{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00159_2026-06-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225955&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "89f8abdeb090a15038fe77259520bb47"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:48", "Num": [" VB.2026.00159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2026.00159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2026.00159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2026.00159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufschub der Landesverweisung und Ausreiseverpflichtung | Dem Beschwerdef\u00fchrer kommt eine vom Vater abgeleitete Fl\u00fcchtlingseigenschaft zu. Wie das Bundesgericht bereits in dem ihn betreffenden strafrechtlichen Verfahren (6B_1258/2023) mit Urteil vom 8. Mai 2025 erwogen hat, kann er sich jedoch nicht auf das fl\u00fcchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB berufen, weil angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, von deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz des Beschwerdef\u00fchrers von einem schwerwiegenden Verstoss seinerseits gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist (E. 3.3). Statt vor Verwaltungsgericht stichhaltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete v\u00f6lkerrechtlich relevante Gef\u00e4hrdung im Fall seiner R\u00fcckkehr 23 Jahre nach der Ausreise schliessen liessen, setzen sich der Beschwerdef\u00fchrer und seine Familie mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren sodann auff\u00e4llig in Widerspruch zu ihren Angaben, die einst zur Gew\u00e4hrung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft an sie f\u00fchrten. Damit gelingt es dem Beschwerdef\u00fchrer nicht, glaubhaft darzutun, dass ihm aufgrund des Namens oder des Stammes seiner Familie im Fall des Vollzugs der Landesverweisung individuell-konkret eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Heimatstaat drohte. In der gegenw\u00e4rtigen Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimat des Beschwerdef\u00fchrers ist ebenfalls kein Vollzugshindernis zu erblicken (zum Ganzen E. 3.4). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:48", "Checksum": "2e3f7a11157a701000c05a347d2a93a1"}