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Geschäftsnummer: VB.2026.00166  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Asylfürsorge (Rechtsverzögerung)


[Rechtsverzögerung] Allgemeines zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. auf rasche Erledigung (E. 2.1). Die Rekursantwort traf am 15. Oktober 2025 bei der Rekursinstanz ein. Diese nahm in der Folge keine erkennbaren Verfahrenshandlungen vor, sondern setzte erst rund sechs Monate später Frist zur Replik an. Es ist nichts ersichtlich, was einen derart langen Stillstand im fraglichen Stadium eines verwaltungsinternen Rekursverfahrens rechtfertigen könnte (E. 2.2). Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Teilweise Gutheissung und Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
RECHTSVERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 18 Abs. I KV
§ 19 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00166

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Bezirksrat Horgen,

Beschwerdegegner,

 

 

 

und

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Abteilung Soziales/Gesundheit,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Asylfürsorge (Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

Die Abteilung Soziales/Gesundheit der Gemeinde B beschloss am 9. September 2025, dass A ab dem 1. September 2025 "unter Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und unter Abtretung allfälliger Leistungen" mit wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt Fr. 1'676.25 pro Monat unterstützt werde. Der verfügte Unterstützungsbetrag setzte sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 568.50, welcher um 6,8 % bzw. Fr. 38.70 "für Strom, Serafe, Kehricht" gekürzt wurde, aus Fr. 800.- Wohnkosten sowie aus den Kosten für die Krankenkassenprämie von Fr. 346.45. Die Abteilung Soziales/Gesundheit erwog sodann, zusätzlich würden situationsbedingte Leistungen (SIL) ausgerichtet, sofern die jeweiligen Leistungen tatsächlich beansprucht bzw. erbracht würden. Für die Schulwege werde ein Monats-GA bewilligt, welches gegen Vorlage der Quittung vergütet werde. Die Verpflegungskosten würden nach Vorlage des Stundenplans für alle Schultage mit einer Dauer von mehr als sechs Stunden übernommen. Während der Dauer einer gültigen Immatrikulation habe A sodann Anspruch auf eine Integrationszulage (IZU). Diese werde für jeden Monat mit regelmässigem Schulbesuch jeweils rückwirkend bzw. im Folgemonat ausbezahlt.

II.  

A rekurrierte dagegen am 25. September 2025 an den Bezirksrat Horgen. Er beantragte im Wesentlichen, der Leistungsentscheid vom 9. September 2025 sei aufzuheben und sein Anspruch auf monatliche Unterstützungsleistungen sei unter Berücksichtigung eines GBL von Fr. 743.-, Fr. 150.- Integrationszulage, Fr. 105.- Essensgeld, einer Pauschale für soziale Teilhabe von Fr. 87.- sowie Fr. 260.- Fahrkosten neu festzusetzen.

III.  

Am 12. März 2026 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, es sei festzustellen, dass der Bezirksrat das Beschleunigungsgebot verletze, und es sei vom Verwaltungsgericht ein Sachentscheid zu treffen oder der Bezirksrat zur raschen Entscheidung des Rekursverfahrens anzuhalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Gemeinde B reichte am 16. April 2026 unter Verzicht auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde ihre Akten ein. Der Bezirksrat Horgen beantwortete die Beschwerde am 8. Mai 2026, ohne einen Antrag zu stellen. A reichte am 10. Juli 2026 unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtsgesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt dabei jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.000669, E. 1.3).

Gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend fürsorgerechtliche Anordnungen einer Gemeinde steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Das Verwaltungsgericht ist daher auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

1.2 Bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert in der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Dies betrifft hier die in der Hauptsache umstrittene Höhe der wirtschaftlichen Unterstützung, welche dem Beschwerdeführer monatlich auszubezahlen ist. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). Damit ist vorliegend von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen (vgl. oben Ziff. I f.). Da der Sache keine grundlegende Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.3 Bei der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage nach dem "Ob" bzw. "Wann" des vorinstanzlichen Handelns, und deren Erledigung weist entsprechend ihrer prozessualen Eigenart Besonderheiten auf: Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut. Wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen. Die Zuständigkeit für den Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung bleibt jedoch in der Regel allein bei der Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird; nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen kommt in Betracht, dass die Rechtsmittelinstanz aus prozessökonomischen Gründen in der Hauptsache entscheidet (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44 und N. 53). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dies gilt auch mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2026 vorgetragenen Rügen betreffend einen nachgereichten Unterbringungsvertrag zwischen ihm und der Gemeinde B vom 14. Mai 2026.

2.  

2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. auf rasche Erledigung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; § 4a VRG). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 151 I 257 E. 10.4.1; 144 I 318 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie dem Umfang und der Bedeutung des Verfahrens, dem Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen (BGE 151 II 475 E. 12.2; 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4). Für die rechtsuchende Person ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 151 II 475 E. 12.2; 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. August 2025, VB.2025.00284, E. 3.2). Der Anspruch bezieht sich sowohl auf die einzelnen Verfahrensabschnitte als auch auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 151 I 257 E. 10.4.1).

2.2 Vorliegend setzte der Beschwerdegegner der Mitbeteiligten nach Eingang des Rekurses am 29. September 2025 mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 Frist zur Rekursvernehmlassung an. Die Mitbeteiligte erstattete ihre Rekursvernehmlassung am 8. Oktober 2025. Diese traf am 15. Oktober 2025 beim Beschwerdegegner ein. Danach nahm der Beschwerdegegner keine erkennbaren Verfahrenshandlungen mehr vor. Er bringt vielmehr in seiner – verspäteten – Beschwerdeantwort 8. Mai 2026 vor, dass es aufgrund von fehlenden personellen Ressourcen, personellen Ausfällen und Wechseln derzeit herausfordernd sei, alle Verfahren mit der nötigen Beschleunigung zu führen. Das hier interessierende Verfahren werde aber "aktuell fortgeführt", und es sei nun "erneut Frist zur Stellungnahme" angesetzt worden. Er räumt mithin sinngemäss ein, dass zwischen dem Eingang der Rekursantwort am 15. Oktober 2025 und der Ansetzung der Frist zur Replik über ein halbes Jahr verging. Fehlende personelle Ressourcen oder Wechsel im Personalbestand, auf welche der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2026 verweist, vermögen diese Verzögerung praxisgemäss nicht zu rechtfertigen (vgl. oben E. 2.1). Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einen derart langen Stillstand in diesem Stadium eines verwaltungsinternen Rekursverfahrens rechtfertigen würde. Folglich verletzte der Beschwerdegegner insoweit das Beschleunigungsgebot.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist im Dispositiv festzustellen, dass der Beschwerdegegner das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, das Rekursverfahren beförderlich zu behandeln und innert nützlicher Frist mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner das Beschleunigungsgebot im Sinn der Erwägungen verletzt hat. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, das Rekursverfahren beförderlich fortzusetzen und innert nützlicher Frist mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 1'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Mitbeteiligte.