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Geschäftsnummer: VB.2026.00167  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung betreffen nicht das Geheimhaltungsinteresse, sondern die Berechtigung und die Angemessenheit der Honorarforderung, welche nicht im Entbindungs-, sondern im nachfolgenden Forderungsprozess vom zuständigen Zivilgericht zu beurteilen sind. Gleiches gilt für die Folgen der vom Beschwerdeführer behaupteten Beendigung des Mandats zur Unzeit oder den angeblich durch Stillschweigen akzeptierten Vergleichsvorschlag in Bezug auf die Honorarhöhe (E. 3.3). Auch die Verjährung betrifft nicht den Bestand der Forderung an sich, sondern lediglich deren Durchsetzbarkeit. Im Übrigen erscheint vorliegend, wo verjährungsunterbrechende Handlungen zumindest glaubhaft gemacht werden, der Eintritt der Verjährung nicht als derart offenkundig, dass von einer von vornherein nicht mehr durchsetzbaren Honorarforderung ausgegangen werden könnte und deswegen die im Entbindungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung anders ausfallen müsste (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEHEIMHALTUNGSINTERESSE
HONORARFORDERUNG
VERJÄHRUNG
VERJÄHRUNGSEINREDE
Rechtsnormen:
§ 34 Abs. III AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 128 Ziff. 3 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00167

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 5. August 2025 ersuchte Rechtsanwältin B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber den zuständigen Behörden zwecks Durchsetzung ihrer Honorarforderung in Höhe von Fr. 9'825.95 gegenüber A. Die Aufsichtskommission setzte A daraufhin mit Schreiben vom 11. August 2025 Frist an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwältin B für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Innert erstreckter Frist liess A die Aufsichtskommission mit Eingabe vom 29. September 2025 wissen, dass er sich einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetze. In der Folge reichten Rechtsanwältin B am 16. Oktober 2025 und A am 10. November 2025 der Aufsichtskommission je eine weitere Stellungnahme ein.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwältin B, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung ihrer Honorarforderung erforderlich sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- (Dispositivziffer 2) auferlegte sie A (Dispositivziffer 3).

II.  

Mit Eingabe vom 13. November 2025 (Poststempel vom 13. März 2026) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Februar 2026 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Aufsichtsbehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 17. März 2026 auf eine Beschwerdeantwort und reichte die Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2026 schloss Rechtsanwältin B auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 nahm A dazu Stellung. Die Aufsichtskommission verzichtete jeweils ausdrücklich auf weitere Stellungnahmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – so auch das Entbindungsverfahren (§§ 33 ff. AnwG) – richten sich ergänzend nach den Vorschriften des VRG (§ 26 AnwG). Ebenso folgt das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 41 ff. VRG) und kommt die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) nur ergänzend bzw. punktuell zur Anwendung (§ 71 VRG). Soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar auf Normen der ZPO beruft, kommen diese – wenn überhaupt – höchstens analog zur Anwendung, sofern sich deren Gehalt inhaltlich mit jenem entsprechender Bestimmungen des VRG deckt. So zielt etwa der Antrag des Beschwerdeführers um Entbindung von einem Gerichtskostenvorschuss ins Leere, kennt doch das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine generelle Kostenvorschusspflicht (vgl. § 15 Abs. 2 VRG) und wurde in seinem Fall auch kein solcher eingefordert.

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2).

2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr bzw. sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 15. April 2026, VB.2025.00555, E. 3.4; 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2).

2.4 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern sind von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 15. April 2026, VB.2025.00555, E. 3.5; 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).

3.  

3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund eines am 13. Oktober 2020 geschlossenen Mandatsvertrags mit gleichentags erteilter Anwaltsvollmacht in Sachen Ehescheidung und vorsorgliche Massnahmen für den Beschwerdeführer tätig wurde. Bei den Akten befinden sich vier von der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Beschwerdeführer gestellte Rechnungen: eine Rechnung i. S. "Scheidung (Hauptsache)" vom 8. Dezember 2020 für Bemühungen in der Zeit vom 8. Oktober bis 30. November 2020 über Fr. 7'598.75; eine Rechnung i. S. "Scheidung etc." vom 22. Februar 2021 für Bemühungen in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 9. Februar 2021 über Fr. 6'913.60 (Fr. 7'913.60 abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 1'000.-); eine Kostenvorschussrechnung betreffend "Massnahmen nach Art. 276 ZPO" vom 31. Dezember 2020 über Fr. 2'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer; eine Kostenvorschussrechnung betreffend "Scheidung/VSM" vom 27. Januar 2021 über Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer. Sodann liegt eine Mahnung der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Beschwerdeführer datierend vom 26. Januar 2024 (diesem per Einschreiben eröffnet am 29. Januar 2024) im Recht, mit welchem sie den Beschwerdeführer aufforderte, die nach Abzug der Teilzahlungen noch offene Honorarforderung aus den Rechnungen vom 8. Dezember 2020 und 22. Februar 2021 im Umfang von insgesamt Fr. 9'825.95 bis spätestens 16. Februar 2024 zu begleichen bzw. im Hinblick auf die ansonsten einzuleitenden rechtlichen Schritte eine dem Schreiben beiliegende Erklärung betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis zu unterzeichnen. Schliesslich ist eine E-Mail vom 13. Februar 2025 aktenkundig, worin die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 26. Januar 2024 sowie das Ausbleiben der Zahlung oder einer anderweitigen Antwort erneut aufforderte, den Betrag bis am 26. Februar 2025 zu begleichen, andernfalls sie sich zur Einleitung rechtlicher Schritte gezwungen sähe.

3.2 Die Aufsichtskommission erwog mit Beschluss vom 5. Februar 2026, die Beschwerdegegnerin 1 habe vorgebracht, aufgrund zeitlicher Dringlichkeit und eines vorübergehenden Liquidationsengpasses des Beschwerdeführers mit diesem einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- vereinbart zu haben, welcher dieser auch geleistet habe. Auch sei die erste Abrechnung vom 9. November 2020 bezahlt worden und der Beschwerdeführer habe an die Vorschussrechnung vom 31. Dezember 2020 eine Teilzahlung geleistet. Die Vorschussrechnung vom 27. Januar 2021 sei unbezahlt geblieben, jedoch habe der Beschwerdeführer Teilzahlungen an die offenen Rechnungen geleistet, diese aber ohne Mitteilung oder Grundangabe am 5. September 2022 eingestellt. Zwar bestreite der Beschwerdeführer die korrekte Anrechnung seiner Zahlung von Fr. 1'000.- und die grundlose Einstellung seiner Teilzahlungen. Seine Vorbringen änderten indes nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden. Der Beschwerdeführer bringe keine Geheimhaltungsinteressen vor, noch seien den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen der Klientschaft zu entnehmen. Die Interessenabwägung führe zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung ihres Honorars zu verzichten; dem Entbindungsgesuch sei daher zu entsprechen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden und durch die Akten gestützten Erwägungen der Aufsichtskommission infrage stellen könnte. Zu Recht weist sie darauf hin, dass die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung nicht das Geheimhaltungsinteresse betreffen, sondern die Berechtigung und die Angemessenheit der Honorarforderung, welche nicht im Entbindungs-, sondern im nachfolgenden Forderungsprozess vom zuständigen Zivilgericht zu beurteilen sind. Gleiches gilt für die Folgen der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz behaupteten Beendigung des Mandats durch die Beschwerdegegnerin 1 zur Unzeit oder den von dieser angeblich durch Stillschweigen akzeptierten Vergleichsvorschlag in Bezug auf die Honorarhöhe (beides bestritten von der Beschwerdegegnerin).

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht neu bzw. einzig vor, der Entbindung vom Berufsgeheimnis stehe nunmehr entgegen, dass die Honorarforderung der Beschwerdegegnerin 1 inzwischen nach Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) verjährt sei. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass die Stundungsabrede und die vom Beschwerdeführer bis am 5. September 2022 geleisteten Abschlagszahlungen verjährungsunterbrechende Handlungen im Sinn von Art. 135 Ziff. 1 (in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1) OR darstellten, was der Beschwerdeführer wiederum bestreitet. Wie erwähnt ist der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis, sondern ist von den Zivilgerichten zu beurteilen (oben E. 2.4). Dies muss erst recht für die Beurteilung einer Verjährungseinrede gelten, betrifft die Verjährung doch nicht den Bestand der Forderung an sich, sondern lediglich deren Durchsetzbarkeit. Im Übrigen erscheint unter den gegebenen Umständen, wo verjährungsunterbrechende Handlungen im massgeblichen Zeitraum der fünfjährigen Verjährungsfrist zumindest glaubhaft gemacht werden, der Eintritt der Verjährung nicht als derart offenkundig, dass von einer von vornherein nicht mehr durchsetzbaren Honorarforderung ausgegangen werden könnte und deswegen die im Entbindungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung anders ausfallen müsste. Dem Beschwerdeführer bleibt unbenommen, die Verjährungseinrede im Zivilverfahren zu erheben.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    205.--     Zustellkosten,
Fr. 1'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    die Beschwerdegegnerschaft;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).