{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00130_2026-05-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225933&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "69f94ef3bd2f3565b6e6584e4124175e"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:39", "Num": [" VB.2026.00130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.05.2026  VB.2026.00130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.05.2026  VB.2026.00130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.05.2026  VB.2026.00130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Familiennachzug  Die Nachzugsfrist ist unbestrittenermassen abgelaufen (E. 4). Ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde vorliegen \u2013 insbesondere wenn das Kindeswohl nur durch den Nachzug in die Schweiz gesch\u00fctzt werden kann. Entscheidend ist eine Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall, wobei das Kindeswohl, die Betreuungssituation im Herkunftsland und die Integrationsm\u00f6glichkeiten ber\u00fccksichtigt werden (E. 5).  Die Beschwerdef\u00fchrerin vermochte keine wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnde nachzuweisen, die f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug sprechen w\u00fcrden. Die Grosseltern in der T\u00fcrkei k\u00f6nnen das Kind weiterhin betreuen, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht rechtsgen\u00fcgend erstellt. Der Vater hatte die Betreuung durch die Grosseltern selbst gew\u00e4hlt und sich zu sp\u00e4t um das alleinige Sorgerecht sowie den Nachzug gek\u00fcmmert. Finanzielle Probleme oder der Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz gelten nicht als ausreichender Grund. Zudem ist das Kind in der T\u00fcrkei gut integriert, weshalb ein Umzug in die Schweiz eher dem Kindeswohl widersprechen w\u00fcrde (E. 6). Abweisung des Antrags auf m\u00fcndliche Verhandlung in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung (E. 7). Kostenauferlegung an den Kindsvater (E. 9).   Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:39", "Checksum": "532a6e3b427eb7886919889b331bc275"}