{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00133_2026-05-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225920&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c1d92e79ff475a80b716e9471f308b3"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:34", "Num": [" VB.2026.00133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.05.2026  VB.2026.00133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.05.2026  VB.2026.00133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.05.2026  VB.2026.00133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Infolge Scheidung seiner Ehe mit einer Schweizerin vermag der Beschwerdef\u00fchrer 1 keinen Aufenthaltsanspruch mehr aus Art. 42 Abs. 1 AIG abzuleiten. Ebenso besitzt er keinen Anspruch gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, nachdem die im August 2021 aufgenommene eheliche Wohngemeinschaft in der Schweiz (unstreitig) bereits Ende Juli 2023 wieder aufgegeben worden und der Ehewille seiner fr\u00fcheren Ehefrau gem\u00e4ss den Akten damals definitiv erloschen ist (E. 2.2). Dass und inwiefern seine Wiedereingliederung stark gef\u00e4hrdet sei, legt der Beschwerdef\u00fchrer 1 sodann nicht rechtsgen\u00fcgend dar (E. 2.3) und ein anderweitiger Bewilligungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers 1 ist nicht ersichtlich. Namentlich l\u00e4sst sich ihm nicht folgen, soweit er ein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zu seinem Sohn, dem Beschwerdef\u00fchrer 2, ableiten wollte. Dies setzte voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer 2 seinerseits \u00fcber ein (eigenst\u00e4ndiges) Anwesenheitsrecht in der Schweiz verf\u00fcgte, wovon angesichts seines kurzen unbewilligten Aufenthalts nicht auszugehen ist (E. 2.4).  Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers 1 im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens nicht zu verl\u00e4ngern und dem Beschwerdef\u00fchrer 2 keine solche zu erteilen, ist schliesslich nicht rechtsverletzend (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:34", "Checksum": "c0071906baf2df51fc2462ef7bd2b44a"}