{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00179_2026-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225796&W10_KEY=14382447&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "804e0703d40bdf33147af534264fe7b7"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:19:42", "Num": [" VB.2026.00179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2026.00179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2026.00179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2026.00179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dass die Zwangsmassnahmenrichterin unter den vorliegenden Umst\u00e4nden auf eine Anh\u00f6rung verzichtete und ohne eine solche das Verl\u00e4ngerungsgesuch der Beschwerdef\u00fchrerin sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und f\u00fchrte dazu, dass der Sachverhalt nur ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt ist. Einerseits ist auch aus Sicht der Zwangsmassnahmenrichterin nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der die Schutzmassnahmen ausl\u00f6sende Vorfall so wie von der Beschwerdef\u00fchrerin geschildert zutrug. Andererseits lassen entgegen der Zwangsmassnahmenrichterin die Trennungsabsicht der Beschwerdef\u00fchrerin, die fr\u00fchere Rapportierung wegen h\u00e4uslicher Gewalt und der Strafregisterauszug des Beschwerdegegners auch den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdef\u00fchrerin jedenfalls nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Die Unsicherheiten der Zwangsmassnahmenrichterin in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin bzw. den (Fort-)Bestand der Gef\u00e4hrdung h\u00e4tten sich anl\u00e4sslich einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung ausr\u00e4umen bzw. best\u00e4tigen lassen (E. 4.3). Die Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 6). R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. Wiederanordnung der Schutzmassnahmen gem\u00e4ss der Verf\u00fcgung der Polizei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Bezirksgerichts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:19:42", "Checksum": "946c9282910a725c300fe121b161e641"}