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VB.2026.00176
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B und/oder RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Politische Gemeinde Kloten, Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung; aufschiebende Wirkung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung Nr. 01 vom 12. Dezember 2025 stellte die Baudirektion das Kiesgrubenbiotop D in Kloten unter Naturschutz, legte das Schutzziel sowie Lage, Grenze und Zonen des Schutzgebiets fest und traf verschiedene Schutzmassnahmen. In der Rechtsmittelbelehrung hielt die Verfügung fest, dass allfälligen Rechtsmitteln gemäss § 211 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) keine aufschiebende Wirkung zukomme. II. Gegen diese Verfügung erhob die A GmbH Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2026 wies das Baurekursgericht den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen ab. III. Gegen diese Verfügung gelangte die A GmbH mit Beschwerde vom 20. März 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dem Rekurs gegen die Verfügung der Baudirektion vom 12. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 26. März 2026 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2026 beantragte die Baudirektion die Abweisung der Beschwerde. Die A GmbH replizierte am 20. April 2026. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. 1.3 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung der Vorinstanz wurde dem Rekurs die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert. Gestützt auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2025 wird die Ausübung von Eigentümerrechten hinsichtlich der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft eingeschränkt. Dadurch kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirkt werden. 1.4 Weil auch die übrigen Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 211 Abs. 4 PBG kommt Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen keine aufschiebende Wirkung zu. Fraglich ist, ob eine solche unter bestimmten Voraussetzungen dennoch erteilt werden kann. 2.2 Nach der allgemeinen Regel von § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Gemäss § 25 Abs. 3 VRG können die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen. § 211 Abs. 4 PBG geht dabei als lex specialis der allgemeinen Bestimmung von § 25 Abs. 1 VRG vor, beschlägt jedoch § 25 Abs. 3 VRG nicht, weshalb diese Bestimmung weiterhin uneingeschränkt anwendbar bleibt. Bildet der Entzug der aufschiebenden Wirkung wie vorliegend den Regelfall, müssen gemäss § 25 Abs. 3 VRG besondere Gründe vorliegen, um vom Regelfall abweichen zu können. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein. Besonderes Gewicht haben die ungeschmälerte Erhaltung des Streitgegenstands, die Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung oder das Vermeiden von Veränderungen, welche den Entscheid in der Sache vorwegnehmen. Gewichtige Interessen können auch in der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz eines Privaten liegen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 26 ff.). Ferner können auch allfällige Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten (Kiener, § 25 N. 28). Das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung unterliegt nur einer summarischen Prüfung (vgl. Kiener, § 25 N. 35). 2.3 Als schützenswerte Interessen macht die Beschwerdeführerin geltend, der fehlende Suspensiveffekt könne Auswirkungen auf die in einem weiteren Verfahren angeordnete Rückbauverfügung vom 12. Dezember 2025 betreffend mehrere Anlagen im Schutzperimeter haben. Gegen jene Verfügung sei am 4. März 2026 ebenfalls Rekurs beim Baurekursgericht erhoben worden; das Verfahren sei hängig. Sodann könnten laufende Miet- und Pachtverträge nicht einfach gekündigt werden. Es stünden die Existenz von mehreren Mietern und Pächtern sowie die eigene Existenz auf dem Spiel. 2.4 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine materielle Koordination des Verfahrens betreffend die Schutzverfügung einerseits sowie betreffend den Rückbau von Gebäuden auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin andererseits auch ohne Suspensiveffekt möglich ist. Sodann wusste die Beschwerdeführerin seit der Zustellung des Entwurfs der Schutzverfügung vom 14. Dezember 2023 und damit mithin seit rund zwei Jahren vor deren definitivem Erlass, dass sie mit Nutzungseinschränkungen rechnen musste. Demgemäss hätte sie genügend Zeit gehabt, die nötigen zivilrechtlichen Vorkehrungen betreffend ihre Mieter- und Pächterschaft zu treffen. Der Gesetzgeber hat dem erheblichen öffentlichen Interesse am sofortigen Schutz mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen von Gesetzes wegen hohes Gewicht beigemessen. Dieses öffentliche Interesse an der sofortigen Wirkung der Schutzverfügung überwiegt vorliegend das private Interesse der Beschwerdeführerin an der bis anhin getätigten Nutzung ihres Grundstücks klar. Daran vermag auch der Umstand, dass bis zum Erlass der Schutzverfügung einige Zeit verstrichen ist, nichts zu ändern. Die Prozessaussichten treten sodann nicht klar zugunsten der Beschwerdeführerin zu Tage. Es liegt somit weder ein besonderer Grund für das Abweichen von der gesetzlichen Regelung vor noch vermögen die Interessen der Beschwerdeführerin die Interessen an der unmittelbaren Wirkung der Schutzverfügung zu überwiegen. Bei einer summarischen Prüfung hat die Vorinstanz daher die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu Recht verweigert. Im Übrigen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.5 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Der vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Entscheid ist seinerseits ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |