Bewegungsfähigkeit ergibt sich daraus zumindest nicht. Zudem geht aus dem Arztbericht hervor, dass die Beschwerden mittlerweile abgenommen hätten. Dies wird durch die weiteren eingereichten ärztlichen Behandlungsprotokolle bestätigt. So erhielt die Grossmutter am 5. März 2025 eine intraartikuläre Injektion, während im Mai 2025 lediglich eine reguläre ambulante Untersuchung stattfand. Erst im November 2025 wurde eine intraartikuläre Injektion erneut erforderlich. Damit bestand über einen Zeitraum von mehr als achteinhalb Monaten kein Behandlungsbedarf. Folglich ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin der Grossmutter weiterhin zugemutet werden kann. 6.2.4 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Grossvaters erscheint fraglich, ob es sich bei seinem chronischen Nierenversagen, der Lungenentzündung sowie dem Pleuraerguss um eine einzelne Erkrankungsepisode oder um einen dauerhaften Zustand gehandelt hat bzw. handelt. Aus den Unterlagen lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass er wiederholt oder über längere Zeiträume hospitalisiert werden musste und ihm dadurch eine Betreuungsfähigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin abgesprochen werden sollte. Vielmehr geht aus den eingereichten ärztlichen Behandlungsprotokollen hervor, dass er sich regelmässig ärztlich untersuchen lässt und sein Allgemeinzustand am 25. August 2025 gut war. 6.2.5 Insgesamt zeigen die ärztlichen Befunde, dass sich der Gesundheitszustand der Grosseltern in den letzten Jahren nicht substanziell verschlechtert hat und ihre Fähigkeit, die Betreuung der achtjährigen Beschwerdeführerin zu gewährleisten, weiterhin besteht. Im Übrigen nimmt mit zunehmendem Alter der Betreuungsbedarf eines Kindes ab, was in die Beurteilung nach Art. 47 Abs. 4 AIG einfliessen darf (BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 7.4.2 mit Hinweis). Insbesondere sollte die Grossmutter die erforderlichen Betreuungsaufgaben nach wie vor wahrnehmen können, zumal die Beschwerdeführerin kein Kleinkind mehr ist, tagsüber überwiegend die Schule besucht und keine intensive Pflege wie im Kleinkindalter mehr benötigt. Altersbedingte Einschränkungen sowie die bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen der Grosseltern wirken sich auf die Betreuung nicht wesentlich aus, und es liegen keine geistesbeeinträchtigenden Beschwerden vor. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich der Gesundheitszustand der Grosseltern mit zunehmendem Alter wahrscheinlich weiter verschlechtern werde, ist diesem Einwand mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass dies bei den meisten betagten und körperlich angeschlagenen Menschen der Fall ist und vom Kindsvater bei der Übertragung der Betreuung auf die Grosseltern von Beginn an bewusst in Kauf genommen wurde. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Kindsvater noch zwei Brüder hat, welche in derselben Stadt wie die Grosseltern und die Beschwerdeführerin leben. Folglich könnten die Grosseltern durch ihre beiden anderen Söhne bei der Betreuung der Beschwerdeführerin unterstützt werden, sodass es genügend Alternativbetreuungsmöglichkeiten gibt, welche die Betreuung und Erziehung der Beschwerdeführerin weiterhin zuverlässig sicherstellen. Angesichts des Dargelegten vermochte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland zu erbringen. 6.3 6.3.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein früherer Nachzug faktisch nicht möglich gewesen sei. Ihre Mutter habe sich über Jahre nicht um sie gekümmert und ihr Vater habe aufgrund beruflicher Verpflichtungen keine geeignete Betreuung in der Schweiz organisieren können. Eine Betreuung durch Dritte mit Übernachtung sei zudem finanziell nicht tragbar gewesen. Als er die Zustimmung der Kindsmutter für die Ausreise einholen wollte, habe diese wiederholt hohe Forderungen gestellt und Hindernisse geschaffen, denen er nicht nachkommen konnte. Da die Situation unhaltbar geworden sei, habe der Vater das alleinige Sorgerecht beim türkischen Gericht beantragt, das ihm zugesprochen worden sei. Die Anerkennung dieses Urteils durch das Bezirksgericht Meilen sei jedoch erst am 24. Juli 2025 erfolgt, weshalb das Familiennachzugsgesuch erst im Januar 2025 habe eingereicht werden können. Davor habe der Kindsvater aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Beschwerdeführerin nicht nachziehen können. Bereits das Gesuch vom 17. Juli 2018 sei aus diesem Grund abgewiesen worden. 6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein früherer Nachzug sei durch die Kindsmutter wiederholt verhindert worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als dass der Anspruch auf Familiennachzug die Sorgeberechtigung des nachziehenden Elternteils voraussetzt. Die Voraussetzung der Sorgeberechtigung gründet auf der Prämisse, dass der Familiennachzug in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Regelung der Sorge- und Obhutsberechtigung erfolgen soll (BGE 136 II 78 E. 4.8; BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.5). Die Überlegung, dass eine freiwillig gewählte längere Trennung von Familienmitgliedern ein Desinteresse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt, liegt auch der Praxis zugrunde, wonach im Falle einer Neuzuteilung der elterlichen Sorge die Fristen für ein Familiennachzugsgesuch grundsätzlich nicht neu zu laufen beginnen (BGr, 16. September 2025, 2C_181/2025, E. 6.4.2; BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.5). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Eltern, eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts zeitgerecht sicherzustellen (BGr, 16. September 2025, 2C_181/2025, E. 6.4.2). 6.3.3 Im Lichte des Dargelegten wies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend darauf hin, dass die elterliche Sorge für die Beschwerdeführerin mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Dezember 2021 bei beiden Elternteilen belassen wurde, der Kindsvater aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 12. März 2024 in der Türkei die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seine damals bereits sechsjährige Tochter beantragt hatte. Mit Urteil des 3. Familiengerichts J (Türkei) vom 12./13. Juni 2024 wurde ihm zwar das alleinige Sorgerecht zugesprochen und der Entscheid am 24. Juli 2025 durch das Bezirksgericht Meilen anerkannt. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Nachzugsfrist hingegen unbestrittenermassen bereits abgelaufen. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die im Juni 2024 in der Türkei erfolgte Sorgerechtsübertragung keinen wichtigen familiären Grund für den nachträglichen Familiennachzug darstellt, nicht zu beanstanden. Vielmehr hat der Kindsvater die ihm obliegende Verantwortung vernachlässigt und es unterlassen, zeitgerecht eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen. Dasselbe gilt auch für seine finanziellen Verhältnisse, zumal es der gesuchstellenden Person obliegt, für gute Nachzugsbedingungen vor Fristablauf zu sorgen (VGr, 12. November 2025, VB.2025.00569, E. 3.3.6). Ausserdem kann sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht darauf berufen, sie habe die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht rechtzeitig herstellen können (vgl. E. 5.3; siehe auch BGr, 10. April 2025, 2C_568/2024, E. 6.3.4). 6.4 6.4.1 Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Kindeswohl für eine Zusammenführung der Gesamtfamilie spreche. Sie verweist darauf, dass ihr Vater seit über zwanzig Jahren in der Schweiz lebe, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, in die Türkei zurückzukehren, um dort ihre Betreuung zu übernehmen. Aufgrund ihres jungen Alters sei zudem nicht mit nennenswerten Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. 6.4.2 Zwar ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kindsvater nach eigenen Angaben von Beginn an lediglich eine vorübergehende Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Türkei vorgesehen haben will, und ist der Wunsch nach einem Zusammenleben der Familie nachvollziehbar und verständlich. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch kein hinreichender Grund für einen nachträglichen Familiennachzug ableiten (vgl. E. 5.4). Die Beschwerdeführerin wurde im 2018 in der Türkei geboren. Seither lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Grosseltern väterlicherseits, die seit ihrer Geburt ihre Hauptbezugs- und Hauptbetreuungspersonen sind. Folglich hat sie zu keinem Zeitpunkt zusammen mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der nach wie vor getrennt von der Beschwerdeführerin lebende Kindsvater hat seit dem am 6. September 2018 durch die Kindsmutter eingereichten Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin während über sechs Jahren keinen neuen Antrag auf den Nachzug seiner Tochter gestellt und damit über viele Jahre kein Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz bekundet. Ihre Beziehung wurde hauptsächlich über soziale Medien und Besuche aufrechterhalten. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin in der Türkei geboren worden und aufgewachsen und ist im Land verwurzelt. Sie besucht dort die Grundschule und hat ihren Freundeskreis. Im Fall eines nachträglichen Familiennachzugs müsste sie ihr vertrautes sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan ohne ihre bisherigen Hauptbezugspersonen leben. Dieses Vorgehen würde dem Kindeswohl widersprechen. Mit den Verhältnissen in der Schweiz ist sie nicht vertraut. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass sie Deutsch spricht oder versteht. Heute ist sie bereits über acht Jahre alt und eingeschult. Bei einem Umzug in die Schweiz wäre sie mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl der Beschwerdeführerin bei einer Einreise in die Schweiz gefährdet wäre, anders als bei ihrem Verbleib in der Heimat, wo sie wie bis anhin durch ihre Grosseltern betreut werden kann. Der Kindsvater hätte sich innerhalb der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist um einen Nachzug seiner Tochter bemühen müssen, wenn er gewollt hätte, dass sie bei ihm aufwachsen kann. Dies hat er jedoch versäumt. 6.4.3 Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann die Beziehung zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel und mittels gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden. Zudem entspricht es dem jeher gelebten Modell. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interesse des Kindsvaters und seiner Tochter an einem Zuzug der Tochter in die Schweiz. Es steht dem Kindsvater und seiner Ehefrau zudem frei, in die Türkei zurückzukehren und das Familienleben mit der Beschwerdeführerin dort zu pflegen. Angesichts der regelmässigen Besuche in der Heimat ist nicht erkennbar, weshalb eine Reintegration in der Türkei für sie unzumutbar sein sollte. 6.4.4 Da es dem Kindsvater unbenommen gewesen wäre, das Nachzugsgesuch fristgerecht einzureichen, liegt kein Härtefall vor, welcher die Gewährung des Nachzugs der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 47 Abs. 4 AIG erfordern würde. Auch dass die Verweigerung des Nachzugs der Beschwerdeführerin das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in unzulässiger Weise einschränkt, ist nicht ersichtlich (vgl. VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 4.6; VGr, 24. Mai 2023, VB.2023.00155, E. 3.8). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragte zudem eine mündliche Verhandlung anlässlich welcher der Kindsvater anzuhören sei. 7.2 Bei ausländerrechtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit sich eine solche nicht aus beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist bzw. der persönliche Eindruck der Verfahrensbeteiligten für die Entscheidfindung unerlässlich erscheint (vgl. VGr, 20. August 2025, VB.2025.00243, E. 4.1). 7.3 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall hinreichend ermittelt. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind gestützt auf die Akten geklärt. Die beantragte Anhörung erscheint daher nicht zweckdienlich und sie würde auch nichts am Beweisergebnis ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Der diesbezügliche prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten allein dem im Namen des Kindes prozessierenden Elternteil überbinden (vgl. VGr, 18. Juni 2025, VB.2025.00219, E. 5; 6. April 2022, VB.2022.00038, E. 5.1 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kindsvater B aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 10. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden B auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung
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