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VB.2026.00140
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug, hat sich ergeben: I. A. Mit Strafbefehlen vom 21. März 2024 und 18. Dezember 2024 bestrafte das Statthalteramt Horgen A, Staatsangehöriger der Ukraine, wegen Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz mit Bussen von Fr. 400.- bzw. Fr. 450.- und legte für den Fall der schuldhaften Nichtleistung der Bussen Ersatzfreiheitsstrafen von vier bzw. fünf Tagen fest. Das Statthalteramt Dielsdorf bestrafte A mit Strafbefehl vom 3. März 2025 wegen mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz und Erschleichens einer Leistung mit einer Busse von Fr. 400.-, bei deren schuldhafter Nichtleistung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen zu verbüssen sei. B. Nachdem A die Bussen nicht bezahlt hatte, ersuchten die Statthalterämter Horgen und Dielsdorf Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Schreiben vom 4. November 2024 und 1. Dezember 2025 bzw. 11. September 2025 um Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen; der Betreibungsweg sei aussichtslos (gewesen). C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 lud das JuWe A auf den 22. April 2026 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen (von insgesamt 13 Tagen) ins Vollzugszentrum B vor, unter dem Hinweis, dass die Vorladung bei vollständiger Bezahlung der Bussen vor dem Antrittsdatum hinfällig werde und A bis zur Rechtskraft der Verfügung ein Gesuch um Strafverbüssung mittels gemeinnütziger Arbeit stellen könne. II. In der Folge erhob A mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Datum des Eingangs) Rekurs, welchen das JuWe zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) weiterleitete. A beantragte damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2026. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 13. Februar 2026 (Poststempel vom 4. März 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2026. Die "Strafe" sei in gemeinnützige Arbeit "umzuwandeln". Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügungen vom 5. und 11. März 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Justizdirektion und des JuWe bei. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2026 setzte es dem JuWe Frist an, um darzulegen, weshalb auf eine Betreibung von A verzichtet wurde bzw. eine Betreibung aussichtslos erschien. Dieser Aufforderung kam das JuWe mit Eingabe vom 27. März 2026 nach, die in der Folge A zur Stellungnahme zugestellt wurde. Am 2. April 2026 reichte A dem Verwaltungsgericht erneut die Beschwerdeschrift ein, zusammen mit einem weiteren Bericht seiner Augenärztin vom 5. März 2026 und der Stempelverfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2026 sowie einem von ihm verfassten Schreiben, datierend vom 27. März 2026. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil diese den Strafvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27. März 2026 wurde seitens des Verwaltungsgerichts ein weiteres Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2026.00206 eröffnet. A nimmt in diesem Schreiben jedoch zugleich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Bezug, weshalb es ebenso zu dessen Akten genommen wurde. Streitgegenstand im Verfahren VB.2026.00206 bilden im Wesentlichen die Höhe der A von der Gemeinde C ausbezahlten Nothilfe und die Unterbringung von A in der Asylunterkunft. 2. 2.1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). 2.2 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind nach Art. 106 Abs. 5 StGB die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten, wobei sie Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern kann. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen (Art. 35 Abs. 2 StGB). Bei nicht fristgemässer Zahlung ordnet die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 3 StGB eine Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. 2.3 Die Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe ist Sache der Vollzugsbehörde; eines neuen, selbständig anfechtbaren gerichtlichen Entscheids bedarf es nicht, es sei denn, die Busse wurde durch eine Verwaltungsbehörde verhängt (Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. A., Bern 2020, S. 67; siehe auch Stefan Trechsel/Stefan Keller in: Stefan Trechsel/Mark Pieth/Christopher Geht [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. A., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 36 N. 2). Die automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist. So ist, obwohl Art. 106 Abs. 5 StGB lediglich auf die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB verweist, auch Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB sinngemäss auf die Busse anwendbar. Dies geht daraus hervor, dass gemäss Art. 35 Abs. 3 StGB zunächst der Betreibungsweg zu beschreiten ist (Stefan Heimgartner in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 106 N. 44). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (statt vieler VGr, 4. Juni 2024, VB.2024.00191, E. 2.4). 2.4 Als von vornherein ergebnislos erscheint die Betreibung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände der gebüssten Person gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderung ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Es soll demnach grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher die gebüsste Person verurteilt wurde. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht, was insbesondere bei Übertretungen, bei denen die absolute Vollstreckungsverjährung schon mit Ablauf von drei Jahren eintritt (Art. 109 StGB), Bedeutung erlangen kann. Vor diesem Hintergrund erkannte das Bundesgericht im Vorgehen einer Vollzugsbehörde, welche das Betreibungsverfahren nach erhobenem Rechtsvorschlag trotz offensichtlicher Zahlungsfähigkeit der gebüssten Person wegen des zu erwartenden Eintritts der absoluten Vollstreckungsverjährung auf die Fortsetzung der Betreibung verzichtet und dem Richter die Umwandlung der Bussen in Haft beantragt hatte, keine rechtsverletzende Ermessensausübung (zum Ganzen BGE 124 IV 205 E. 8c; BGr, 5. Oktober 2007, 6B_238/2007, E. 5; VGr, 4. Juni 2024, VB.2024.00191, E. 4.1). 2.5 Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörden sind an diese Entscheide gebunden und haben sie zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt (VGr, 4. Juni 2024, VB.2024.00191, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Im Kanton Zürich legt der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. 3. 3.1 3.1.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 10. Februar 2026, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Bussen nicht bezahlt und eine Betreibung keinen Erfolg versprochen habe. Der Beschwerdeführer mache auch vorliegend Zahlungsunfähigkeit geltend (E. 3.2). 3.1.2 Der Beschwerdegegner verwies zur Beantwortung der Frage, weshalb vor der Umwandlung der Bussen in die angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen auf eine Betreibung des Beschwerdeführers verzichtet wurde bzw. eine Betreibung aussichtslos erschien (vorn III.), auf die von ihm bei den Statthalterämtern eingeholten Informationen. Gemäss dem Statthalteramt Dielsdorf schien eine Betreibung zwecklos gewesen zu sein, da sich der Beschwerdeführer in einer Asylunterkunft aufhalte. Gemäss dem Statthalteramt Horgen sei in Bezug auf die mit Strafbefehl vom 21. März 2024 verhängte Busse eine Betreibung eingeleitet worden, das Fortsetzungsbegehren sei indes am 7. Oktober 2024 "zurückgewiesen" worden, weil der Beschwerdeführer weggezogen sei. Die mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2024 verhängte Busse sei "direkt in VA umgewandelt" worden, nachdem die Zustellung an den Beschwerdeführer "per Ausschreibung" erfolgt sei. 3.1.3 Zwar liegen gegen den Beschwerdeführer – soweit bekannt – keine Verlustscheine vor und steht die Vollstreckungsverjährung der Bussen derzeit noch nicht unmittelbar bevor. Angesichts der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Mittellosigkeit des von der Gemeinde C wirtschaftlich unterstützten und derzeit in einer Asylunterkunft wohnhaften Beschwerdeführers (vorn E. 1.2) ist dennoch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner, dem insofern Ermessensspielraum zusteht (vorn E. 2.4), keine Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleitete. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über in der Schweiz pfändbare Vermögenswerte verfügt, zumal er mit Rekurs noch selbst beantragte, es sei über ihn der Privatkonkurs zu eröffnen. Der Beschwerdeführer geht somit fehl, wenn er den Vorinstanzen vorwirft, sie hätten die Voraussetzung einer fruchtlosen Betreibung "missachtet". Mithin lagen vorliegend überzeugende Gründe vor, um die Bussen als uneinbringlich zu erachten und von einer (erneuten) Betreibung des Beschwerdeführers abzusehen. 3.1.4 Wenn der Beschwerdeführer einwendet, er habe die Bussen allein aufgrund der angeblich rechtswidrigen – und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens VB.2026.00206 bildenden (vorn E. 1.2) – Leistungskürzung seitens der Gemeinde C nicht bezahlen können, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil ebendiese Leistungskürzung gemäss dem vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 27. März 2026 erwähnten und mit diesem angefochtenen Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 12. März 2026 vom Gemeinderat C erst mit Beschluss vom 2. Februar 2026 angeordnet wurde. Die fraglichen Strafbefehle, die materiell nicht zu überprüfen sind (vorn E. 2.5), datieren jedoch vom 21. März 2024, 18. Dezember 2024 und 3. März 2025. Im Übrigen ist die Nichtbezahlung einer Busse nur dann nicht schuldhaft im Sinn von Art. 106 Abs. 2 StGB, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 2.3; Heimgartner, Art. 106 N. 17). Dies macht der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht substanziiert geltend. Auch ist nicht geradezu offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Begleichung der Bussen seit deren Erlass nicht möglich gewesen wäre, zumal die Höhe der Bussen vergleichsweise gering ist und die Möglichkeit bestanden hätte, sie in Raten zu bezahlen. Eine Busse darf denn auch in das Existenzminimum eingreifen, weil ansonsten Personen mit einem sehr tiefen Einkommen überhaupt nicht gebüsst werden könnten (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 3.2; Heimgartner, Art. 106 N. 32). 3.2 3.2.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines Augenleidens hafterstehungsunfähig, erwog die Justizdirektion in der Verfügung vom 10. Februar 2026, im Strafvollzug sei die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet. Sodann bestehe ohne Weiteres die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen, womit der Empfehlung seiner Augenärztin entsprochen werden könne. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, durch die zu verbüssenden Ersatzfreiheitsstrafen könne oder werde sich sein Gesundheitszustand verschlechtern, sei damit unbegründet. Ohnehin lasse das Schreiben seiner Augenärztin vom 9. Dezember 2025 nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augenerkrankung nicht in der Lage sei, die Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 13 Tagen zu erstehen. Darüber hinaus würden verurteilte Personen bei Strafantritt anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, bereits vor dem Strafantritt bzw. spätestens beim Strafantritt der Vollzugsbehörde bzw. der Vollzugseinrichtung Unterlagen zu unterbereiten, damit sein medizinischer Bedarf – wie Medikamente – von Beginn weg berücksichtigt werden könne (E. 4.3). 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht auch mit Beschwerde geltend, er sei aufgrund seines Augenleidens hafterstehungsunfähig, und verweist dabei auf einen Bericht seiner Augenärztin vom 6. Februar 2026. Laut diesem Bericht liegt beim Beschwerdeführer eine "durch den zusätzlichen Stress nach Sanktionen durch den Sozialdienst verschlechterte Stress-bedingte chronisch-rezidivierende Erkrankung des Auges" vor, die eine deutliche Einschränkung der Sehschärfe verursache. Es sei unbedingt eine drastische Minderung des "Stress-Levels" erforderlich, da sonst ein dauerhafter Schaden der Augen drohe. Dem Beschwerdeführer müsse weiterhin ein Einzelzimmer im Asylbewerberheim zur Verfügung stehen, und von Sanktionen müsse abgesehen werden, da diese einen dauerhaften Sehschaden zur Folge haben könnten. 3.2.3 Im Gegensatz zu dem der Justizdirektion vorgelegten Arztbericht, ist der Beschwerdeführer (im Asylbewerberheim) nun nicht mehr bloss in einem Einzelzimmer unterzubringen, sondern auch vor Stress bzw. "Sanktionen" zu schützen. Die vorinstanzlichen Erwägungen vermag dies im Ergebnis jedoch nicht infrage zu stellen. Gemäss der Justizdirektion kann dem Beschwerdeführer im Vollzug ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden und ist seine medizinische Versorgung gewährleistet; der Beschwerdegegner ist hierzu denn auch verpflichtet (vgl. § 9a JVV). Das Verbüssen einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe ist sodann stets mit Stress verbunden. Dass der Beschwerdeführer deswegen nicht in der Lage wäre, den auf 13 Tage beschränkten Aufenthalt im Vollzugszentrum zu bewältigen, bzw. dass sein Augenleiden dem entgegenstünde, kann dem Arztbericht vom 6. Februar 2026 in dieser Form jedoch nicht entnommen werden. Zu berücksichtigen ist nicht zuletzt, dass am Vollzug von Strafen ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Würde aber ohne Weiteres auf den Arztbericht vom 6. Februar 2026 abgestellt, so fiele jegliche – auch zukünftige – Sanktionierung des Beschwerdeführers bzw. Strafverbüssung ausser Betracht. Im Übrigen ist mit dem vorliegenden Urteil ein neuer Strafantrittstermin festzusetzen (hinten E. 4), was zu einer Minderung des aktuellen "Stress-Levels" beitragen dürfte, und steht es dem Beschwerdeführer immer noch offen, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen abzuwenden (dazu sogleich E. 3.3). 3.3 3.3.1 Die Justizdirektion wies in der Verfügung vom 10. Februar 2026 abschliessend darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen jederzeit durch eine (ganze oder teilweise) Bezahlung der Bussen zuvorkommen könne. Ferner stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die Bussen durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit zu tilgen (E. 4.4). 3.3.2 Um Letzteres scheint denn auch der Beschwerdeführer mit Beschwerde zu ersuchen. Mit diesem Gesuch, das vor Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbefehls zu stellen ist, hat er sich indes direkt an den Beschwerdegegner zu wenden (vgl. Dispositivziffer IV der Verfügung vom 22. Januar 2026). 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion den Rekurs abwies. Folgerichtig auferlegte sie die Kosten des Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 VRG). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht, und mit Beschwerde kann er dies nun nicht "nachholen" (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 61). Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 300.-, die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 90.- (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966, LS 682). 3.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Da der Beschwerdeführer auf den 22. April 2026 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber in wenigen Tagen verstrichen sein wird, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 29. August 2025, VB.2025.00036, E. 5). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Mittwoch, 17. Juni 2026, 9.30 Uhr ins Vollzugszentrum B zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2026 bleiben bestehen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist. Aufgrund seiner Unterstützung durch die Gemeinde C (vorn E. 1.2) ist der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen und die Beschwerde kann angesichts des eingereichten Arztberichts (vorn E. 3.2) nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung von vornherein nicht infrage gekommen wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5.2 Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 17. Juni 2026, 9.30 Uhr ins Vollzugs-zentrum B zum Strafantritt vorgeladen, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2026. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung
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