{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00164_2026-04-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225867&W10_KEY=15118574&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bdb4973c994c684adf2af0f5f6641b01"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:20:05", "Num": [" VB.2026.00164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.04.2026  VB.2026.00164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.04.2026  VB.2026.00164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.04.2026  VB.2026.00164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc.\r(Wiederaufnahme VB.2025.00496) | [Das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde abgewiesen. Er macht geltend, der Entscheid st\u00fctze sich auf ein mangelhaftes Gutachten. Zudem habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, da sie sich nur unzureichend mit seinen im Rekursverfahren vorgebrachten R\u00fcgen auseinandergesetzt habe.] Aufgrund des bundesgerichtlichen R\u00fcckweisungsentscheids (7B_1305/2025) wurde das Beschwerdeverfahren VB.2024.00496 als Verfahren VB.2026.00164 wieder aufgenommen (E. 1.2). Beschwerden betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung fallen grunds\u00e4tzlich in die Zust\u00e4ndigkeit der Einzelrichterin (E. 1.3). Ein T\u00e4ter wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bew\u00e4hrt; den Entscheid \u00fcber die bedingte Entlassung trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde insbesondere gest\u00fctzt auf eine unabh\u00e4ngige und sachverst\u00e4ndige Begutachtung (E. 2).  Die Kritik des Beschwerdef\u00fchrers am Gutachten ist unbegr\u00fcndet (E. 3.2). Die Gutachterin hat sich einl\u00e4sslich zur Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers ge\u00e4ussert und das Gutachten de lege artis erstellt (E. 3.2.1 ff.). Auch die Vorinstanz hat sich vertieft mit dem Gutachten auseinandergesetzt und die vorgebrachten R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers geh\u00f6rt, gepr\u00fcft und in der Entscheidfindung ber\u00fccksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist nicht ersichtlich (E. 3.2.9). Die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers ist deutlich belastet; sie steht einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung entgegen (E. 3.3). Abweisung. Gutheissung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:20:05", "Checksum": "7997cb593af87b7f3c7307fbb5230bad"}