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Geschäftsnummer: VB.2026.00159  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufschub der Landesverweisung und Ausreiseverpflichtung


Dem Beschwerdeführer kommt eine vom Vater abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zu. Wie das Bundesgericht bereits in dem ihn betreffenden strafrechtlichen Verfahren (6B_1258/2023) mit Urteil vom 8. Mai 2025 erwogen hat, kann er sich jedoch nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB berufen, weil angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, von deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einem schwerwiegenden Verstoss seinerseits gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist (E. 3.3). Statt vor Verwaltungsgericht stichhaltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete völkerrechtlich relevante Gefährdung im Fall seiner Rückkehr 23 Jahre nach der Ausreise schliessen liessen, setzen sich der Beschwerdeführer und seine Familie mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren sodann auffällig in Widerspruch zu ihren Angaben, die einst zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft an sie führten. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzutun, dass ihm aufgrund des Namens oder des Stammes seiner Familie im Fall des Vollzugs der Landesverweisung individuell-konkret eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Heimatstaat drohte. In der gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimat des Beschwerdeführers ist ebenfalls kein Vollzugshindernis zu erblicken (zum Ganzen E. 3.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
ABGELEITETE FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
ALLGEMEINE GEFAHR
AUFSCHUB
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
FOLTER
GLAUBHAFTMACHUNG
NEUE TATSACHEN
NON-REFOULEMENT
RECHTSKRÄFTIGE LANDESVERWEISUNG
SCHWERWIEGENDER VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG
UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG
VOLLZUG DER LANDESVERWEISUNG
VOLLZUGSHINDERNISSE
WIDERSPRUCH
ZENTRALIRAK
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2026.00159

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Juni 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufschub der Landesverweisung und Ausreiseverpflichtung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1995 geborener Staatsangehöriger des Irak, reiste im Oktober 2003 als Achtjähriger mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in die Schweiz ein, wo er im Dezember 2005 gestützt auf aArt. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der bis am 1. Januar 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2262) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und ihm Asyl gewährt wurde. Im Oktober 2008 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 erkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A "aufgrund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak" die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief sein Asyl. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2018 in Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gut; in Bezug auf den Widerruf des Asyls wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren E-7416/2015).

B. Nachdem A in der Schweiz wiederholt delinquiert hatte und zuletzt insbesondere wegen Raubes im Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie im Juni 2017 zu einer solchen von zwei Jahren verurteilt worden war, prüften die Migrationsbehörden seines Wohnsitzkantons ab dem Jahr 2020 einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Während des Verfahrens wurde A vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Juli 2023 unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei und Geldwäscherei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten belegt und für acht Jahre des Landes verwiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2025 ab (Verfahren 6B_1258/2023).

Das Migrationsamt des Kantons Zürich holte Anfang September 2025 einen Amtsbericht des SEM betreffend die "Prüfung von Aufschubgründen i. S. v. Art. 66d StGB [Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 {SR 311.0}]" ein. Gestützt darauf wies es mit Verfügung vom 21. November 2025 ein Gesuch von A um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung ab und zeigte ihm an, dass die Landesverweisung auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vollzogen werde.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Februar 2026 ab, soweit sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, stellte fest, dass die Landesverweisung von A auf den Zeitpunkt von dessen Entlassung aus dem Strafvollzug vollzogen werde, verweigerte A Armenrecht sowie eine Parteientschädigung und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.-.

III.  

A erhob am 9. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 5. Februar 2026 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die gegen ihn verhängte Landesverweisung aufzuschieben; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Anordnung eines Vollzugsstopps während des Verfahrens und um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. März 2026 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 7. Mai 2026 ersuchte A das Verwaltungsgericht darum, ihm "superprovisorisch und sofort" eine schriftliche Bestätigung auszuzustellen, dass ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens "ein vorläufiger Aufenthalt in der Schweiz" zustehe, der es ihm ermögliche, zu heiraten, zu arbeiten und sein Kind anzuerkennen. Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Am 18. Mai 2026 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Namentlich ist die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses (§ 21 Abs. 1 VRG) an der Anfechtung des Vollzugs der streitgegenständlichen rechtskräftigen Landesverweisung vorliegend gegeben, nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine seit Ende Februar 2026 veränderte Sicherheitslage im Irak glaubhaft macht, die sich auf die Beurteilung der schon im früheren Verfahren angerufenen Hinderungsgründe auswirke (vgl. dazu BGE 147 IV 453 E. 1.4 mit Hinweisen, wonach die ausländische Person für ein Eintreten glaubhaft machen muss, dass sich die massgeblichen Umstände seit dem die Landesverweisung anordnenden Urteil verändert haben und es sich deshalb aufdrängt, auf den Vollzug der Landesverweisung im Sinn von Art. 66d StGB zu verzichten; so auch BGr, 15. November 2024, 7B_1022/2024, E. 1.2 – 25. Juni 2024, 7B_521/2024, E. 1.2 ff. – 22. März 2023, 6B_1223/2022, E. 1.4; siehe ferner BGr, 26. August 2024, 7B_466/2023, E. 2.2.2: "Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig").

2.  

2.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Vorbringen befasst habe, so namentlich demjenigen, dass sein Vater und seine Geschwister befürchteten, im Fall seiner Wegweisung in den Irak "in der Schweiz angegriffen zu werden, sollte ihr Aufenthaltsort bekannt werden".

2.2 Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht nachkommt, ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen statt vieler BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz legt darin eingehend dar, wie das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht die Frage der Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak beurteilten, stellt dem die – mit denjenigen im Strafverfahren identischen – Vorbringen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren sowie die aktuelle Einschätzung des SEM in dem vom Beschwerdegegner eingeholten Amtsbericht vom 18. September 2025 gegenüber und gelangt zum Schluss, dass seit dem rechtskräftigen Entscheid über die Landesverweisung des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse keine Änderungen erfolgt seien. Sie geht mit anderen Worten (implizit) davon aus, mangels Änderung der massgeblichen Umstände an die rechtskräftige Entscheidung betreffend die Landesverweisung des Beschwerdeführers gebunden zu sein (vgl. vorn Erwägung 1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Umstand, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Furcht seines Vaters und seiner Geschwister vor einer Verfolgung in der Schweiz in ihrem Entscheid nicht weiter eingeht, kann keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht erblickt werden, zumal die Befürchtung unsubstanziiert blieb bzw. die genannten Verwandten des Beschwerdeführers in ihren in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben lediglich in allgemeiner Weise auf die Sicherheitslage im Irak hinweisen sowie auf die Grund für ihre Asylgewährung bildende "politische" Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers. Ob die Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine wesentliche Veränderung der im die Landesverweisung des Beschwerdeführers anordnenden Urteil massgebenden und bereits damals beurteilten Sachumstände dargetan bzw. ersichtlich ist, zutrifft, ist sodann keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.  

3.1 Für den Vollzug einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist grundsätzlich derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die zum Vollzug gelangende Massnahme angeordnet hat (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV, Art. 66d Abs. 2 StGB und Art. 14a der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [SR 311.01]; Fanny de Weck, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 66d StGB N. 8). Im Kanton Zürich obliegt der Vollzug der Landesverweisungen dem Beschwerdegegner (§ 16a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [LS 331] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b, Anhang 3 Ziff. 2.1, Anhang 1 lit. B Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).

Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen sind Flüchtlinge, die sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen können (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB; siehe ferner Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 32 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug zudem aufgeschoben werden, wenn ihm andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101) und Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) zu beachten (ferner Art. 25 Abs. 3 BV), welche Bestimmungen die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbieten, falls stichhaltige bzw. ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (siehe zum Ganzen das den Beschwerdeführer betreffende Urteil BGr, 8. Mai 2025, 6B_1258/2023, E. 7.5.1 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Aufschub der Landesverweisung damit, dass sein Vater unter der damaligen Herrschaft Saddam Husseins Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und im Irak-Iran-Krieg (erster Golfkrieg) als Soldat gedient habe. Im Mai 1982 sei er von iranischen Truppen festgenommen und in der Folge über acht Jahre gefangen gehalten worden. Nach dem Sturz Saddam Husseins sei die Baath-Partei von der damaligen Übergansregierung verboten worden; in der Folge seien ehemalige Unterstützer des Regimes, vor allem sunnitische Araber, Opfer physischer Gewalt und anderer Menschenrechtverletzungen geworden. Als sunnitischer Araber und Sohn eines ehemaligen Mitglieds der Baath-Partei sei er (der Beschwerdeführer) somit bis heute im Irak stark gefährdet. Bei einer Rückkehr dorthin müsse er befürchten, aufgrund der Aktivitäten seines Vaters unter dem Regime Saddam Husseins getötet oder in anderer Weise menschenrechtsverletzender Behandlung ausgesetzt zu werden. Die aktuelle Regierung sei weder in der Lage noch gewillt, ihn davor zu schützen, zumal auch bei den letzten Wahlen im Jahr 2023 die schiitischen, dem Iran zugewandten Parteien die Mehrheit der Stimmen gewonnen hätten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigten, dass seine Familie vor der Ausreise aus dem Irak in eine Stammesfehde verwickelt gewesen sei, bei der zahlreiche Personen beider Stämme umgebracht worden seien. Dieser Stammeskonflikt dauere bis heute an, weshalb er bei einer Rückkehr in den Irak auch befürchten müsste, Opfer von Racheaktionen des verfeindeten Stammes zu werden.

Vor Verwaltungsgericht fügt der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden heute "[u]mso mehr" angezweifelt werde müsse, "nachdem die Situation im Nahen Osten durch die jüngsten Angriffe der USA und Israel im Iran ausser Kontrolle geraten" sei und "[d]ie ohnehin schon unübersichtliche Lage im Irak [...] sich dadurch noch einmal stark verschlechtert" habe. Der Irak versinke offensichtlich im Chaos, "wobei schiitische Milizen daraus als Gewinner hervorgehen und damit ihre Macht im Irak weiter ausbauen könnten. Für sunnitische Iraker – insbesondere solche die noch gegen den Iran gekämpft haben und deren Familien – dürfte sich die Gefahr somit noch einmal erheblich erhöhen."

3.3 Dem Beschwerdeführer kommt eine vom Vater abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zu. Wie das Bundesgericht bereits im strafrechtlichen Verfahren (6B_1258/2023) mit Urteil vom 8. Mai 2025 erwogen hat, kann er sich jedoch nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB berufen, weil angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, von deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einem schwerwiegenden Verstoss seinerseits gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl im Sinn von (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art. 64 und) Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) wie auch von Art. 32 FK auszugehen ist (so BGr, 8. Mai 2025, 6B_1258/2023, E. 7.7.2; siehe ferner zur Einstufung einer Tat bzw. von Taten als besonders schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit BGr, 26. August 2024, 7B_466/2023, E. 2.5, und 22. Juni 2023, 6B_1493/2022, E. 3.1.3 und E. 3.3.2 [je mit Hinweisen]).

3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden muss, weil ihm bei seiner Rückkehr in den Irak aufgrund der geltend gemachten Parteiangehörigkeit seines Vaters und/oder der behaupteten Stammesfehde Folter oder eine sonstige unmenschliche Behandlung drohte (sogenanntes menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot).

3.4.1 Gemäss den Akten wurde dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt, nachdem er im Rahmen seiner persönlichen Befragung durch die Asylbehörden angegeben hatte, vom 4. Juli bis am 30. Dezember 2002 von der Regierung seines Heimatlandes gefangen gehalten und gefoltert worden zu sein, weil er sich geweigert habe, sich "den Fedayin von Saddam anzuschliessen", und "für Monate geflohen" sei. Seine Weigerung und die Flucht begründete er dabei damit, schon früher – von Mai 1982 bis August 1990 (im ersten Golfkrieg) – jahrelang in Kriegsgefangenschaft im Iran gewesen zu sein. Eine Familienfehde bzw. konkret eine seit 2001 bestehende "Blutfeindschaft zwischen unserem Stamm D und dem E-Stamm" erwähnte der Vater des Beschwerdeführers in seiner Befragung ebenfalls. Wie dem Asylentscheid der Mutter des Beschwerdeführers und der Kinder (darunter des Beschwerdeführers) vom 8. Dezember 2005 entnommen werden kann, bildeten die betreffenden Ausführungen allerdings nicht Grundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung an die Genannten.

Im Jahr 2021 holte das mit der Prüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers befasste Migrationsamt des Kantons Bern erstmals einen Amtsbericht beim SEM ein zur Frage allfälliger Vollzugshindernisse. Das SEM gelangte damals in seinem Bericht vom 26. Mai 2021 zum Schluss, dass sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Eltern keine Hinweise für eine potenzielle Verfolgung des Beschwerdeführers in der Heimat "aufgrund seines eigenen Profils oder des Profils seines Vaters (im Sinne einer Reflexverfolgung)" ergäben. Zwar könnten ehemalige Mitglieder der Partei Saddam Husseins (Baath-Partei) im Irak bekanntermassen Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden; indes sei den Akten des Vaters des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er gar kein Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Tatsächlich habe der Vater des Beschwerdeführers sogar aufgrund einer staatlichen Verfolgung durch die Baath-Partei überhaupt erst Asyl erhalten. Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers im Irak aber als Baath-Sympathisant wahrgenommen werden sollte, seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – 18 Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak im Kindesalter – deshalb eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Die geltend gemachte Verfolgung durch einen verfeindeten Clan sei sodann im Asylverfahren des Vaters nicht detailliert geprüft worden, zumal ihm ohnehin basierend auf einer drohenden staatlichen Verfolgung Asyl gewährt worden sei. Selbst wenn sich die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters zur Clan-Fehde aber als glaubhaft erweisen sollten, wäre nicht automatisch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt davon noch betroffen wäre, zumal angenommen werden dürfe, dass zahlreiche Angehörige des Clans und auch der Familie des Beschwerdeführers immer noch im Irak lebten, nachdem dies sogar zum Zeitpunkt der Anhörung der Eltern trotz der damaligen Aktualität der Fehde noch der Fall gewesen sei. Es sei somit nicht von einer konkreten individuellen Verfolgungssituation auszugehen. Schliesslich herrsche in C, dem Heimat- und letzten Wohnort des Beschwerdeführers im Irak, auch keine Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt", die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung grundsätzlich als gegeben zu erachten wäre. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach C erweise sich folglich auch nicht als generell unzulässig.

In seinem aktuellen Amtsbericht vom 18. September 2025 gelangte das SEM nun – nach erneuter Prüfung der Akten – zum Schluss, dass die Ausführungen in seinem Amtsbericht vom 26. Mai 2021 unverändert gültig seien. Insbesondere könne bestätigt werden, dass der Wegweisungsvollzug in den Irak im Allgemeinen und nach C im Besonderen weiterhin als grundsätzlich zulässig eingestuft werde. Bezüglich einer allfälligen konkreten individuellen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers lägen sodann keine aktualisierten Informationen vor, so insbesondere nicht zur geltend gemachten Clan-Fehde. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die dem SEM aktuell vorliegenden Akten keine Hinweise enthielten, wonach eine Rückführung des Beschwerdeführers das flüchtlingsrechtliche oder menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzen würde.

Auch das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht (BGr, 8. Mai 2025, 6B_1258/2023, E. 8.2) hatten zuvor anlässlich der Prüfung der Landesverweisung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf den früheren Amtsbericht des SEM vom 26. Mai 2021 übereinstimmend erwogen, dass beim Beschwerdeführer trotz seines (derivativen) Flüchtlingsstatus keine Umstände vorlägen, die ein definitives Vollzugshindernis begründeten, und dass ihm insbesondere keine Verfolgung im Irak respektive in C drohe bzw. er eine solche nicht hinreichend dargelegt habe.

3.4.2 Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht entgegenhielt, brachte dieser in seinem Gesuch um Aufschub der Landesverweisung weder neue Argumente gegen den Vollzug seiner Landesverweisung vor noch vermochte er aktualisierte Informationen oder Belege betreffend die schon früher geltend gemachte Gefahr staatlicher und privater Verfolgung in der Heimat zu liefern bzw. zu substanziieren, inwiefern ihm bei seiner Rückkehr in den Irak – knapp 23 Jahre nach der Ausreise im Kindesalter – tatsächlich (noch) eine Verfolgung wegen seines Namens bzw. der Verwandtschaft mit seinem Vater und/oder der Zugehörigkeit zum Stamm der D drohen sollte.

Was die behauptete Stammes- bzw. Clan-Fehde anbelangt, fällt bei der Durchsicht der im vorliegenden Verfahren neu als Beweismittel eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers selbst und seiner Familienmitglieder in der Schweiz vielmehr auf, dass eine potenzielle von einem anderen Stamm ausgehende Gefahr in keinem der Schreiben auch nur Erwähnung findet. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte zudem bereits im Rahmen ihrer Asylbefragung angegeben, persönlich nie Kontakt mit den Leuten des E-Stammes gehabt zu haben und von diesen nie konkret bedroht worden zu sein, obschon laut der Aussage ihres Ehemanns im Asylverfahren kurz vor der Ausreise der Familie drei bewaffnete Angehörige des Stammes in ihr Zuhause eingedrungen sein und die Familie eine Woche unter Hausarrest gestellt haben sollen.

Kein Wort verliert der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sodann zu dem behördenseits wiederholt angesprochenen (ungeklärten) Widerspruch, dass seinem Vater wegen seiner Weigerung, sich den Saddam-Fedajin, einer von Saddam Husseins Sohn gegründeten paramilitärischen Elitetruppe, anzuschliessen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und nicht wegen einer allfälligen Mitgliedschaft in der Baath-Partei Saddam Husseins.

Statt diese Ungereimtheiten aufzulösen und stichhaltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete völkerrechtlich relevante Gefährdung im Fall seiner Rückkehr 23 Jahre nach der Ausreise schliessen liessen, setzen sich der Beschwerdeführer und seine Familie mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren auffällig in Widerspruch zu ihren Angaben, die einst zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft an sie führten. In seiner Asylbefragung hatte der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls noch zu Protokoll gegeben, in der Heimat keiner politischen Partei angehört zu haben. Dazu, in welcher Funktion er im Iran in Kriegsgefangenschaft geraten war, äusserte er sich nicht; eine allfällige Kaderfunktion in der irakischen Armee bzw. den im vorliegenden Verfahren erwähnten Dienst "in den Spezialeinheiten und der Republikanischen Garde unter Präsident Saddam Hussein" während dieser Zeit liess er unerwähnt. Gleiches gilt für die Mutter des Beschwerdeführers; sie thematisierte eine allfällige politische Tätigkeit oder eine Tätigkeit ihres Mannes für das Regime Saddam Husseins weder in ihrer Befragung im Asylverfahren noch in ihrem Schreiben an den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren. Auf die Frage des zuständigen Sachbearbeiters im Asylverfahren, wann das Baath-Regime in C die Macht verloren habe, antwortete sie, dass sie das nicht wisse und es sie auch nicht interessiere. Die Schwester des Beschwerdeführers nennt in ihrem Schreiben an den Beschwerdegegner als Grund für die ihrem Bruder in der Heimat angeblich drohende Gefahr schliesslich nur "politische Gründe", während einer seiner zwei Brüder darauf hinweist, dass ihr "Vater im Irak als Offizier politisch verfolgt" sei, und der andere darauf, dass ihr "Vater [...] damals Kommandant in einer hohen Stufe unter Saddam Hussein [...und] gegen den Krieg im Iran" gewesen und gefangen worden sei, "da er Sunnah ist und die Iraner Schiiten". Ihre vagen Vorbringen zur in der Heimat drohenden Gefahr wirken insgesamt übersteigert.

3.4.3 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht, glaubhaft darzutun, dass ihm aufgrund des Namens oder des Stammes seiner Familie im Fall des Vollzugs der Landesverweisung individuell-konkret eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Heimatstaat drohte.

3.4.4 Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise verdichtet. In der gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimat des Beschwerdeführers ist allerdings kein entsprechendes Vollzugshindernis zu erblicken:

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren nicht zur Sicherheitslage in der Stadt C (Provinz …) oder im Zentralirak geäussert. Die Lagebeurteilung(en) in den Grundsatzurteilen BVGE 2008/12 und BVGE 2013/1, worin das Bundesverwaltungsgericht letztmals nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Situation vor Ort betreffend die Stadt C bzw. den Zentralirak erkannt hat, dass eine Wegweisung dorthin wegen der vorherrschenden Instabilität, der sehr grossen Gewaltdichte und der gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten generell unzumutbar sei (vgl. auch [ohne neuerliche Prüfung] BVGr, 6. November 2018, E-5782/2017, E. 8.1.2, und 15. April 2015, E-5271/2014 sowie E-5732/2014, E. 5.2), erscheint bzw. erscheinen überholt (EUAA – European Union Agency for Asylum, Iraq: Country Focus, Oktober 2025 und Mai 2024, beide abrufbar unter <https://www.ecoi.net/de/laender/irak/> [auch zum Folgenden]; HRW – Human Rights Watch, World Report 2025 – Iraq, Januar 2025, abrufbar unter: <https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/iraq>; siehe ferner die ausführlichen Lagebeurteilungen in folgenden neueren Urteilen: Appellationsgericht Basel-Stadt, 7. November 2022, AUS. 2022.52, E. 3.3.4; Verwaltungsgericht Berlin, 14. Mai 2019, 25 K 417.17 A, Rz. 57; ferner Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16. Januar 2026, 15a K 5045/25.A; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Januar 2026, A10 S 439/25; Verwaltungsgericht Aachen, 9. Januar 2025, 4 K 1774/23.A). So hat sich die Sicherheitslage im Irak seit 2018 insbesondere in den grösseren urbanen Gebieten grundlegend gewandelt bzw. stabilisiert und wurden bis Dezember 2024 allein im Distrikt C über 1 Million Rückkehrerinnen und Rückkehrer registriert (vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, HCR/PC/IRQ/2019/05, abrufbar unter: <https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2019/123049>; derselbe, Global Report 2024 – Situation overview, abrufbar unter: <https://www.unhcr.org/media/iraq-situation-overview-global-report-2024>; IOM, Displacement Tracking Matrix, Iraq, <https://dtm.iom.int/iraq>). Entsprechend hatte das SEM hier – wie aufgezeigt – bereits im Jahr 2021 die Auffassung vertreten, dass in C (trotz schlechter Lebensbedingungen) keine Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" herrsche, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung grundsätzlich als gegeben zu erachten wäre. Seither hat sich die Situation in der zweitgrössten Stadt des Irak nochmals verbessert und hat sich insbesondere die Zahl der erfassten Todesfälle von Zivilpersonen aufgrund von Gewalthandlungen, auf die sich das SEM bei seiner Einschätzung massgeblich stützte, mehr als halbiert (vgl. <https://www.iraqbodycount.org/database/>; siehe ferner <https://www.ecoi.net/en/file/local/2129163/2025q1Iraq_de.pdf>). Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu einwendet, aufgrund des Konflikts zwischen den USA und dem Iran habe sich die Situation im Irak nochmals stark verschlechtert bzw. versinke das Land offensichtlich im Chaos, ist anzumerken, dass es im März und April 2026 zwar zu vereinzelten Drohnen- und Raketenangriffen auf Militärstützpunkte und Botschaftseinrichtungen der USA im Irak kam sowie auf Öl- und Gasfelder und Lager bzw. Kampfstellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen; die Angriffe konzentrierten sich jedoch auf die Region Bagdad und die autonome Region Kurdistan im Norden des Landes sowie auf Personen bzw. Einrichtungen mit Verbindungen zu den USA oder zum Iran (siehe zum Ganzen die Datensammlung und -analysen der internationalen Nichtregierungsorganisation ACLED unter <https://acleddata.com/> und <https://acleddata.com/update/middle-east-overview-may-2026>) und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw. inwiefern sie sich unmittelbar auf die Sicherheitslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers auswirkten bzw. dort zu einer allgemeinen Situation extremer, gegen die Zivilbevölkerung gerichteter Gewalt führten. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, dass die Lage im Irak aufgrund der geschilderten Vorfälle aktuell allgemein als angespannt und volatil zu bezeichnen ist.

3.5 Bei dieser Sachlage ist auch kein Verstoss der Landesverweisung des Beschwerdeführers gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts auszumachen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, der Rekurs müsse als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

4.3 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass dem Rekurs des Beschwerdeführers nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren, nachdem er vor Vorinstanz die gleichen Argumente gegen den Vollzug seiner Wegweisung vorbrachte wie schon zuvor im Strafverfahren und es praxisgemäss mehr als nur pauschaler Rügen an der Beurteilung der Strafgerichte und dem vom Beschwerdegegner eingeholten aktuellen Bericht des SEM bedurft hätte, um einen Aufschub des Vollzugs seiner rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu erwirken.

Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos einstufte und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren verweigerte.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu Erwägung 4.3).

7.  

Der vorliegende Entscheid betreffend den Vollzug der Landesverweisung kann lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in Verbindung mit Art. 121 Abs. 2 BV).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.