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Geschäftsnummer: VB.2026.00133  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Infolge Scheidung seiner Ehe mit einer Schweizerin vermag der Beschwerdeführer 1 keinen Aufenthaltsanspruch mehr aus Art. 42 Abs. 1 AIG abzuleiten. Ebenso besitzt er keinen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, nachdem die im August 2021 aufgenommene eheliche Wohngemeinschaft in der Schweiz (unstreitig) bereits Ende Juli 2023 wieder aufgegeben worden und der Ehewille seiner früheren Ehefrau gemäss den Akten damals definitiv erloschen ist (E. 2.2). Dass und inwiefern seine Wiedereingliederung stark gefährdet sei, legt der Beschwerdeführer 1 sodann nicht rechtsgenügend dar (E. 2.3) und ein anderweitiger Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers 1 ist nicht ersichtlich. Namentlich lässt sich ihm nicht folgen, soweit er ein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zu seinem Sohn, dem Beschwerdeführer 2, ableiten wollte. Dies setzte voraus, dass der Beschwerdeführer 2 seinerseits über ein (eigenständiges) Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, wovon angesichts seines kurzen unbewilligten Aufenthalts nicht auszugehen ist (E. 2.4). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern und dem Beschwerdeführer 2 keine solche zu erteilen, ist schliesslich nicht rechtsverletzend (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEWILLE
GETRENNTLEBEN
GRUNDBILDUNG
HÄRTEFALL
INTEGRATION
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PRIVATLEBEN
SCHEIDUNG
TRENNUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 50 Abs. 2 AIG
Art. 96 AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 30a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2026.00133

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 1,
dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung /

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1983 geborener Staatsangehöriger Kubas, heiratete im Juli 2018 in der Heimat die 13 Jahre ältere Schweizerin D. Anfang August 2021 folgte er seiner Ehefrau in die Schweiz, wo ihm zum Verbleib bei dieser eine in der Folge wiederholt – bis zuletzt 1. August 2024 – verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Nachdem es gemäss ihren Angaben bereits zuvor wiederholt zu Ehekrisen bzw. vorübergehenden Trennungen gekommen war, teilte D dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. August 2023 mit, dass A und sie sich definitiv getrennt hätten und sie die Scheidung anstrebe; ihr Ehemann sei am 29. Juli 2023, einen Tag nach der gegen ihren Willen erfolgten Einreise seines 2010 geborenen Sohns aus einer früheren Beziehung, ausgezogen. A bestätigte am 22. September 2023 den Auszug aus der ehelichen Wohnung und ersuchte am 3. Oktober 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seinen am 28. Juli 2023 eingereisten Sohn B. Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 6. November 2025 wurde die Ehe von A und D geschieden.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 verweigerte das Migrationsamt A vor diesem Hintergrund die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie den Familiennachzug von B und hielt Vater und Sohn zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 8. März 2026 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Januar 2026 ab und setzte den beiden eine neue Ausreisefrist bis am 29. April 2026.

III.

Am 2. März 2026 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. Januar 2026 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern und B erstmalig eine solche zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde.

Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A und B bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März 2026 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 6. Mai 2026 reichten A und B die Zusage eines im Bereich … tätigen Unternehmens aus dem Kanton Zürich ein, wonach der Letztgenannte dort im August 2027 eine Lehrstelle als … antreten könne.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht der aus Art. 42 AIG abgeleitete Anspruch des ausländischen Ehegatten gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (in der hier massgeblichen, seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung, vgl. Art. 126 AIG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe – wie eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person in der Heimat (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG) – einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt dabei vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 49 AIG; BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 26. Februar 2026, 2C_521/2025, E. 5.1, und 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.2.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1, 138 II 229 E. 2, 136 II 113 E. 3.2; siehe auch BGr, 13. Januar 2025, 2C_634/2023, E. 4.2.2 f.). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2, 136 II 113 E. 3.2; BGr, 13. Januar 2025, 2C_634/2023, E. 4.1).

2.2 Infolge Scheidung seiner Ehe mit D vermag der Beschwerdeführer 1 keinen Aufenthaltsanspruch mehr aus Art. 42 Abs. 1 AIG abzuleiten. Ebenso besitzt er keinen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, nachdem die im August 2021 aufgenommene eheliche Wohngemeinschaft in der Schweiz (unstreitig) bereits Ende Juli 2023 wieder aufgegeben worden ist und D in der Folge gegenüber dem Beschwerdegegner wiederholt betonte, dass ihr Ehewille damals (Ende Juli 2023) "definitiv" erloschen sei und sie "klar die Scheidung" wolle. Dass der Beschwerdeführer 1 die eheliche Wohnung nicht freiwillig verlassen haben will, wie er einwendet, ändert nichts daran, dass ab diesem Zeitpunkt kein gegenseitiger Ehewille und damit keine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mehr bestand. So ist vor dem Hintergrund der konsistenten schriftlichen Aussagen von D zu ihrem (erloschenen) Ehewillen nicht davon auszugehen, dass sie nach der räumlichen Trennung der Eheleute noch an ihrer Ehe habe festhalten wollen bzw. sie sich diesbezüglich unsicher gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer 1 behauptet. Der Umstand, dass sie ein früher eingereichtes Scheidungsbegehren wieder zurückgezogen hat und die Scheidung der Eheleute erst im November 2025 erfolgte, lässt sich jedenfalls ohne Weiteres damit erklären, dass der Beschwerdeführer 1 eine einvernehmliche Scheidung ablehnte, weshalb D die gesetzliche (zweijährige) Trennungsfrist abwarten musste, wie sie dem Beschwerdegegner gegenüber nachvollziehbar schildert und sich auch aus der von ihr eingereichten Korrespondenz mit dem zuständigen Zivilgericht ergibt.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 im Weiteren unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG insbesondere auf seine Integration in beruflicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht hinweist, übersieht er, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (BGr, 18. Februar 2026, 2C_103/2026, E. 4.2 – 4. Februar 2026, 2C_72/2026, E. 2.6 – 14. April 2025, 2C_615/2024, E. 4.4, auch zum Folgenden).

Dass und inwiefern seine Wiedereingliederung stark gefährdet sei, legt der Beschwerdeführer 1 sodann nicht rechtsgenügend dar. Zu Recht stufte die Vorinstanz sein Vorbringen, in Kuba über keine tragfähigen Kontakte mehr zu verfügen, als reine Schutzbehauptung ein, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 seit seiner Einreise wiederholt Reisen in die Heimat unternahm oder solche zumindest plante, er dort noch über einen weiteren Sohn (geboren 2015) verfügt und D in ihrem Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz berichtete, dass sie während ihrer insgesamt 16 Besuche auf Kuba gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 "auf der ganzen Insel seine Verwandten, Bekannten und Freunde [habe] kennen lernen" dürfen, was sie mittels Fotografien belegte. Die allgemein gehaltenen Hinweise des Beschwerdeführers 1 auf die politische, wirtschaftliche und soziale Lage in der Heimat genügen ebenfalls nicht, um eine Gefährdung seiner Wiedereingliederung (konkret) aufzuzeigen (vgl. BGr, 10. Juli 2025, 2C_228/2025, E. 4.4 f. mit Hinweisen; ferner BGE 142 I 152 E. 6.2). Damit wäre der Beschwerdeführer 1 im Übrigen auch konfrontiert, wenn er im Jahr 2018 nicht geheiratet hätte (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 4.3; ferner BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.1, wonach ein persönlicher Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 durch die Scheidung "ohne Eigenverschulden" seinen Aufenthaltstitel verliert, liegt schliesslich in der Natur der Sache eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts infolge Heirat (BGr, 4. Oktober 2021, 2C_729/2021, E. 3.2.1).

2.4 Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers 1 ist nicht ersichtlich. Namentlich lässt sich ihm nicht folgen, soweit er ein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zu seinem Sohn, dem Beschwerdeführer 2, ableiten wollte. Dies setzte voraus, dass der Beschwerdeführer 2 seinerseits über ein (eigenständiges) Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, was – wie sich sogleich zeigt – nicht der Fall ist:

Der Beschwerdeführer 2 hält sich noch keine drei Jahre in der Schweiz auf und war bis anhin nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Als Minderjähriger teilt er grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des Beschwerdeführers 1 als des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die nach Auflösung der Familiengemeinschaft dem ausreisepflichtigen Gatten bzw. den Kindern bei wichtigen persönlichen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt, kann dem Beschwerdeführer 2 keinen eigenständigen Aufenthaltstitel vermitteln, weil damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist, und zwischen dem Beschwerdeführer 2 und D keine persönliche Beziehung besteht (BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.3.1 mit Hinweisen). Um sich erfolgreich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101) berufen und daraus einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch ableiten zu können, müssten beim Beschwerdeführer 2 wiederum besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorliegen (vgl. statt vieler BGr, 14. April 2025, 2C_77/2023, E. 1.2.1 und E. 1.2.3 mit Hinweisen), wovon allein schon mit Blick auf den kurzen (unrechtmässigen) Aufenthalt des Jugendlichen und sein Alter bei der Einreise nicht auszugehen ist (siehe dazu auch sogleich E. 3.2).

2.5 Damit kommt den Beschwerdeführern kein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer 1 reiste im August 2021 im Alter von 37 Jahren in die Schweiz ein. Er geht hier seit März 2022 einer unbefristeten Teilzeiterwerbstätigkeit als Küchenhilfe in einer Schule nach, übernimmt dort seit Oktober 2023 zusätzlich die Funktion einer Betreuungsperson am Mittagstisch und verfügt darüber hinaus seit September 2022 über eine Teilzeitanstellung als Hilfsarbeiter in einem Fachgeschäft für Feinlederwaren. Seine Bemühungen um eine berufliche und wirtschaftliche Integration sind dabei ebenso positiv zu werten wie die anhand verschiedener Referenzschreiben belegte soziale Eingliederung in der Schweiz. Die festgestellten Integrationsleistungen begründen beim vorliegenden rechtmässigen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren allerdings keine derart intensiven Beziehungen, dass sie über das Übliche hinausgehen und den Kern des Privatlebens des Beschwerdeführers 1 treffen würden, zumal er hier über keine familiären Beziehungen verfügt und seine Deutschkenntnisse – soweit in geeigneter Form nachgewiesen – bislang lediglich das Niveau A1 erreichen. Dass ihn eine Rückkehr nach Kuba, wo er sozialisiert wurde, wo er den Grossteil seines bisherigen Lebens verbrachte und wo er bis zur Ausreise als Sicherheitsmitarbeiter in einem Restaurant arbeitete, vor besondere Probleme stellte, macht der Beschwerdeführer 1 auf der anderen Seite nicht substanziiert geltend. Hierauf deutet denn auch in den Akten nichts hin. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im Heimatland – neben seinem jüngeren Sohn und dessen Mutter – noch über weitere soziale Beziehungen verfügt oder zumindest in der Lage sein sollte, wieder solche aufzubauen. Auch die Chancen auf eine wirtschaftliche Wiedereingliederung erscheinen in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers 1, seiner gesundheitlichen Verfassung und der hier erworbenen Berufserfahrungen intakt.

Was den heute fünfzehnjährigen Beschwerdeführer 2 anbelangt, so hält sich dieser erst seit Ende August 2023 in der Schweiz auf. Seine schulische und persönliche Sozialisierung fand überwiegend im Heimatland statt, wo auch sein jüngerer Halbbruder lebt. Die Wiedereingliederung dürfte dem Beschwerdeführer 2 daher leichtfallen, zumal er mit seinem Vater zurückkehren muss. Seine schulischen Leistungen sowie der Umstand, dass er vor Kurzem einen Lehrvertrag als … abgeschlossen hat, lassen seine Wegweisung ebenfalls nicht unverhältnismässig erscheinen bzw. begründen – entgegen den Beschwerdeführern – keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 30a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) betreffend die berufliche Grundbildung. Wie das Verwaltungsgericht bereits wiederholt erkannt hat, beabsichtigte der Verordnungsgeber mit der letztgenannten Bestimmung, die Kriterien für eine Härtefallbewilligung für jugendliche "Sans-Papiers" (im Detail) zu regeln, damit es für sie möglich wird, eine Berufslehre zu absolvieren; auf Jugendliche bzw. junge Erwachsene wie den Beschwerdeführer 2 ist sie nicht anwendbar (vgl. VGr, 5. März 2026, VB.2024.00747, E. 2.3.3, und 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 4.3 f.).

3.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern und dem Beschwerdeführer 2 keine solche zu erteilen, ist demnach nicht rechtsverletzend.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.