{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00140_2026-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225840&W10_KEY=14382447&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52f5a9198621855e84ef161c85446abd"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "00:46:13", "Num": [" VB.2026.00140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2026  VB.2026.00140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2026  VB.2026.00140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2026  VB.2026.00140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Angesichts der offensichtlichen Zahlungsunf\u00e4higkeit bzw. Mittellosigkeit des mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzten und derzeit in einer Asylunterkunft wohnhaften Beschwerdef\u00fchrers ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner keine Betreibung gegen den Beschwerdef\u00fchrer einleitete (E. 3.1.3). Die Nichtbezahlung einer Busse ist nur dann nicht schuldhaft im Sinn von Art. 106 Abs. 2 StGB, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die f\u00fcr die Bussenbemessung massgebenden Verh\u00e4ltnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit erheblich verschlechtert haben. Dies macht der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend (E. 3.1.4). Dem Beschwerdef\u00fchrer kann im Vollzug ein Einzelzimmer zur Verf\u00fcgung gestellt werden und seine medizinische Versorgung ist gew\u00e4hrleistet. Das Verb\u00fcssen einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe ist stets mit Stress verbunden. Dass der Beschwerdef\u00fchrer deswegen nicht in der Lage w\u00e4re, den auf 13 Tage beschr\u00e4nkten Aufenthalt im Vollzugszentrum zu bew\u00e4ltigen, bzw. dass sein Augenleiden dem entgegenst\u00fcnde, kann dem eingereichten Arztbericht nicht entnommen werden. Zu ber\u00fccksichtigen ist nicht zuletzt, dass am Vollzug von Strafen ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse besteht (E. 3.2.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 5.1). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 00:46:13", "Checksum": "1a359eda0176337df1951a82cabff74c"}