{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00149_2026-03-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225790&W10_KEY=14382447&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ca006fde7d75c25635a3ffa4603b02b"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:19:39", "Num": [" VB.2026.00149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.03.2026  VB.2026.00149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.03.2026  VB.2026.00149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.03.2026  VB.2026.00149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Der Gef\u00e4hrder drohte, er werde eine T\u00fcr zur Liegenschaft der gef\u00e4hrdeten Person mit einer Kettens\u00e4ge \"wegfetzen\". Auch k\u00f6nne es sein, dass das Auge der gef\u00e4hrdeten Person \"eine Ladung Nitriers\u00e4ure\" abbekomme. Der Gef\u00e4hrder wehrt sich gegen die Verl\u00e4ngerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht um drei Monate.] F\u00fcr die Anordnung und Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen ist nicht vorausgesetzt, dass eine Drohung bereits ausgef\u00fchrt wurde oder deren Ausf\u00fchrung konkret absehbar ist. Die Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Polizei, dem Zwangsmassnahmengericht und auch im Beschwerdeverfahren lassen keine echte Distanzierung von den angedrohten Gewaltt\u00e4tigkeiten erkennen. Die Vorinstanz hat eine fortbestehende Gef\u00e4hrdungssituation zu Recht als glaubhaft erachtet (E. 3 f.). Gewaltschutzmassnahmen sollen der gef\u00e4hrdeten Person erm\u00f6glichen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben, wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Bei einem Zusammenleben der gef\u00e4hrdenden und der gef\u00e4hrdeten Person ist regelm\u00e4ssig in Kauf zu nehmen, dass erstere ihrem Wohnort fernbleiben muss (E. 5.1). Das hier angefochtene Betretverbot am Wohnort der gef\u00e4hrdeten Person, welches dem Gef\u00e4hrder den Zugang zu den von ihm bewohnten R\u00e4umlichkeiten im baulich verbundenen Nachbarhaus erlaubt, geht in \u00f6rtlicher Hinsicht zu wenig weit (E. 5.2).  Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:19:39", "Checksum": "08bbf5605781b87bb6f6b6500091e712"}