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Geschäftsnummer: VB.2026.00141  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung


Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für die betroffene Person nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von der anderen (E. 3.2). Da medizinische Ursachen nicht ausgeschlossen werden können und diese auch nicht deutlich weniger wahrscheinlich sind als andere Ursachen, bestehen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Demgemäss rechtfertigt sich eine Fahreignungsabklärung, da das deutliche Abkommen von der Fahrbahn ohne erkennbaren Grund doch ein nicht unerhebliches Risiko für weitere Verkehrsteilnehmende darstellt (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
MEDIZINISCHE URSACHE
UNFALL
ZWEIFEL
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. I SVG
Art. 15d Abs. I SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2026.00141

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, A müsse sich zur Überprüfung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer Ärztin oder bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten innert drei Monaten einreichen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde der Sicherungsentzug des Führerausweises geprüft. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhob A am 31. Oktober 2025 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Mit Verfügung vom 3. November 2025 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. November 2025 gut und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. September 2025 wieder her (VB.2025.00752).

Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 4. März 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 11. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 26. März 2026 erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

Gemäss Rapport der kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2025 fuhr die Beschwerdeführerin am 13. August 2025 um 11.30 Uhr in Volketswil von der C-Strasse kommend in den Kreisverkehr. Sie verliess den Kreisverkehr in Richtung D-Strasse und prallte rund 15 m nach Verlassen des Kreisverkehrs mit der rechten Fahrzeugfront in einen Baum, welcher sich auf einem die Fahrspuren trennenden Grünstreifen befand. Beim Eintreffen der Polizei sass die Beschwerdeführerin noch immer in ihrem Fahrzeug und zeigte körperliche Auffälligkeiten. Sodann vermochte sie sich nicht an den Unfallhergang zu erinnern. Eine forensisch-toxikologische Untersuchung deckte keine Stoffe auf, welche im Zeitpunkt des Ereignisses einen negativen Einfluss auf die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeübt haben könnten. Das Institut für Rechtsmedizin hielt in seinem Gutachten überdies Folgendes fest:

Ob die Feststellungen der Polizei gemäss Polizeirapport: "körperliche Auffälligkeiten[:] Zittern und unkontrolliertes Zucken der Gesichtsmuskulatur beim Aug und allgemein Gesicht, Reaktion verzögert, Aussprache verwaschen und leicht lallende Zunge, Aussteigen aus Fahrzeug[:] Gleichgewichtsstörungen, Gang unsicher, Stimmung weinerlich; wirkt leicht apathisch und abwesend; wirkt verängstigt; depressiv, Pupillen[:] keine Lichtreaktion", durch medizinische Ursachen zu erklären seien (welche bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vorgelegen haben) und somit die Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt vermindert haben, oder ob sie erst nach dem Ereignis als Folgen des Unfall-Schocks aufgetreten seien, kann nicht differenziert werden.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Fahreignung, welche eine Fahreignungsabklärung rechtfertigen würden. Es lägen keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung vor; sie sei im Strassenverkehr nie auffällig geworden und auch ihr Hausarzt würde bestätigen, dass sie in körperlicher und geistiger Hinsicht unauffällig sei. Sie vermute, dass ihre Einkaufstasche auf dem Beifahrersitz beim Verlassen des Kreisverkehrs umgekippt sei und sie deren Ausleeren habe verhindern wollen, weshalb sie wohl aufgrund dieser kurzen Unaufmerksamkeit die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe.

3.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder wer eine Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG sind nicht abschliessend. Mithin können sich Zweifel an der Fahreignung auch aus anderen Gründen ergeben (BGE 150 II 537 E. 4.4 mit Hinweisen; BGr, 29. Januar 2025, 1C_260/2024, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für die betroffene Person nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von der anderen (VGr, 22. Januar 2026, VB.2025.00135, E. 3.1).

3.3 Die Vorinstanz liess den Umstand, dass es überhaupt zu einem Unfall gekommen war, als hinreichenden Grund für eine Fahreignungsabklärung gelten. Wie es zum Unfall gekommen ist, ist weiterhin ungeklärt. Die Ausfahrt aus einem Kreisverkehr und die daraufhin folgende gerade Weiterfahrt stellt ein einfaches Fahrmanöver ohne besondere Schwierigkeiten dar. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein äusseres Ereignis als Grund für den Unfall als wahrscheinlich erscheinen liessen. Selbst wenn es theoretisch denkbar wäre, dass – wie die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt – ihre Tasche auf dem Beifahrersitz beim Verlassen des Kreisverkehrs umkippte und sie das Herausfallen von Lebensmitteln verhindern wollte, scheint diese Möglichkeit einer kurzen Unaufmerksamkeit angesichts der Distanz, mit der die Beschwerdeführerin von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht deutlich wahrscheinlicher als eine körperliche Ursache. Das Attest des Hausarztes der Beschwerdeführerin vermag eine verkehrsmedizinische Untersuchung nicht zu ersetzen und auch die Zweifel an ihrer Fahreignung nicht zu beseitigen. Die körperlichen Auffälligkeiten, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zeigte, können zwar gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten "bloss" eine Folge des Unfalls gewesen sein. Dennoch besteht aber auch die Möglichkeit, dass einzelne dieser körperlichen Auffälligkeiten bereits vor dem Unfall vorlagen. Da medizinische Ursachen, wie sie die Vorinstanz in Erwägung 14.1 ihres Entscheids aufführt, nicht ausgeschlossen werden können und diese auch nicht deutlich weniger wahrscheinlich sind als andere Ursachen, bestehen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Demgemäss rechtfertigt sich eine Fahreignungsabklärung, da das deutliche Abkommen von der Fahrbahn ohne erkennbaren Grund doch ein nicht unerhebliches Risiko für weitere Verkehrsteilnehmende darstellt.

Im Ergebnis ist der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt und der Beschwerdegegner hat die Fahreignungsuntersuchung zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGE 150 II 537 E. 2; BGr, 4. Juni 2024, 1C_434/2023, E. 2.5). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.